Rechtssatz RS0001114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001114
Entscheidungsdatum
30.11.2021
Rechtssatz
Die in § 39 Abs 1 EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß.Die in Paragraph 39, Absatz eins, EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 27/86
- 5 Ob 90/21b
Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 90/21b
Beisatz: Durch den Wegfall der Rechtsgrundlage für das Behalten dieser Zahlung entsteht ein Bereicherungsanspruch des Verpflichteten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001114
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00027_8600000_002