Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des LGZ Wien vom 6. 4 1999 als Beklagte eines Verfahrens nach der AnfO schuldig erkannt, dem nunmehrigen beklagten Masseverwalter 508.918,40 S samt 9,75 % Zinsen seit 9. 3. 1994 und 17.720,37 S an Kosten sowie die mit 144.628,20 S bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Exekution in die vormals ihrem Onkel (Schuldner des Anfechtungsgläubigers) gehörende und der Klägerin geschenkten Liegenschaft - ungeachtet des zu dessen Gunsten einverleibten Wohnungsrechts - zu zahlen. Mit Beschluss des BG Gmünd vom 10. 6. 1999 wurde dem nunmehrigen Beklagten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 508.918,40 S samt 9,75 % Zinsen seit 9. 3. 1994 sowie der Kosten von insgesamt 162.348,57 S samt 4 % Zinsen seit 6. 4. 1999 und der Kosten des Exekutionsantrags von 13.171,10 S die Zwangsversteigerung der erwähnten Liegenschaft bewilligt. Dieses Exekutionsobjekt wurde im Versteigerungstermin vom 4. 1. 2000 der betreibenden Partei um das Meistbot von 925.000 S zugeschlagen. Nach dem rechtskräftigen Verteilungsbeschluss vom 20. 5. 2000 wurde das Meistbot der betreibenden Partei "in der bücherlichen Rangordnung ... zur teilweisen Berichtigung der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderung durch Barzahlung" - nämlich von 508.918,40 S samt 9,75 % Zinsen seit 9. 3. 1994 sowie der Kosten von 162.348,57 S samt 4 % Zinsen seit 6. 4. 1999 und der Kosten des Exekutionsantrags von 13.171,10 S - zugewiesen. Daraufhin wurde dem Beklagten am 5. 7. 2000 die gesamte Verteilungsmasse von 929.694,36 S (Meistbot samt Zinsen) ausgezahlt. Nach einer Teilzahlung auf die offene Restforderung von 30.000 S am 21. 8. 2000 haftet noch ein Betrag "von rund 65.000 S" aus.
Die Klägerin begehrte den Ausspruch der Unzulässigkeit der gegen sie mit Beschluss des BG Schwechat vom 10. 11. 2000 nach § 294a EO bewilligten "Exekutionsführung". Sie brachte vor, das Meistbot aufgrund der Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft sei nach § 216 Abs 2 EO sowie nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen wie folgt zuzuweisen gewesen:Die Klägerin begehrte den Ausspruch der Unzulässigkeit der gegen sie mit Beschluss des BG Schwechat vom 10. 11. 2000 nach Paragraph 294 a, EO bewilligten "Exekutionsführung". Sie brachte vor, das Meistbot aufgrund der Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft sei nach Paragraph 216, Absatz 2, EO sowie nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen wie folgt zuzuweisen gewesen:
Urteil LGZ Wien Kosten 162.438,57 S
Exekutionskosten BG Gmünd 30.396,03 S
Zinsen der beiden vorgehenden Kosten 8.103,88 S
Zinsen vom Hauptanspruch 313.705,78 S
Hauptanspruch 415.050,10 S
Ungetilgter Rest Hauptanspruch 93.868,30 S
Der nunmehr noch betriebene Forderungsrest sei ein Teil des Hauptanspruchs. Dafür bestehe jedoch nur eine Sachhaftung mit der versteigerten Liegenschaft.
