Aus alldem zeigt sich, dass das Gericht zweiter Instanz, wie sich aus seiner Entscheidung im Zusammenhang mit der ausstellenden Bemerkung gegenüber dem Erstgericht ergibt, aufgrund eines unvollständigen Akteninhalts entschied, weil der Erstrichter die ihm seinerzeit bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorliegenden Urkunden entgegen § 179 Abs 3 Geo dem Gericht zweiter Instanz nicht übermittelte, ohne dass dies durch diese Instanz saniert worden wäre. Mit der Annahme, der Betreibende habe die Zustimmung der Verbotsberechtigten nicht nachgewiesen, legte aber dieses Gericht in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde, die mit den Prozessakten erster Instanz in Widerspruch steht (§ 503 Z 3 ZPO). Diese Aktenwidrigkeit kann nun dadurch behoben werden, dass der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die tatsächliche Aktenlage, wie sie sich nunmehr nach Wiedervorlage der dem Erstgericht vorliegenden Urkunden darstellt, zugrunde gelegt wird (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 180, je mwN).Aus alldem zeigt sich, dass das Gericht zweiter Instanz, wie sich aus seiner Entscheidung im Zusammenhang mit der ausstellenden Bemerkung gegenüber dem Erstgericht ergibt, aufgrund eines unvollständigen Akteninhalts entschied, weil der Erstrichter die ihm seinerzeit bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorliegenden Urkunden entgegen Paragraph 179, Absatz 3, Geo dem Gericht zweiter Instanz nicht übermittelte, ohne dass dies durch diese Instanz saniert worden wäre. Mit der Annahme, der Betreibende habe die Zustimmung der Verbotsberechtigten nicht nachgewiesen, legte aber dieses Gericht in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde, die mit den Prozessakten erster Instanz in Widerspruch steht (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO). Diese Aktenwidrigkeit kann nun dadurch behoben werden, dass der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die tatsächliche Aktenlage, wie sie sich nunmehr nach Wiedervorlage der dem Erstgericht vorliegenden Urkunden darstellt, zugrunde gelegt wird (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 180, je mwN).
Da die im Original wieder vorliegende Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten sowohl das Aktenzeichen als auch die Tagebuchzahl aufweist, die beim Erstgericht dem vorliegenden Verfahren zugewiesen wurden, ist folglich entgegen dem Gericht zweiter Instanz davon auszugehen, dass diese Urkunde dem Erstgericht bei seiner Entscheidung sehr wohl vorlag. Dieses hatte gemäß § 78 iVm § 428 Abs 1 ZPO seine Entscheidung nicht zu begründen.Da die im Original wieder vorliegende Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten sowohl das Aktenzeichen als auch die Tagebuchzahl aufweist, die beim Erstgericht dem vorliegenden Verfahren zugewiesen wurden, ist folglich entgegen dem Gericht zweiter Instanz davon auszugehen, dass diese Urkunde dem Erstgericht bei seiner Entscheidung sehr wohl vorlag. Dieses hatte gemäß Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 428, Absatz eins, ZPO seine Entscheidung nicht zu begründen.
