Der Rekurs des Verpflichteten gegen die zweitinstanzliche Berichtigung der Parteienbezeichnung ist zulässig und berechtigt; der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung ist nicht zulässig.
1.1 Die vom Rekursgericht von Amts wegen verfügte Berichtigung der Bezeichnung der betreibenden Partei ist ein erstinstanzlicher Beschluss, der mit Rekurs anfechtbar ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligungen wäre nicht im Sinn des § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig, wenn ein Parteiwechsel herbeigeführt worden wäre. Dann liegt kein Konformatsbeschluss vor, weil Voraussetzung für die Bestätigung der Exekutionsbewilligung der vorgelagerte Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts ist, beide Entscheidungen daher in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen und die Exekutionsbewilligung des Rekursgerichts sich von derjenigen des Erstgerichts dadurch unterscheidet, dass nunmehr als betreibende Partei eine andere Partei Adressat der Entscheidung ist, weshalb in Wahrheit eine teilweise abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt (vgl 3 Ob 122/06x). Hier wurde hingegen lediglich die Bezeichnung der betreibenden Partei berichtigt.1.1 Die vom Rekursgericht von Amts wegen verfügte Berichtigung der Bezeichnung der betreibenden Partei ist ein erstinstanzlicher Beschluss, der mit Rekurs anfechtbar ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligungen wäre nicht im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO absolut unzulässig, wenn ein Parteiwechsel herbeigeführt worden wäre. Dann liegt kein Konformatsbeschluss vor, weil Voraussetzung für die Bestätigung der Exekutionsbewilligung der vorgelagerte Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts ist, beide Entscheidungen daher in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen und die Exekutionsbewilligung des Rekursgerichts sich von derjenigen des Erstgerichts dadurch unterscheidet, dass nunmehr als betreibende Partei eine andere Partei Adressat der Entscheidung ist, weshalb in Wahrheit eine teilweise abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt vergleiche 3 Ob 122/06x). Hier wurde hingegen lediglich die Bezeichnung der betreibenden Partei berichtigt.
1.2 Die antragstellende Bezirkshauptmannschaft (Verwaltungsvollstreckungsbehörde) kann nicht betreibende Partei des Exekutionsverfahrens sein. Auch im Exekutionsverfahren ist die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung, die vom Bewilligungsgericht zu prüfen ist (3 Ob 161/06g = Zak 2007/210 mwN; RIS-Justiz RS0108524). Die Exekutionsordnung enthält keine Sonderregeln über die Parteifähigkeit, weshalb auf die Rechtsprechung zur ZPO zurückzugreifen ist, wonach Behörden und Ämter in Österreich keine Rechtspersönlichkeit haben und damit - abgesehen von hier nicht ersichtlichen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen - auch nicht parteifähig sind (3 Ob 161/06g mwN; RIS-Justiz RS0035127). Wenn die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung einer Geldforderung zugunsten einer Gebietskörperschaft beim zuständigen Gericht veranlasst (§ 3 Abs 1 VVG), dann schreitet sie namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein (stRsp, RIS-Justiz RS0071571).1.2 Die antragstellende Bezirkshauptmannschaft (Verwaltungsvollstreckungsbehörde) kann nicht betreibende Partei des Exekutionsverfahrens sein. Auch im Exekutionsverfahren ist die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung, die vom Bewilligungsgericht zu prüfen ist (3 Ob 161/06g = Zak 2007/210 mwN; RIS-Justiz RS0108524). Die Exekutionsordnung enthält keine Sonderregeln über die Parteifähigkeit, weshalb auf die Rechtsprechung zur ZPO zurückzugreifen ist, wonach Behörden und Ämter in Österreich keine Rechtspersönlichkeit haben und damit - abgesehen von hier nicht ersichtlichen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen - auch nicht parteifähig sind (3 Ob 161/06g mwN; RIS-Justiz RS0035127). Wenn die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung einer Geldforderung zugunsten einer Gebietskörperschaft beim zuständigen Gericht veranlasst (Paragraph 3, Absatz eins, VVG), dann schreitet sie namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein (stRsp, RIS-Justiz RS0071571).
1.3 Der als Exekutionstitel herangezogene Bescheid ordnet die Vorauszahlung von 234.000 EUR zur Finanzierung der Ersatzvornahme an, weil der Verpflichtete die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde (als örtliche Baubehörde) erteilten Auflagen (bau- und feuerpolizeilicher Natur) nicht erfüllt hat.
Die Baubehörde - gemäß § 22 Abs 1 lit a Sbg BaupolG 1997 der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - hat den Eigentümer zur Behebung von Gebrechen aufzufordern (§ 20 Abs 4 Sbg BaupolG); analog geregelt sind Maßnahmen nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (§ 1 Abs 2; § 13, § 22 Abs 1). Dies entspricht den Kompetenzbestimmungen des Art 118 Abs 2 und 3 B-VG, wonach der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb örtlicher Grenzen besorgt zu werden, insbesondere etwa örtliche Baupolizei und örtliche Feuerpolizei (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG).Die Baubehörde - gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Sbg BaupolG 1997 der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - hat den Eigentümer zur Behebung von Gebrechen aufzufordern (Paragraph 20, Absatz 4, Sbg BaupolG); analog geregelt sind Maßnahmen nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (Paragraph eins, Absatz 2,; Paragraph 13,, Paragraph 22, Absatz eins,). Dies entspricht den Kompetenzbestimmungen des Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG, wonach der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb örtlicher Grenzen besorgt zu werden, insbesondere etwa örtliche Baupolizei und örtliche Feuerpolizei (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG).
Berechtigte aus dem als Exekutionstitel herangezogenen Bescheid ist daher die Stadtgemeinde S*****, welche von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft S***** vertreten wird. An diese (als Vertreterin der Berechtigten = betreibende Partei) ist nach dem Exekutionstitel (erkennbar) zu leisten („Zahlung an uns"). Die Bezeichnung der betreibenden Partei ist daher auf „Stadtgemeinde S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft S*****" zu berichtigen.
1.4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO.1.4 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
2. Gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung ist ein Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.2. Gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.