Begründung:
Das Erstgericht hatte der A***** Sparkasse *****AG zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 450.000 s. A. die Zwangsversteigerung von insgesamt sechs Liegenschaften der Verpflichteten bewilligt, auf denen sie einen Gartenbaubetrieb (Baumschule) betrieben. Auf sämtlichen Liegenschaften ist für diese Gläubigerin jeweils eine Hypothek einverleibt. Da die betreibende Partei dem Auftrag, einen weiteren Kostenvorschuss zu erlegen, nicht fristgerecht nachkam, stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 20. 4. 1999 (ON 19) das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 200 Z 3 EO ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten.Das Erstgericht hatte der A***** Sparkasse *****AG zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 450.000 s. A. die Zwangsversteigerung von insgesamt sechs Liegenschaften der Verpflichteten bewilligt, auf denen sie einen Gartenbaubetrieb (Baumschule) betrieben. Auf sämtlichen Liegenschaften ist für diese Gläubigerin jeweils eine Hypothek einverleibt. Da die betreibende Partei dem Auftrag, einen weiteren Kostenvorschuss zu erlegen, nicht fristgerecht nachkam, stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 20. 4. 1999 (ON 19) das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Mit Beschluss vom 28. 4. 1999 (ON 24) bewilligte das Erstgericht der (führenden) betreibenden Partei über deren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Ablauf der Frist zum Erlag des Kostenvorschusses und hob den Einstellungsbeschluss vom 20. 4. 1999 (ON 19) ersatzlos mit der Begründung auf, dass die behaupteten Gründe eine Wiedereinsetzung rechtfertigten und daher der Einstellungsbeschluss ersatzlos aufzuheben sei. Auch dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge bewilligte das Erstgericht einem weiteren betreibenden Gläubiger mit Beschluss vom 17. 5. 1999 (26) die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaften. Schließlich setzte es mit Beschluss vom 28. 6. 1999 (ON 32) den Schätzwert der Liegenschaften fest, darunter den Wert des Zubehörs für zwei dieser Liegenschaften mit S 1,795.933.
Diese Entscheidung bekämpften die verpflichteten Parteien mit Rekurs, mit welchem sie beantragten, den Wert dieses Zubehörs mit S 225.000 festzusetzen.
Aus Anlass dieses Rekurses hob das Rekursgericht das Verfahren ab Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages (ON 24) als nichtig auf, wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und sprach aus, dass die verpflichteten Parteien die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hätten und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gemäß § 58 Abs 2 EO finde im Exekutionsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt. Eine entgegen dieser Bestimmung bewilligte Wiedereinsetzung sei unwirksam und demgemäß unbeachtlich (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; 4 Ob 27/97t; 9 ObA 333/97d uva). Dies habe zur Folge, dass zB auf eine verspätete Äußerung zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nicht Bedacht zu nehmen und der Antragsgegner als zustimmend anzusehen sei, auch wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, (vgl ÖBl 1986, 45) oder dass die bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich sei, weshalb in diesen Fällen mit einer Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels vorzugehen sei (vgl 7 Ob 557/82; 4 Ob 27/97t).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO finde im Exekutionsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt. Eine entgegen dieser Bestimmung bewilligte Wiedereinsetzung sei unwirksam und demgemäß unbeachtlich (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; 4 Ob 27/97t; 9 ObA 333/97d uva). Dies habe zur Folge, dass zB auf eine verspätete Äußerung zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nicht Bedacht zu nehmen und der Antragsgegner als zustimmend anzusehen sei, auch wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, vergleiche ÖBl 1986, 45) oder dass die bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich sei, weshalb in diesen Fällen mit einer Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels vorzugehen sei vergleiche 7 Ob 557/82; 4 Ob 27/97t).
Die im vorliegenden Fall ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung sei daher unwirksam und unbeachtlich. Dies habe zur Folge, dass die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 20. 4. 1999 (ON 19) beachtet werden müsse. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirke nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit, wobei diese Nichtigkeit vom Rekursgericht aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen sei.
