Das Berufungsgericht ist bei der angefochtenen Zurückweisung der Berufung des Klägers wegen Verspätung der eingehend begründeten oberstgerichtlichen Entscheidung 3 Ob 6/01f = JBl 2001, 57, gefolgt. Dort wurde ausgesprochen, dass Rechtssachen, die eine auf § 14 AbgEO gestützte Widerspruchsklage zum Gegenstand haben, Ferialsachen iSd § 224 Abs 1 Z 5 ZPO sind, weil solche Klagen einer Klage nach § 37 EO nachgebildet sind und aus § 14 Abs 5 AbgEO iVm § 44 Abs 2 Z 2 EO abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber die Klage nach § 14 AbgEO mit jener nach § 37 EO gleichbehandelt wissen wollte. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. In seinem gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch ohne Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und unabhängig vom Streitwert jedenfalls zulässigen Rekurs trägt der Kläger im Wesentlichen nur das ausschließlich auf die wörtliche Gesetzesauslegung gestützte Argument vor, dass die Klage nach § 14 AbgEO in § 224 Abs 1 Z 5 ZPO nicht angeführt ist. Mit diesem Argument können keine Zweifel an der Richtigkeit der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung erzeugt werden.Das Berufungsgericht ist bei der angefochtenen Zurückweisung der Berufung des Klägers wegen Verspätung der eingehend begründeten oberstgerichtlichen Entscheidung 3 Ob 6/01f = JBl 2001, 57, gefolgt. Dort wurde ausgesprochen, dass Rechtssachen, die eine auf Paragraph 14, AbgEO gestützte Widerspruchsklage zum Gegenstand haben, Ferialsachen iSd Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind, weil solche Klagen einer Klage nach Paragraph 37, EO nachgebildet sind und aus Paragraph 14, Absatz 5, AbgEO in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, EO abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber die Klage nach Paragraph 14, AbgEO mit jener nach Paragraph 37, EO gleichbehandelt wissen wollte. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. In seinem gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch ohne Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und unabhängig vom Streitwert jedenfalls zulässigen Rekurs trägt der Kläger im Wesentlichen nur das ausschließlich auf die wörtliche Gesetzesauslegung gestützte Argument vor, dass die Klage nach Paragraph 14, AbgEO in Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht angeführt ist. Mit diesem Argument können keine Zweifel an der Richtigkeit der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung erzeugt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO.