Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Für dieses Ergebnis ist allerdings die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine stillschweigende Vereinbarung über die Verteilung eines Betrags von 156.000 S = 11.336,96 EUR im Zwangsversteigerungsverfahren zustandegekam, ohne Bedeutung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die festgestellte Vereinbarung die Voraussetzung einer Einigung nach § 214 Abs 2 EO erfüllt, die nach der Entscheidung 3 Ob 98/92 (= SZ 65/131 = RZ 1994/38 = RPflSlgE 1993/50) bei der Verteilungstagsatzung erzielt werden müsste. Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, ob angesichts der Rsp zum außergerichtlichen Rechtsmittelverzicht, für den Ausdrücklichkeit (EvBl 1975/50; RZ 1995/41 u.a.; RIS-Justiz RS0037278) und Schriftlichkeit (1 Ob 2079/96h = EFSlg 82.276 mwN) verlangt werden, die Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts auf den Widerspruch gegeben sind.Für dieses Ergebnis ist allerdings die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine stillschweigende Vereinbarung über die Verteilung eines Betrags von 156.000 S = 11.336,96 EUR im Zwangsversteigerungsverfahren zustandegekam, ohne Bedeutung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die festgestellte Vereinbarung die Voraussetzung einer Einigung nach Paragraph 214, Absatz 2, EO erfüllt, die nach der Entscheidung 3 Ob 98/92 (= SZ 65/131 = RZ 1994/38 = RPflSlgE 1993/50) bei der Verteilungstagsatzung erzielt werden müsste. Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, ob angesichts der Rsp zum außergerichtlichen Rechtsmittelverzicht, für den Ausdrücklichkeit (EvBl 1975/50; RZ 1995/41 u.a.; RIS-Justiz RS0037278) und Schriftlichkeit (1 Ob 2079/96h = EFSlg 82.276 mwN) verlangt werden, die Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts auf den Widerspruch gegeben sind.
Nach Auffassung des erkennenden Senats haben nämlich die Vorinstanzen zu Unrecht die Klage als rechtzeitig iSd § 231 Abs 2 EO beurteilt. Nach dieser Bestimmung beginnt die Frist zur Erhebung (bzw. nach dem Gesetzestext sogar zum Nachweis der Einbringung der Klage) mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses. Bekämpft nun der auf den Rechtsweg Verwiesene den Verteilungsbeschluss in diesem Punkt, so kann sich auf Grund des üblichen zeitlichen Ablaufs der Fall ergeben, dass er mit einem solchen Rechtsmittel Erfolg hat und damit eine in der Zwischenzeit bereits eingebrachte Widerspruchsklage gegenstandslos würde. Unter Berufung auf eine Entscheidung JBl 1906, 525 vertraten Heller/Berger/Stix (EO4 1585) die Auffassung, die einmonatige Frist beginne am Tag der Zustellung der Erledigung des Rekurses oder des Revisionsrekurses. Dagegen lehnt Angst (in Angst, EO, § 231 Rz 11) die Ansicht von Heller/Berger/Stix mit der Begründung ab, dem Rekurs komme zufolge § 67 EO keine hemmende Wirkung zu. Die Gegenansicht treffe nur dann zu, wenn auf Antrag des Rekurswerbers die hemmende Wirkung des Rekurses verfügt worden sei. Mangels eines solchen (positiv erledigten) Antrags werde die Frist durch die Zustellung des Verteilungsbeschlusses an den Widersprechenden in Gang gesetzt.Nach Auffassung des erkennenden Senats haben nämlich die Vorinstanzen zu Unrecht die Klage als rechtzeitig iSd Paragraph 231, Absatz 2, EO beurteilt. Nach dieser Bestimmung beginnt die Frist zur Erhebung (bzw. nach dem Gesetzestext sogar zum Nachweis der Einbringung der Klage) mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses. Bekämpft nun der auf den Rechtsweg Verwiesene den Verteilungsbeschluss in diesem Punkt, so kann sich auf Grund des üblichen zeitlichen Ablaufs der Fall ergeben, dass er mit einem solchen Rechtsmittel Erfolg hat und damit eine in der Zwischenzeit bereits eingebrachte Widerspruchsklage gegenstandslos würde. Unter Berufung auf eine Entscheidung JBl 1906, 525 vertraten Heller/Berger/Stix (EO4 1585) die Auffassung, die einmonatige Frist beginne am Tag der Zustellung der Erledigung des Rekurses oder des Revisionsrekurses. Dagegen lehnt Angst (in Angst, EO, Paragraph 231, Rz 11) die Ansicht von Heller/Berger/Stix mit der Begründung ab, dem Rekurs komme zufolge Paragraph 67, EO keine hemmende Wirkung zu. Die Gegenansicht treffe nur dann zu, wenn auf Antrag des Rekurswerbers die hemmende Wirkung des Rekurses verfügt worden sei. Mangels eines solchen (positiv erledigten) Antrags werde die Frist durch die Zustellung des Verteilungsbeschlusses an den Widersprechenden in Gang gesetzt.
