Rechtssatz RS0005058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005058
Entscheidungsdatum
18.07.2002
Rechtssatz
Bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Prozeßkosten und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs. 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, gemäß § 216 Abs. 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital.Bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Prozeßkosten und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO den gleichen Rang mit dem Kapital.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 98/92
Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 98/92
Veröff: SZ 65/131 = RPflSlgE 1993/50
- 3 Ob 186/02b
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 186/02b
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Prozesskosten" in § 216 Abs 2 EO bezieht sich nicht auf die Kosten eines Anfechtungsprozesses, sondern nur auf jene Kosten, die im Titelprozess gegen den Primärschuldner aufgewendet und gerichtlich bestimmt wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005058
Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00098_9200000_002