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Entscheidung 3 Ob 271/98v×

Entscheidung 3 Ob 271/98v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob271/98v

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rolf P*****, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, 11 C 119/98k des Bezirksgerichtes Feldkirch, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29. September 1998, GZ 4 Nc 14/98v-2, womit über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch durch die klagende Partei entschieden wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

In der Oppositionsklage lehnte die Klägerin sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sämtliche Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg einschließlich deren Vorsteher ab und beantragte die Zuweisung der Rechtssache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck.

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. März 1997, 3 Nc 5/97m, sei ausgesprochen worden, daß im Verfahren 9 Cg 153/96a des Landesgerichtes Feldkirch dessen Präsident, dessen Vizepräsident und sämtliche Richter dieses Gerichtes befangen seien. Im vorliegenden Verfahren lägen dieselben Gründe vor. Sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch sowie der Bezirksgerichte in Vorarlberg seien mit dem Beklagten befreundet.

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. 5. 1998, 4 Nc 2/98d-1, teilweise abgeändert mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 1998, 3 Ob 155/98k, wurde die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr. Fischer, Dr. Weißenbach, Dr. von der Thannen, Dr. Thurnher und Dr. Mück festgestellt. Soweit der Ablehnungsantrag sämtliche Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg betraf, wurde die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.

Das Landesgericht Feldkirch stellte durch seinen Vizepräsidenten Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Höfle und Dr. Fußenegger die Befangenheit des Richters des Bezirksgerichtes Feldkirch, Dr. Walter Schneider fest; die Ablehnung der weiteren Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch einschließlich seines Vorstehers und der Richter und Richterinnen der übrigen Bezirksgerichtes in Vorarlberg, einschließlich deren Vorsteher, wurde als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.

Mit dem Rekurs gegen diesen Beschluß verband die Klägerin den Antrag auf Ablehnung aller Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Feldkirch, einschließlich dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies mit dem angefochtenen Beschluß die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des mittlerweile am 1. 8. 1998 verstorbenen Präsidenten und des Vizepräsidenten im Verfahren 4 Nc 15/98i des Landesgerichtes Feldkirch als nicht gerechtfertigt zurück. Es führte aus, bei der Beurteilung der Frage, ob der Anschein besteht, daß die Mitglieder des Ablehnungssenates, wären sie ebenfalls mit dem Beklagten befreundet, unsachlich vorgegangen sein könnten, Erwägungen über die Glaubwürdigkeit des Beklagten keinerlei Rolle spielten. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund habe daher auf die Entscheidung über den Ablehnungsantrag keinen Einfluß haben können. Eine unsachliche Entscheidung im Verfahren über den Ablehnungsantrag sei nicht gegeben gewesen. Ob die mit dem Beklagten befreundeten Richter des Landesgerichtes, die über eine im Verfahren 11 C 119/98k des Bezirksgerichtes Feldkirch künftig ergehende Entscheidung zu befinden haben werden, in diesem künftigen Rechtsmittelverfahren befangen sein könnten, sei im vorliegenden Verfahrensstadium jedenfalls nicht zu beurteilen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.

Wie bereits das Oberlandesgericht Innsbruck im angefochtenen Beschluß hervorgehoben hat, ist hier ausschließlich zu beurteilen, ob die Richter des Landesgerichtes Feldkirch bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die Richter und Richterinnen einschließlich der Vorsteher aller Bezirksgerichte in Vorarlberg befangen waren. Hier ist allein zu beurteilen, ob eine Befangenheit des Senates, der über diesen Ablehnungsantrag entschieden hat, vorliegt. Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck, daß hiebei Erwägungen über die Glaubwürdigkeit des Beklagten keine Rolle spielen; vielmehr ist allein maßgeblich, ob der Senat des Landesgerichtes Feldkirch über den gegen die Richter und Richterinnen einschließlich der Vorsteher der Bezirksgerichte Vorarlbergs gerichteten Ablehnungsantrag unbefangen entschieden hat. Konkrete Umstände, die den Anschein der Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnten, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Es ist somit kein Befangenheitsgrund dargetan; auch in der Nichtbeischaffung der von der Ablehnungswerberin beantragten Akten liegt kein wesentlicher Mangel des Verfahrens.

Im Ablehnungsverfahren findet kein Kostenersatz statt.

Anmerkung

E52269 03A02718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00271.98V.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0030OB00271_98V0000_000