Begründung:
Die am 25. Juni 2004 volljährig gewordene Antragstellerin bezog Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Mit Beschluss vom 27. Jänner 1994 ON 181 stellte das Erstgericht die zuletzt monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 1.050 ATS = 76,31 EUR mit Ablauf des 31. Dezember 1993 gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG ein.Die am 25. Juni 2004 volljährig gewordene Antragstellerin bezog Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG. Mit Beschluss vom 27. Jänner 1994 ON 181 stellte das Erstgericht die zuletzt monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 1.050 ATS = 76,31 EUR mit Ablauf des 31. Dezember 1993 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG ein.
Mit Eingaben vom 25. und 30. Juni 2004 ON 254 und ON 255 beantragte die Antragstellerin die Fortsetzung der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2004 ON 257 ab. Denn gemäß § 5 der UV-Übergangsbestimmungen zum KindRÄG 2001 BGBl I 135/2000 habe ein Kind, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet habe, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollende, Anspruch auf Weitergewährung der bisherigen Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG. Da die Antragstellerin bei Erreichung seiner Volljährigkeit keine Unterhaltsvorschüsse bezogen habe, fehlten die Voraussetzungen für eine Weitergewährung.Mit Eingaben vom 25. und 30. Juni 2004 ON 254 und ON 255 beantragte die Antragstellerin die Fortsetzung der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2004 ON 257 ab. Denn gemäß Paragraph 5, der UV-Übergangsbestimmungen zum KindRÄG 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000, habe ein Kind, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet habe, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollende, Anspruch auf Weitergewährung der bisherigen Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG. Da die Antragstellerin bei Erreichung seiner Volljährigkeit keine Unterhaltsvorschüsse bezogen habe, fehlten die Voraussetzungen für eine Weitergewährung.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 ON 258 brachte der vormals obsorgeberechtigte Onkel der Antragstellerin eine Stellungnahme zum Beschluss des Erstgerichts (der Antragstellerin zugestellt am 9. Juli 2004) mit dem erkennbaren Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ein. Das Erstgericht forderte am 15. Juli 2004 (abgefertigt am 19. Juli 2004) die Antragstellerin und ihren Onkel ohne Fristsetzung zur Bekanntgabe auf, ob die Eingabe des Onkels als Rekurs zu werten sei, weil in diesem Fall eine Bevollmächtigung durch die Antragstellerin erforderlich sei. Den daraufhin eingebrachten - sich auf die ursprüngliche Eingabe ihres Onkels beziehenden - Rekurs der Antragstellerin vom 27. Juli 2004 (Datum der Postaufgabe) ON 260 wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück; eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs sei in Hinblick darauf, dass der Bund bereits Rechte erlangt habe (§ 11 Abs 2 AußStrG), nicht zulässig. Den als Rekurs zu wertenden Schriftsatz des Onkels ON 258 wies die zweite Instanz dagegen mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG). Den nunmehrigen "Rekurs" der Antragstellerin gegen den zweitinstanzlichen Beschluss legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 ON 258 brachte der vormals obsorgeberechtigte Onkel der Antragstellerin eine Stellungnahme zum Beschluss des Erstgerichts (der Antragstellerin zugestellt am 9. Juli 2004) mit dem erkennbaren Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ein. Das Erstgericht forderte am 15. Juli 2004 (abgefertigt am 19. Juli 2004) die Antragstellerin und ihren Onkel ohne Fristsetzung zur Bekanntgabe auf, ob die Eingabe des Onkels als Rekurs zu werten sei, weil in diesem Fall eine Bevollmächtigung durch die Antragstellerin erforderlich sei. Den daraufhin eingebrachten - sich auf die ursprüngliche Eingabe ihres Onkels beziehenden - Rekurs der Antragstellerin vom 27. Juli 2004 (Datum der Postaufgabe) ON 260 wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück; eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs sei in Hinblick darauf, dass der Bund bereits Rechte erlangt habe (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG), nicht zulässig. Den als Rekurs zu wertenden Schriftsatz des Onkels ON 258 wies die zweite Instanz dagegen mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG). Den nunmehrigen "Rekurs" der Antragstellerin gegen den zweitinstanzlichen Beschluss legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der bestehenden Rechtslage.