Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu der strittigen Frage fehlt. Er ist aber nicht berechtigt.
Die zweite Instanz gründet ihre Rechtsansicht auf einen bei Heller-Berger-Stix 1277 ff auszugsweise abgedruckten Justizministerialerlaß vom 9.6.1899. Danach seien Versteigerungsbedingungen mit Überwälzung der Versteigerungskosten auf den Ersteher unzulässig; das Gesetz gestatte den Parteien nur insoweit eine Einflußnahme, als auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers ein höherer Betrag als der gesetzlich bestimmte als geringstes Gebot festgestellt werden könne, immer müsse es sich aber um einen ziffernmäßig genau bestimmten Betrag handeln. Die Versteigerungskosten seien aus dem Meistbot, nicht daneben zu berichtigen; solche Versteigerungsbedingungen seien auch unzweckmäßig, weil der Ersteher bei seinem Anbot den Betrag, den er aus dem Titel Kosten zu zahlen hätte, und den er nicht kenne, so veranschlagen werde, daß er im ungünstigsten Fall nicht mehr im ganzen zu zahlen habe als nach seiner Meinung dem Wert der Liegenschaft entspreche (1279 f). Heller-Berger-Stix haben sich diesem Standpunkt ansgeschlossen und vertreten ihn auch an anderer Stelle (1170).
Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Anders als bei der Verteilung des Erlöses von Fahrnissen, bei der gemäß § 286 Abs 2 EO aus der Verteilungsmasse zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung zu berichtigen sind (auch hier sind demnach diese Kosten nicht zusätzlich vom Ersteher zu tragen), genießen bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren die gerichtlich bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche - wie im vorliegenden Fall der nicht pfandrechtlich sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers - entstanden sind, gemäß § 216 Abs 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital (vgl. auch Heller-Berger-Stix 1489 f sowie SZ 17/117). Wohl ist dann, wenn eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden ist, deren Ansprüche aus dem Meistbot zu befriedigen sind, für die Verteilung gemäß § 214 Abs 2 EO in erster Linie ein etwa vorhandenes Einverständnis aller Beteiligten maßgebend (Heller-Berger-Stix 1450 und 1465). Doch müßte ein derartiges Einverständnis bei der Verteilungstagsatzung erzielt werden; eine Änderung der Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO kann nicht bereits in den Versteigerungsbedingungen vorgenommen werden. Aber auch im Fall eines solchen Einverständnisses könnten die Kosten des Versteigerungsverfahrens nur (wie bei der Verteilung des Erlöses von Fahrnissen) - wenn auch vorweg - aus dem Meistbot (bzw. der Verteilungsmasse) berichtigt werden; sie wären nicht etwa vom Ersteher zusätzlich von diesem zu tragen.Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Anders als bei der Verteilung des Erlöses von Fahrnissen, bei der gemäß Paragraph 286, Absatz 2, EO aus der Verteilungsmasse zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung zu berichtigen sind (auch hier sind demnach diese Kosten nicht zusätzlich vom Ersteher zu tragen), genießen bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren die gerichtlich bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche - wie im vorliegenden Fall der nicht pfandrechtlich sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers - entstanden sind, gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO den gleichen Rang mit dem Kapital vergleiche auch Heller-Berger-Stix 1489 f sowie SZ 17/117). Wohl ist dann, wenn eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden ist, deren Ansprüche aus dem Meistbot zu befriedigen sind, für die Verteilung gemäß Paragraph 214, Absatz 2, EO in erster Linie ein etwa vorhandenes Einverständnis aller Beteiligten maßgebend (Heller-Berger-Stix 1450 und 1465). Doch müßte ein derartiges Einverständnis bei der Verteilungstagsatzung erzielt werden; eine Änderung der Verteilungsgrundsätze der Paragraphen 216, ff EO kann nicht bereits in den Versteigerungsbedingungen vorgenommen werden. Aber auch im Fall eines solchen Einverständnisses könnten die Kosten des Versteigerungsverfahrens nur (wie bei der Verteilung des Erlöses von Fahrnissen) - wenn auch vorweg - aus dem Meistbot (bzw. der Verteilungsmasse) berichtigt werden; sie wären nicht etwa vom Ersteher zusätzlich von diesem zu tragen.
Die von der betreibenden Partei vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen wären darüber hinaus, wie es auch in dem zitierten - wenn auch nicht verbindlichen - Justizministerialerlaß zum Ausdruck kommt, mit der Bestimmung des § 151 Abs 2 EO nicht vereinbar, wonach in den Versteigerungsbedingungen das geringste Gebot ziffernmäßig anzugeben ist; denn zu dem "geringsten Gebot" kämen die dem Bieter zunächst nicht bekannten Kosten des Versteigerungsverfahrens.Die von der betreibenden Partei vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen wären darüber hinaus, wie es auch in dem zitierten - wenn auch nicht verbindlichen - Justizministerialerlaß zum Ausdruck kommt, mit der Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 2, EO nicht vereinbar, wonach in den Versteigerungsbedingungen das geringste Gebot ziffernmäßig anzugeben ist; denn zu dem "geringsten Gebot" kämen die dem Bieter zunächst nicht bekannten Kosten des Versteigerungsverfahrens.
Das gegenteilige Interesse eines nachrangigen betreibenden Gläubigers kann daran nichts ändern.