Berücksichtigt man nun, dass die Frist des § 231 Abs 2 EO eine gesetzliche (Angst aaO § 231 Rz 11; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 231-233 Rz 7) und deshalb gemäß § 58 Abs 1 EO unerstreckbare Frist ist, die dem Adressaten nur "bekanntzugeben" (Abs 2 letzter Satz) ist und nicht erst vom Richter festgesetzt wird, ist es fraglich, ob tatsächlich ein Antrag nach § 78 EO iVm § 524 Abs 2 ZPO auch eine Hemmung der Klagefrist bewirken könnte. Schließlich geht es nach § 524 ZPO um die Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt von dessen Vollstreckbarkeit. Nach dem Gesetz ist aber, wie dargelegt die Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses das den Fristenlauf auslösende Ereignis, um die Ausführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses (bzw. eine durch diesen angeordnete Verweisung auf den Rechtsweg) geht es im Grunde gar nicht. Die Frage braucht aber hier nicht entschieden zu werden, hat doch die klagende Partei einen entsprechenden Antrag nicht gestellt.Berücksichtigt man nun, dass die Frist des Paragraph 231, Absatz 2, EO eine gesetzliche (Angst aaO Paragraph 231, Rz 11; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 231 -, 233, Rz 7) und deshalb gemäß Paragraph 58, Absatz eins, EO unerstreckbare Frist ist, die dem Adressaten nur "bekanntzugeben" (Absatz 2, letzter Satz) ist und nicht erst vom Richter festgesetzt wird, ist es fraglich, ob tatsächlich ein Antrag nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 524, Absatz 2, ZPO auch eine Hemmung der Klagefrist bewirken könnte. Schließlich geht es nach Paragraph 524, ZPO um die Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt von dessen Vollstreckbarkeit. Nach dem Gesetz ist aber, wie dargelegt die Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses das den Fristenlauf auslösende Ereignis, um die Ausführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses (bzw. eine durch diesen angeordnete Verweisung auf den Rechtsweg) geht es im Grunde gar nicht. Die Frage braucht aber hier nicht entschieden zu werden, hat doch die klagende Partei einen entsprechenden Antrag nicht gestellt.
Was allerdings die Frage angeht, ob ein Rekurs gegen die Verweisung des Widerspruchs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss auf den Rechtsweg die Klagefrist hemmt oder unterbricht, ist der zutreffenden Ansicht von Angst (aaO § 231 Rz 11) zu folgen. Dabei ist vorerst festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in der von Heller/Berger/Stix zitierten Entscheidung JBl 1906, 525 zur hier zu entscheidenden Frage gar nicht Stellung genommen hat, war doch in Ansehung des entsprechenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung eine Beschwerde nach § 528 ZPO in der damals geltenden Fassung unzulässig. In Wahrheit hat sich in dem zugrundeliegenden Verfahren nach den in der Veröffentlichung wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanzen lediglich das Landesgericht Prag der Rechtsansicht eines Bezirksgerichts in seinem Sprengel angeschlossen. Dieses hatte eingeräumt, dass nach dem Wortlaut des (insoweit unverändert gebliebenen) Gesetzes der Tag der Zustellung des Verteilungsbeschlusses entscheidend sei. Nach seiner Auffassung verfolge die Beschränkung der Klagefrist den Zweck, die Durchführung des Verteilungsbeschlusses nicht zu verzögern. Davon könne dann keine Rede sein, wenn ein Interessent die Abänderung des Beschlusses, mit dem er auf den Rechtsweg gewiesen wurde, im Instanzenzuge anstrebe. In einem solchen Fall könne die gleichzeitige Einleitung des Rechtsstreits von demselben Interessenten nicht verlangt werden, weil bei einem Erfolg mit seinem Rekurs derselbe vollkommen gegenstandslos wäre. Demnach beginne die Frist zur Einleitung des Rechtsstreits erst vom Tag der Zustellung der Rekurserledigung, eventuell der Revisionsrekurserledigung zu laufen.Was allerdings die Frage angeht, ob ein Rekurs gegen die Verweisung des Widerspruchs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss auf den Rechtsweg die Klagefrist hemmt oder unterbricht, ist der zutreffenden Ansicht von Angst (aaO Paragraph 231, Rz 11) zu folgen. Dabei ist vorerst festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in