Gemäß § 88 Abs 2 EO gelten u.a. für die Bewilligung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG, demnach auch § 95 Abs 3 GBG. Es ist daher auch noch zu prüfen, ob es einen Abweisungsgrund bildet, dass der Betreibende im Exekutionsantrag die Zustimmung der Verbotsberechtigten zur Einverleibung eines Zwangspfandrechts nicht behauptet hatte. Es entspricht der Rsp, dass der Betreibende auch die Zustimmung des Verbotsberechtigten sowohl im Exekutionsantrag anführen als auch nachweisen muss (Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 15 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 243/03m = EvBl 2004/81 = RdW 2004/270 (im Hinblick auf eine ein Belastungs- und Veräußerungsverbot [zum Teil] überspielende Entscheidung) ausführte, kann dem gegen die Exekutionsbewilligung Rekurrierenden kein Anspruch darauf zugebilligt werden, eine materiellrechtliche Eintragung zu seinen Lasten wegen eines ohne Einfluss auf die Entscheidung gebliebenen Formalfehlers beseitigen zu können. Im Übrigen sei weder in § 94 GBG noch in § 54 EO (soweit es um das Nichtvorliegen bestimmter Exekutionshindernisse geht) die Anführung der notwendigen Urkunden ausdrücklich als Antragserfordernis genannt. Diesen Erwägungen ist auch für den Fall einer schriftlichen Zustimmungserklärung einer Verbotsberechtigten zu folgen. Demnach bildete die mangelnde Erwähnung der dem Exekutionsantrag beigeschlossenen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten im Antrag keinen Grund für das Rekursgericht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Diese ist somit infolge Rechtsmittels des Betreibenden wiederherzustellen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, EO gelten u.a. für die Bewilligung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG, demnach auch Paragraph 95, Absatz 3, GBG. Es ist daher auch noch zu prüfen, ob es einen Abweisungsgrund bildet, dass der Betreibende im Exekutionsantrag die Zustimmung der Verbotsberechtigten zur Einverleibung eines Zwangspfandrechts nicht behauptet hatte. Es entspricht der Rsp, dass der Betreibende auch die Zustimmung des Verbotsberechtigten sowohl im Exekutionsantrag anführen als auch nachweisen muss (Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 88, Rz 15 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 243/03m = EvBl 2004/81 = RdW 2004/270 (im Hinblick auf eine ein Belastungs- und Veräußerungsverbot [zum Teil] überspielende Entscheidung) ausführte, kann dem gegen die Exekutionsbewilligung Rekurrierenden kein Anspruch darauf zugebilligt werden, eine materiellrechtliche Eintragung zu seinen Lasten wegen eines ohne Einfluss auf die Entscheidung gebliebenen Formalfehlers beseitigen zu können. Im Übrigen sei weder in Paragraph 94, GBG noch in Paragraph 54, EO (soweit es um das Nichtvorliegen bestimmter Exekutionshindernisse geht) die Anführung der notwendigen Urkunden ausdrücklich als Antragserfordernis genannt. Diesen Erwägungen ist auch für den Fall einer schriftlichen Zustimmungserklärung einer Verbotsberechtigten zu folgen. Demnach bildete die mangelnde Erwähnung der dem Exekutionsantrag beigeschlossenen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten im Antrag keinen Grund für das Rekursgericht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Diese ist somit infolge Rechtsmittels des Betreibenden wiederherzustellen.
Es ist nicht erforderlich, dem Verpflichteten, der ohne Grundlage das Fehlen einer Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten behauptet hatte, eine Revisionsrekursbeantwortung freizustellen, weil das Exekutionsverfahren auch im Rechtsmittelstadium einseitig ist, desgleichen das Revisionsrekursverfahren, soweit nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten erachtet (3 Ob 63/04t = JBl 2005, 108 mwN). Hier liegt keiner jener Ausnahmefälle vor, in denen das Rechtsmittelverfahren wegen gesetzlicher Anordnung oder nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs zweiseitig zu gestalten wäre.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 74 EO sowie § 78 EO iVm §§ 50. 40 ZPO. Allerdings gibt es im Revisionsrekursverfahren keine Pauschalgebühr. Überdies besteht für den Zuspruch eines doppelten Einheitssatzes keine gesetzliche Grundlage, kam es doch zu keiner mündlichen Revisionsrekursverhandlung (§ 23 Abs 5 RATG).Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 74, EO sowie Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40 ZPO. Allerdings gibt es im Revisionsrekursverfahren keine Pauschalgebühr. Überdies besteht für den Zuspruch eines doppelten Einheitssatzes keine gesetzliche Grundlage, kam es doch zu keiner mündlichen Revisionsrekursverhandlung (Paragraph 23, Absatz 5, RATG).