Der Beklagte wendete ein, nach dem im Anfechtungsprozess erwirkten Urteil habe "zuerst die Sachhaftung zu greifen" und "dann erst die Haftung im Zuge des persönlichen Vermögens der Klägerin". Für den Ersatz der Kosten des Anfechtungsprozesses hafte die Klägerin persönlich. Die Zuweisung des Meistbots im Zwangsversteigerungsverfahren sei "auch nach allgemeinen Vorschriften zuerst auf Zinsen, dann auf Kapital und zuletzt auf Kosten" anzurechnen. Die Konkursmasse habe auf die Kostenersatzforderung aufgrund des im Anfechtungsprozess erwirkten Urteils nicht verzichtet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es war der Ansicht, dass der Meistbotsverteilungsbeschluss des BG Gmünd zwar einer ziffernmäßigen Aufteilung des Meistbots in der nach § 216 Abs 2 EO gebotenen Tilgungsreihenfolge entbehre. Aus dem erzielten Meistbot folge jedoch iVm § 216 Abs 2 EO, dass die unberichtigte Restforderung des Beklagten auf das Kapital des Hauptanspruchs und auf mehr als drei Jahre rückständige Zinsen entfalle. Dafür hafte die Klägerin aber nicht persönlich, sondern nur mit der bereits versteigerten Liegenschaft. Die nunmehrige Exekutionsführung sei somit unzulässig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es war der Ansicht, dass der Meistbotsverteilungsbeschluss des BG Gmünd zwar einer ziffernmäßigen Aufteilung des Meistbots in der nach Paragraph 216, Absatz 2, EO gebotenen Tilgungsreihenfolge entbehre. Aus dem erzielten Meistbot folge jedoch in Verbindung mit Paragraph 216, Absatz 2, EO, dass die unberichtigte Restforderung des Beklagten auf das Kapital des Hauptanspruchs und auf mehr als drei Jahre rückständige Zinsen entfalle. Dafür hafte die Klägerin aber nicht persönlich, sondern nur mit der bereits versteigerten Liegenschaft. Die nunmehrige Exekutionsführung sei somit unzulässig.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die im Anfechtungsprozess bestimmten Prozesskosten genössen im Verteilungsverfahren nach § 216 Abs 2 EO - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht den Rang des Kapitals des Hauptanspruchs. Als Prozess- und Exekutionskosten iS des Gesetzes seien vielmehr "nur die dem Gläubiger mit der Einklagung und zwangsweisen Eintreibung erwachsenen Auslagen" als Nebengebühren der Hauptschuld gemäß § 912 ABGB anzusehen. Das verdeutliche insbesondere der Wortlaut des § 216 Abs 2 EO. Der Primärschuldner des Anfechtungsgläubigers sei zur Zahlung von 508.918,40 S samt 9,75 % Zinsen seit 9. 3. 1994 und 17.720,37 S an Kosten verurteilt worden. Diese Forderungen genössen iSd § 216 Abs 2 EO "die gleiche Priorität". Die im Anfechtungsprozess bestimmten Kosten seien hingegen nicht akzessorisch zur ursprünglichen Kapitalforderung gegen den Primärschuldner des Anfechtungsgläubigers, hafte doch die nunmehrige Klägerin als Anfechtungsgegnerin für die dem Anfechtungskläger zuerkannten Prozesskosten persönlich. Deren Hereinbringung sei nicht auf die versteigerte Liegenschaft als Haftungsobjekt beschränkt. Diese Kosten seien aus dem Meistbot erst nach Tilgung der Forderungen gegen den Primärschuldner des Anfechtungsgläubigers, die nach dem Gesetz gleiche Priorität genössen, zuzuweisen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an einer Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu mangle, "ob die Kosten, die im Prozess über eine erfolgreiche Anfechtung entstanden" seien, im nachfolgenden Versteigerungsverfahren den gleichen Rang wie die "ursprüngliche Forderung" hätten.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die im Anfechtungsprozess bestimmten Prozesskosten genössen im Verteilungsverfahren nach Paragraph 216, Absatz 2, EO - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht den Rang des Kapitals des Hauptanspruchs. Als Prozess- und Exekutionskosten iS des Gesetzes seien vielmehr "nur die dem Gläubiger mit der Einklagung und zwangsweisen Eintreibung erwachsenen Auslagen" als Nebengebühren der Hauptschuld gemäß Paragraph 912, ABGB anzusehen. Das verdeutliche insbesondere der Wortlaut des Paragraph 216, Absatz 2, EO. Der Primärschuldner des Anfechtungsgläubigers sei zur Zahlung von 508.918,40 S samt 9,75 % Zinsen seit 9. 3. 1994 und 17.720,37 S an Kosten verurteilt worden. Diese Forderungen genössen iSd Paragraph 216, Absatz 2, EO "die gleiche Priorität". Die im Anfechtungsprozess bestimmten Kosten seien hingegen nicht akzessorisch zur ursprünglichen Kapitalforderung gegen den Primärschuldner des Anfechtungsgläubigers, hafte doch die nunmehrige Klägerin als Anfechtungsgegnerin für die dem Anfechtungskläger zuerkannten Prozesskosten persönlich. Deren Hereinbringung sei nicht auf die versteigerte Liegenschaft als Haftungsobjekt beschränkt. Diese Kosten seien aus dem Meistbot erst nach Tilgung der Forderungen gegen den Primärschuldner des Anfechtungsgläubigers, die nach dem Gesetz gleiche Priorität genössen, zuzuweisen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an einer Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu mangle, "ob die Kosten, die im Prozess über eine erfolgreiche Anfechtung entstanden" seien, im nachfolgenden Versteigerungsverfahren den gleichen Rang wie die "ursprüngliche Forderung" hätten.