der von Heller/Berger/Stix zitierten Entscheidung JBl 1906, 525 zur hier zu entscheidenden Frage gar nicht Stellung genommen hat, war doch in Ansehung des entsprechenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung eine Beschwerde nach Paragraph 528, ZPO in der damals geltenden Fassung unzulässig. In Wahrheit hat sich in dem zugrundeliegenden Verfahren nach den in der Veröffentlichung wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanzen lediglich das Landesgericht Prag der Rechtsansicht eines Bezirksgerichts in seinem Sprengel angeschlossen. Dieses hatte eingeräumt, dass nach dem Wortlaut des (insoweit unverändert gebliebenen) Gesetzes der Tag der Zustellung des Verteilungsbeschlusses entscheidend sei. Nach seiner Auffassung verfolge die Beschränkung der Klagefrist den Zweck, die Durchführung des Verteilungsbeschlusses nicht zu verzögern. Davon könne dann keine Rede sein, wenn ein Interessent die Abänderung des Beschlusses, mit dem er auf den Rechtsweg gewiesen wurde, im Instanzenzuge anstrebe. In einem solchen Fall könne die gleichzeitige Einleitung des Rechtsstreits von demselben Interessenten nicht verlangt werden, weil bei einem Erfolg mit seinem Rekurs derselbe vollkommen gegenstandslos wäre. Demnach beginne die Frist zur Einleitung des Rechtsstreits erst vom Tag der Zustellung der Rekurserledigung, eventuell der Revisionsrekurserledigung zu laufen.
Diese Erwägungen vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Zunächst trifft es schon nicht zu, dass der sicher zutreffend erkannte Zweck der Fristsetzung im Falle der Bekämpfung des Verweisungsbeschlusses nicht beeinträchtigt würde. Der Zweck der Verweisung auf den Rechtsweg zur Entscheidung über einen Widerspruch wegen streitiger Tatsachen liegt darin, jede Verzögerung durch die Klärung dieser Tatsachen zu vermeiden. Die Verteilung soll ja "den Versteigerungs- und Verkaufserlös denjenigen möglichst rasch zukommen lassen, die hierauf Rechte erworben haben" (Jud 220 = GlUNF 7404; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 540). Im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung verzögert sich der Beginn des Rechtsstreits jedenfalls um die Dauer des Rekursverfahrens. Die Anfechtung der bestätigenden Entscheidung wäre ja gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Noch länger dauert die Verzögerung aber, wenn die zweite Instanz dem Rekurs Folge gibt, in der Folge aber der Oberste Gerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung wiederherstellt. Im Interesse einer raschen Klärung der Verteilungsfrage muss daher die für den Widersprechenden nachteilige Konsequenz in Kauf genommen werden, dass er auch dann, wenn er gegen die Verweisung auf den Rechtsweg rekurriert, fristgerecht die Widerspruchsklage beim Exekutionsgericht mit dem Risiko einbringen muss, dass sich dies nachträglich als überflüssig erweist. Ob damit auch nachteilige Kostenfolgen verbunden sind, ist hier nicht zu beurteilen. Wohl aber ist zu berücksichtigen, dass nach § 231 Abs 4 EO die Klage aus dem besseren Recht ohnehin weiter offen steht, weshalb keine hinreichenden Gründe dafür bestehen, entgegen dem Wortlaut des § 231 Abs 2 EO den Fristbeginn auf den Tag der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung über den Verweisungsbeschluss zu verlegen. Somit beginnt die einmonatige Frist des § 231 Abs 2 erster Satz EO zur Erhebung der Widerspruchsklage mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses, unabhängig von dessen Rechtskraft, zu laufen. Anderes gilt nur dann, wenn erst in höherer Instanz die Verweisung auf den Rechtsweg erfolgt. Nur in diesem Fall löst die Zustellung des Verteilungsbeschlusses erster Instanz die Frist deshalb noch nicht aus, weil eben eine Verweisung auf den Rechtsweg noch gar nicht vorliegt und daher die Voraussetzung des § 231 Abs 2 EO fehlt.Diese Erwägungen vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Zunächst trifft es schon nicht zu, dass der sicher zutreffend erkannte Zweck der Fristsetzung im Falle der Bekämpfung des Verweisungsbeschlusses nicht beeinträchtigt würde. Der Zweck der Verweisung auf den Rechtsweg zur Entscheidung über einen Widerspruch wegen streitiger