In der dem Kläger zuzurechnenden außergerichtlichen Erklärung seines Vertreters vom 20. Juli 2005 liegt ein Rechtsmittelverzicht. Aus dem Wortlaut der Erklärung, der nicht gerade das Wort „Verzicht" enthalten muss (3 Ob 161/74 = EvBl 1975/50 uva; RIS-Justiz RS0037278; Pimmer in Fasching/Konecny² § 472 ZPO Rz 4 mwN), ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Kläger schon entschlossen hat, das allein mögliche Rechtsmittel (Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts verbunden mit ordentlicher Revision gegen das Berufungsurteil) nicht zu erheben. Dass in den gleichlautenden Schreiben vom 20. Juli 2005 von einem „Antrag nach § 508a ZPO" die Rede ist, ändert daran nichts, zumal es sich um einen offenbaren Schreibfehler handelt (in § 508a ZPO kommt ein gegen zweitinstanzliche Entscheidungen zu richtender Rechtsbehelf nicht vor, sehr wohl aber in § 508 ZPO).In der dem Kläger zuzurechnenden außergerichtlichen Erklärung seines Vertreters vom 20. Juli 2005 liegt ein Rechtsmittelverzicht. Aus dem Wortlaut der Erklärung, der nicht gerade das Wort „Verzicht" enthalten muss (3 Ob 161/74 = EvBl 1975/50 uva; RIS-Justiz RS0037278; Pimmer in Fasching/Konecny² Paragraph 472, ZPO Rz 4 mwN), ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Kläger schon entschlossen hat, das allein mögliche Rechtsmittel (Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts verbunden mit ordentlicher Revision gegen das Berufungsurteil) nicht zu erheben. Dass in den gleichlautenden Schreiben vom 20. Juli 2005 von einem „Antrag nach Paragraph 508 a, ZPO" die Rede ist, ändert daran nichts, zumal es sich um einen offenbaren Schreibfehler handelt (in Paragraph 508 a, ZPO kommt ein gegen zweitinstanzliche Entscheidungen zu richtender Rechtsbehelf nicht vor, sehr wohl aber in Paragraph 508, ZPO).
Dass ein Rechtsmittelverzicht auch außergerichtlich zwischen den Parteien erklärt werden kann, entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 842/50 = SZ 24/29 uva; zuletzt 3 Ob 6/04k; RIS-Justiz RS0037317, RS0041904; E. Kodek in Rechberger², § 472 ZPO Rz 2 mwN; aA Pimmer aaO § 472 ZPO Rz 5, 8 mwN).Dass ein Rechtsmittelverzicht auch außergerichtlich zwischen den Parteien erklärt werden kann, entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 842/50 = SZ 24/29 uva; zuletzt 3 Ob 6/04k; RIS-Justiz RS0037317, RS0041904; E. Kodek in Rechberger², Paragraph 472, ZPO Rz 2 mwN; aA Pimmer aaO Paragraph 472, ZPO Rz 5, 8 mwN).
Der hier schriftlich erklärte Rechtsmittelverzicht ist jedenfalls verbindlich, ein Widerruf - sollte man die Ankündigung, dennoch Revision zu erheben, als solchen betrachten - ist wirkungslos, weil die Rechtskraft der Entscheidung schon eingetreten ist (3 Ob 1042/88 mwN).
Die Revision des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Kläger hat den beklagten Parteien gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, weil beide beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision infolge Rechtsmittelverzichts hingewiesen haben; Streitgenossenzuschlag steht der zweitbeklagten Partei aber nicht zu, weil ihr Rechtsanwalt nur sie vertritt und ihm auch nur ein Prozessgegner gegenübersteht (§ 15 RATG).Die Revision des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Kläger hat den beklagten Parteien gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, weil beide beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision infolge Rechtsmittelverzichts hingewiesen haben; Streitgenossenzuschlag steht der zweitbeklagten Partei aber nicht zu, weil ihr Rechtsanwalt nur sie vertritt und ihm auch nur ein Prozessgegner gegenübersteht (Paragraph 15, RATG).