Rechtssatz RS0118832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118832
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Rechtssatz
Die einmonatige Frist des § 231 Abs 2 erster Satz EO zur Erhebung der Widerspruchsklage beginnt mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses, unabhängig von dessen Rechtskraft, zu laufen. Anderes gilt nur dann, wenn erst in höherer Instanz die Verweisung auf den Rechtsweg erfolgt.Die einmonatige Frist des Paragraph 231, Absatz 2, erster Satz EO zur Erhebung der Widerspruchsklage beginnt mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses, unabhängig von dessen Rechtskraft, zu laufen. Anderes gilt nur dann, wenn erst in höherer Instanz die Verweisung auf den Rechtsweg erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118832
Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00006_04K0000_001