Tatsachen liegt darin, jede Verzögerung durch die Klärung dieser Tatsachen zu vermeiden. Die Verteilung soll ja "den Versteigerungs- und Verkaufserlös denjenigen möglichst rasch zukommen lassen, die hierauf Rechte erworben haben" (Jud 220 = GlUNF 7404; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 540). Im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung verzögert sich der Beginn des Rechtsstreits jedenfalls um die Dauer des Rekursverfahrens. Die Anfechtung der bestätigenden Entscheidung wäre ja gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Noch länger dauert die Verzögerung aber, wenn die zweite Instanz dem Rekurs Folge gibt, in der Folge aber der Oberste Gerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung wiederherstellt. Im Interesse einer raschen Klärung der Verteilungsfrage muss daher die für den Widersprechenden nachteilige Konsequenz in Kauf genommen werden, dass er auch dann, wenn er gegen die Verweisung auf den Rechtsweg rekurriert, fristgerecht die Widerspruchsklage beim Exekutionsgericht mit dem Risiko einbringen muss, dass sich dies nachträglich als überflüssig erweist. Ob damit auch nachteilige Kostenfolgen verbunden sind, ist hier nicht zu beurteilen. Wohl aber ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 231, Absatz 4, EO die Klage aus dem besseren Recht ohnehin weiter offen steht, weshalb keine hinreichenden Gründe dafür bestehen, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 231, Absatz 2, EO den Fristbeginn auf den Tag der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung über den Verweisungsbeschluss zu verlegen. Somit beginnt die einmonatige Frist des Paragraph 231, Absatz 2, erster Satz EO zur Erhebung der Widerspruchsklage mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses, unabhängig von dessen Rechtskraft, zu laufen. Anderes gilt nur dann, wenn erst in höherer Instanz die Verweisung auf den Rechtsweg erfolgt. Nur in diesem Fall löst die Zustellung des Verteilungsbeschlusses erster Instanz die Frist deshalb noch nicht aus, weil eben eine Verweisung auf den Rechtsweg noch gar nicht vorliegt und daher die Voraussetzung des Paragraph 231, Absatz 2, EO fehlt.
Diese Erwägungen führen im vorliegenden Fall zur Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen darüber getroffen, wann der Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichts der klagenden Partei zugestellt wurde. Das Erstgericht stellte jedoch fest, dass bereits am 31. Juli 2001 die klagende Partei gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss Rekurs erhoben hatte. Da die Klage im vorliegenden Prozess erst am 22. November 2001 beim Erstgericht einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 231 Abs 2 EO bereits abgelaufen, selbst wenn der Rekurs bereits am ersten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht worden wäre. Die Versäumung der Klagefrist führt - mangels rechtlichen Interesses an einer die Ausübung des Verteilungsbeschlusses gemäß § 231 Abs 2 EO nicht mehr berührenden Urteils - zur Abweisung der Widerspruchsklage (zutreffend Angst aaO § 231 Rz 14; Heller/Berger/Stix aaO 1585 f).Diese Erwägungen führen im vorliegenden Fall zur Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen darüber getroffen, wann der Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichts der klagenden Partei zugestellt wurde. Das Erstgericht stellte jedoch fest, dass bereits am 31. Juli 2001 die klagende Partei gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss Rekurs erhoben hatte. Da die Klage im vorliegenden Prozess erst am 22. November 2001 beim Erstgericht einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die Frist des Paragraph 231, Absatz 2, EO bereits abgelaufen, selbst wenn der Rekurs bereits am ersten Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht worden wäre. Die Versäumung der Klagefrist führt - mangels rechtlichen Interesses an einer die Ausübung des Verteilungsbeschlusses gemäß Paragraph 231, Absatz 2, EO nicht mehr berührenden Urteils - zur Abweisung der Widerspruchsklage (zutreffend Angst aaO Paragraph 231, Rz 14; Heller/Berger/Stix aaO 1585 f).
Schon aus diesem Grund muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.