Demnach hätte das Zwangsversteigerungsverfahren vor Ablauf der in § 200 Z 3 EO genannten Frist nicht fortgesetzt werden dürfen. Sowohl der Beschluss über die Aufhebung der Einstellung (Punkt 2 in ON 24) als auch die weiteren im Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführten Verfahrenshandlungen seien daher mit dem Nichtigkeitsgrund der Nichtbeachtung der Rechtskraft behaftet, weshalb der Beschlussfassung ON 24 mit einer Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens vorzugehen gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen gewesen, weil im Exekutionsverfahren gemäß § 58 Abs 2 EO ein derartiger Rechtsbehelf nicht vorgesehen sei.Demnach hätte das Zwangsversteigerungsverfahren vor Ablauf der in Paragraph 200, Ziffer 3, EO genannten Frist nicht fortgesetzt werden dürfen. Sowohl der Beschluss über die Aufhebung der Einstellung (Punkt 2 in ON 24) als auch die weiteren im Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführten Verfahrenshandlungen seien daher mit dem Nichtigkeitsgrund der Nichtbeachtung der Rechtskraft behaftet, weshalb der Beschlussfassung ON 24 mit einer Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens vorzugehen gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen gewesen, weil im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO ein derartiger Rechtsbehelf nicht vorgesehen sei.
Ein Kostenzuspruch an die Rekurswerber sei nicht in Betracht gekommen, weil die von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeit im Rechtsmittel keine Erwähnung gefunden habe.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die bisherige Rechtsprechung jeweils solche Fälle betreffe, in denen die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rekurs- oder Äußerungsfrist bewilligt wurde, während im vorliegenden Fall auch der Beschluss über die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses unangefochten geblieben sei, wobei sowohl gegen die ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung als auch gegen die Aufhebung der Einstellung ein abgesondertes Rechtsmittel eingebracht hätte werden können (vgl 4 Ob 27/97t). Damit wäre unter Umständen eine Rechtsansicht dahin denkbar, dass durch die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eine "Heilung" der ansonsten unwirksamen Wiedereinsetzung laut Punkt 1. von ON 24 eingetreten sei.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die bisherige Rechtsprechung jeweils solche Fälle betreffe, in denen die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rekurs- oder Äußerungsfrist bewilligt wurde, während im vorliegenden Fall auch der Beschluss über die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses unangefochten geblieben sei, wobei sowohl gegen die ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung als auch gegen die Aufhebung der Einstellung ein abgesondertes Rechtsmittel eingebracht hätte werden können vergleiche 4 Ob 27/97t). Damit wäre unter Umständen eine Rechtsansicht dahin denkbar, dass durch die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eine "Heilung" der ansonsten unwirksamen Wiedereinsetzung laut Punkt 1. von ON 24 eingetreten sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der ursprünglich führenden betreibenden Partei, die auch Pfandgläubigerin ist, mit welchem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und der Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 4. 1999 bestätigt werde.
Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die betreibende Partei geltend, dass das entscheidende Gericht an die bereits bewilligte Wiedereinsetzung gemäß § 416 Abs 2 ZPO gebunden sei. Die der verpflichteten Partei mögliche Anfechtung dieser Entscheidung mit Rekurs sei nicht erfolgt. Der Genehmigungsbeschluss des Erstgerichtes vom 28. 4. 1999 sei ordnungsgemäß zugestellt worden und sei daher in formelle Rechtskraft erwachsen und als unanfechtbare und unabänderliche Entscheidung zu qualifizieren. Die Feststellung, dass das Erstgericht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist wegen der Bestimmung des § 58 Abs 2 EO nicht bewilligen hätte dürfen, reiche nicht für die Nichtigerklärung des darauf folgenden Versteigerungsverfahrens aus. Im Übrigen habe das Rekursgericht den Rekursantrag der verpflichteten Partei überschritten.Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die betreibende Partei geltend, dass das entscheidende Gericht an die bereits bewilligte Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO gebunden sei. Die der verpflichteten Partei mögliche Anfechtung dieser Entscheidung mit Rekurs sei nicht erfolgt. Der Genehmigungsbeschluss des Erstgerichtes vom 28. 4. 1999 sei ordnungsgemäß zugestellt worden und sei daher in formelle Rechtskraft erwachsen und als unanfechtbare und unabänderliche Entscheidung zu qualifizieren. Die Feststellung, dass das Erstgericht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist wegen der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, EO nicht bewilligen hätte dürfen, reiche nicht für die Nichtigerklärung des darauf folgenden Versteigerungsverfahrens aus. Im Übrigen habe das Rekursgericht den Rekursantrag der verpflichteten Partei überschritten.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt, soweit damit auch der Beschluss des Erstgerichtes ON 32 über die Festsetzung der Schätzwerte aufgehoben wird, im Übrigen jedoch mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig.