Auf die darin geltend gemachten Rechtsfragen kommt es schon deshalb nicht an, weil schon aus formalen Gründen die Bewilligung der Zwangsversteigerung auf Grund des vorliegenden Exekutionsantrags nicht in Betracht kommt.
Vorerst ist aber klarzustellen, dass betreibende Partei des Exekutionsverfahrens nicht die antragstellende Bezirkshauptmannschaft sein kann. Auch im Exekutionsverfahren ist ja die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung, die vom Bewilligungsgericht zu prüfen ist (zuletzt 3 Ob 122/06x; RIS-Justiz RS0108524). Die Exekutionsordnung (EO) enthält keine Sonderregeln über die Parteifähigkeit, weshalb auf die Rsp zur ZPO zurückzugreifen ist, wonach Behörden und Ämtern in Österreich keine Rechtspersönlichkeit haben (4 Ob 317/77) und damit auch - abgesehen von hier nicht ersichtlichen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen - auch nicht parteifähig sind (5 Ob 555/81 = SZ 54/61; RIS-Justiz RS0035127). Es ist daher nach § 78 EO iVm § 6 und § 235 Abs 5 ZPO die Parteibezeichnung auf den Rechtsträger, also das betreffende Bundesland, richtig zu stellen (RS0035127 [T1]). Mit ihrem Vorgehen iSd § 14 Abs 4 TirGVG 1996 strebt die in Wahrheit als Partei fungierende Gebietskörperschaft offenbar die Vollstreckung des Bescheids der für sie einschreitenden Behörde vom 2. Juni 2004 an, womit diese dem Verpflichteten geboten hatte, die unzulässige Verwendung eines Einfamilienhauses als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Mangels näherer landesgesetzlicher Bestimmungen zum Verfahren über die nach dieser Norm zu beantragende gerichtliche „Zwangsversteigerung" kommt als Rechtsquelle für dieses nur die EO in Betracht. Die Zwangsversteigerung ist kein Exekutionsmittel iSd § 374 EO und somit im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligungsfähig. Dass die betreibende Partei nur eine solche beantragt hätte, ist auch nach dem Inhalt ihres Antrags in keiner Weise erkennbar. Dieser ist daher nach den Regeln des ersten Teils der EO („Exekution") zu prüfen. Aus den §§ 1, 7, 54 EO ist nun abzuleiten, dass die Bewilligung der Exekution „zur Befriedigung" (Jakusch in Angst, EO, § 1 Rz 1) einen Exekutionstitel voraussetzt (Jakusch aaO § 7 Rz 2). Dieser ist nach § 54 Abs 1 Z 2 EO im Exekutionsantrag bestimmt anzugeben. Dessen Abs 2 verlangt weiters idR die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, lässt es aber in der im vorliegenden Verfahren bereits anzuwendenden Fassung nach der EO-Nov 2005 bei betreibenden Parteien, die den Titel selbst „ausgestellt" haben, genügen, den Inhalt des Titels in ihren Antrag aufzunehmen (vgl Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 54 Rz 17). Offenbar soll damit auch das Erfordernis einer Vollstreckbarkeitsbestätigung iSd § 54 Abs 1 erster Satz EO entfallen. Wie aus den ErläutRV der EO-Nov 2005 (928 BlgNR 22. GP, 6) hervorgeht, dachte der Gesetzgeber bei der Konzipierung der neuen Bestimmung praktisch allein an die in § 1 Z 13 EO genannten Rückstandsausweise. Nur bei solchen ist auch der Terminus „ausgestellt" verständlich (vgl. auch die Wortwahl Jakuschs „Ausstellung" in diesem Zusammenhang aaO § 1 Rz 79), der dem Vorgang der Erlassung eines förmlichen, rechtskraftfähigen und anfechtbaren Bescheids im Verwaltungsverfahren in keiner Weise gerecht würde, dagegen der Bezeichnung „ausgefertigten" für die Rückstandsausweise in § 1 Z 13 EO entspricht. Anders als bei diesen bloßen Auszügen aus Büchern ohne Leistungsbefehl, die auch vor der Exekution nicht zugestellt werden müssen (Jakusch aaO Rz 77 mwN), nicht rechtskraftfähig (8 Ob 632/92) und nur öffentliche Urkunden über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitrags[oder Abgaben-]schuldners sind (10 ObS 146/93 = SZ 66/134), sind nur rechtskräftige vollstreckbare Bescheide von Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (wie hier des Grundverkehrs mit Baugrundstücken) Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO. Zutreffend führt Jakusch dazu aus, dass solche Titel, wie sich für Geldleistungen auch ausdrücklich aus dem nach wie vor unveränderten § 3 Abs 2 VVG ergibt, zur Vollstreckbarkeit der Bestätigung der Rechtskraft bedürfen (aaO § 1 Rz 76 iVm 63; iglS Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 1 Rz 47; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht4 Rz 80), weil deren Eintritt schon wegen des Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht vom Exekutionsgericht zu prüfen ist (s auch zum Grundbuchsverfahren 5 Ob 313/00s = NZ 2002, 124 [zust Hoyer] mwN).Vorerst ist aber klarzustellen, dass betreibende Partei des Exekutionsverfahrens nicht die antragstellende Bezirkshauptmannschaft sein kann. Auch im Exekutionsverfahren ist ja die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung, die vom Bewilligungsgericht zu prüfen ist (zuletzt 3 Ob 122/06x; RIS-Justiz RS0108524). Die Exekutionsordnung (EO) enthält keine Sonderregeln über die Parteifähigkeit, weshalb auf die Rsp zur ZPO zurückzugreifen ist, wonach Behörden und Ämtern in Österreich keine Rechtspersönlichkeit haben (4 Ob 317/77) und damit auch - abgesehen von hier nicht ersichtlichen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen - auch nicht parteifähig sind (5 Ob 555/81 = SZ 54/61; RIS-Justiz RS0035127). Es ist daher nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 235, Absatz 5, ZPO die Parteibezeichnung auf den Rechtsträger, also das betreffende Bundesland, richtig zu stellen (RS0035127 [T1]). Mit ihrem Vorgehen iSd Paragraph 14, Absatz 4, TirGVG 1996 strebt die in Wahrheit als Partei fungierende Gebietskörperschaft offenbar die Vollstreckung des Bescheids der für sie einschreitenden Behörde vom 2. Juni 2004 an, womit diese dem Verpflichteten geboten hatte, die unzulässige Verwendung eines Einfamilienhauses als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Mangels näherer landesgesetzlicher Bestimmungen zum Verfahren über die nach dieser Norm zu beantragende gerichtliche „Zwangsversteigerung" kommt als Rechtsquelle für dieses nur die EO in Betracht. Die Zwangsversteigerung ist kein Exekutionsmittel iSd Paragraph 374, EO und somit im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligungsfähig. Dass die betreibende Partei nur eine solche beantragt hätte, ist auch nach dem Inhalt ihres Antrags in keiner Weise erkennbar. Dieser ist daher nach den Regeln des ersten Teils der EO („Exekution") zu prüfen. Aus den Paragraphen eins, 7, 54, EO ist nun abzuleiten, dass die Bewilligung der Exekution „zur Befriedigung" (Jakusch in Angst, EO, Paragraph eins, Rz 1) einen Exekutionstitel voraussetzt (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 2). Dieser ist nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO im Exekutionsantrag bestimmt anzugeben. Dessen Absatz 2, verlangt weiters idR die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, lässt es aber in der im vorliegenden Verfahren bereits anzuwendenden Fassung nach der EO-Nov 2005 bei betreibenden Parteien, die den Titel selbst „ausgestellt" haben, genügen, den Inhalt des Titels in ihren Antrag aufzunehmen vergleiche Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 54, Rz 17). Offenbar soll damit auch das Erfordernis einer Vollstreckbarkeitsbestätigung iSd Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz EO entfallen. Wie aus den ErläutRV der EO-Nov 2005 (928 BlgNR 22. GP, 6) hervorgeht, dachte der Gesetzgeber bei der Konzipierung der neuen Bestimmung praktisch allein an die in Paragraph eins, Ziffer 13, EO genannten Rückstandsausweise. Nur bei solchen ist auch der Terminus „ausgestellt" verständlich vergleiche auch die Wortwahl Jakuschs „Ausstellung" in diesem Zusammenhang aaO Paragraph eins, Rz 79), der dem Vorgang der Erlassung eines förmlichen, rechtskraftfähigen und anfechtbaren Bescheids im Verwaltungsverfahren in keiner Weise gerecht würde, dagegen der Bezeichnung „ausgefertigten" für die Rückstandsausweise in Paragraph eins, Ziffer 13, EO entspricht. Anders als bei diesen bloßen Auszügen aus Büchern ohne Leistungsbefehl, die auch vor der Exekution nicht zugestellt werden müssen (Jakusch aaO Rz 77 mwN), nicht rechtskraftfähig (8 Ob 632/92) und nur öffentliche Urkunden über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitrags[oder Abgaben-]schuldners sind (10 ObS 146/93 = SZ 66/134), sind nur rechtskräftige vollstreckbare Bescheide von Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (wie hier des Grundverkehrs mit Baugrundstücken) Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 12, EO. Zutreffend führt Jakusch dazu aus, dass solche Titel, wie sich für Geldleistungen auch ausdrücklich aus dem nach wie vor unveränderten Paragraph 3, Absatz 2, VVG ergibt, zur Vollstreckbarkeit der Bestätigung der Rechtskraft bedürfen (aaO Paragraph eins, Rz 76 in Verbindung mit 63; iglS Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph eins, Rz 47; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht4 Rz 80), weil deren Eintritt schon wegen des Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht vom Exekutionsgericht zu prüfen ist (s auch zum Grundbuchsverfahren 5 Ob 313/00s = NZ 2002, 124 [zust Hoyer] mwN).
Aus all dem ist insgesamt abzuleiten, dass die Privilegierung jener betreibenden Parteien, die Exekutionstitel selbst „ausstellen", förmliche Bescheide der Verwaltungsbehörden idR nicht umfasst, weshalb auch zur neuen Rechtslage daran festzuhalten ist, dass Ausfertigungen solcher Titel mit dem Exekutionsantrag vorzulegen sind. Zudem benötigen sie wie dargelegt die Bestätigung ihrer Rechtskraft.
Solche Ausfertigungen legte die betreibende Partei im vorliegenden Verfahren nicht vor, auch nicht mit dem gesamten Verwaltungsakt, den es in scheinbarer Befolgung des - wie schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt - unzulässigen Verbesserungsauftrags des Exekutionsgerichts diesem vorlegte.
Damit ist aber entgegen § 54 Abs 2 EO dem Exekutionsantrag kein zu bewilligender Exekutionstitel angeschlossen worden. Eine (weitere) Verbesserung ist aber im Zwangsversteigerungsverfahren wegen der drohenden Rangverschiebung nach wie vor unzulässig. Schon deshalb entspricht die in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgte Abweisung des Antrags in zweiter Instanz der Rechtslage; damit stellen sich die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr. Es ist daher auch nicht auf die mit beachtlichen Argumenten von Bock (Grundverkehrsrecht in Österreich unter besonderer Berücksichtigung Tirols 183 ff) wegen Verstoßes gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung vertretene mögliche Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs 4 TirGVG einzugehen. Auch die dem System der EO (vgl nur §§ 355 ff EO und § 133 Abs 1 EO) völlig widersprechende Anordnung der an sich zur Hereinbringung von Geldforderungen dienenden Zwangsversteigerung zur Durchsetzung einer Unterlassungs- (allenfalls in Wahrheit Handlungs-)pflicht in diesem Landesgesetz und die sich daraus ergebenden Folgen sind somit nicht zu erörtern. Nichts anderes gilt für die Fragen, ob die Regelung europarechtskonform sei, ob bereits der Unterlassungsbescheid einen tauglichen Exekutionstitel bilde, und ob, wie die zweite Instanz vertrat, zusätzlich ein weiterer Bescheid über das Zuwiderhandeln/die Nichtbefolgung des Auftrags Exekutionsvoraussetzung sei.Damit ist aber entgegen Paragraph 54, Absatz 2, EO dem Exekutionsantrag kein zu bewilligender Exekutionstitel angeschlossen worden. Eine (weitere) Verbesserung ist aber im Zwangsversteigerungsverfahren wegen der drohenden Rangverschiebung nach wie vor unzulässig. Schon deshalb entspricht die in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgte Abweisung des Antrags in zweiter Instanz der Rechtslage; damit stellen sich die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr. Es ist daher auch nicht auf die mit beachtlichen Argumenten von Bock (Grundverkehrsrecht in Österreich unter besonderer Berücksichtigung Tirols 183 ff) wegen Verstoßes gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung vertretene mögliche Verfassungswidrigkeit des Paragraph 14, Absatz 4, TirGVG einzugehen. Auch die dem System der EO vergleiche nur Paragraphen 355, ff EO und Paragraph 133, Absatz eins, EO) völlig widersprechende Anordnung der an sich zur Hereinbringung von Geldforderungen dienenden Zwangsversteigerung zur Durchsetzung einer Unterlassungs- (allenfalls in Wahrheit Handlungs-)pflicht in diesem Landesgesetz und die sich daraus ergebenden Folgen sind somit nicht zu erörtern. Nichts anderes gilt für die Fragen, ob die Regelung europarechtskonform sei, ob bereits der Unterlassungsbescheid einen tauglichen Exekutionstitel bilde, und ob, wie die zweite Instanz vertrat, zusätzlich ein weiterer Bescheid über das Zuwiderhandeln/die Nichtbefolgung des Auftrags Exekutionsvoraussetzung sei.