Aus der Begründung:
Die Klägerin hat in der auch gegen die X-Klinik der Universität Wien erhobenen Klage lediglich ausgeführt, sie sei an dieser Klinik operiert worden, und jeden Hinweis unterlassen, sie mache die vertragliche Haftung des Krankenhausträgers oder Spitalserhalters geltend. Die Klage wurde der Universitätsklinik zugestellt und für diese schritt der von Universitätsprofessor Dr. Y bevollmächtigte Rechtsanwalt ein.
Die Rekurswerberin zieht selbst nicht mehr in Zweifel, daß der von ihr auf Schadenersatz in Anspruch genommenen X-Klinik der Universität Wien hier Parteifähigkeit nicht zukommt. Sie meint nur, es habe ihr deshalb Gelegenheit geboten werden müssen, diesem Mangel durch die Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf den Krankenhauserhalter abzuhelfen. Soweit sie sich auf die in EvBl. 1953/93 veröffentlichte Entscheidung beruft, verkennt sie, daß Behörden und Ämter der Gebietskörperschaften nicht parteifähig sind (Fasching II, 120; SZ 6/268; 4 Ob 317/77) und daher offenkundig ist, daß lediglich eine in jeder Lage des Verfahrens der Richtigstellung zugängliche verfehlte Bezeichnung der Prozeßpartei vorliegt, wenn anstelle des Rechtsträgers dessen Amt oder Behörde geklagt wird. Vorliegend hat die Klägerin die Klage gegen eine "Universitätsklinik" gerichtet. Nach § 46 Abs. 7 UOG, BGBl. 258/1975, führen die Institute Medizinischer Fakultäten und die Abteilungen solcher Institute, die zugleich Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt sind, die Bezeichnung Universitätsklinik. Die Institute sind an den Universitäten als kleinste selbständige organisatorische Einheiten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben zu errichten (§ 46 Abs. 1 UOG). Den Universitätskliniken obliegt neben den im § 49 UOG erwähnten Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auch die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich aus ihrer Stellung als Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses ergeben, sowie die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die ihnen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen sind (§ 54 Abs. 7 UOG). Anders als Behörden einer Gebietskörperschaft kommt aber nach § 2 Abs. 2 UOG nicht nur den Universitäten als Einrichtungen des Bundes, sondern auch ihren Fakultäten und Instituten (Universitätskliniken) eine beschränkte Rechtspersönlichkeit zu. Sie sind berechtigt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen sowie die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist, zu erwerben. Diese beschränkte Rechtspersönlichkeit kommt zwar hier nicht zum Tragen, wenn eine Universitätsklinik auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden soll, hindert aber die Annahme, daß ein von vornherein nicht parteifähiges Gebilde als Prozeßpartei bezeichnet wurde und daraus erhellt, daß in Wahrheit der hinter der Universitätsklinik stehende Rechtsträger geklagt wurde. Dies wird noch deutlicher, wenn die Klägerin nun eine Berichtigung der Parteibezeichnung in "Gemeinde Wien" anstrebt, weil die Universitätsklinik als kleinste selbständige organisatorische Einheit der Universität eine Einrichtung des Bundes, nicht aber der Gemeinde Wien ist. Soweit die beschränkte Rechtspersönlichkeit der Universität und ihrer Institute nicht reicht, stehen sie für die Republik Österreich.Die Rekurswerberin zieht selbst nicht mehr in Zweifel, daß der von ihr auf Schadenersatz in Anspruch genommenen X-Klinik der Universität Wien hier Parteifähigkeit nicht zukommt. Sie meint nur, es habe ihr deshalb Gelegenheit geboten werden müssen, diesem Mangel durch die Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf den Krankenhauserhalter abzuhelfen. Soweit sie sich auf die in EvBl. 1953/93 veröffentlichte Entscheidung beruft, verkennt sie, daß Behörden und Ämter der Gebietskörperschaften nicht parteifähig sind (Fasching römisch zwei, 120; SZ 6/268; 4 Ob 317/77) und daher offenkundig ist, daß lediglich eine in jeder Lage des Verfahrens der Richtigstellung zugängliche verfehlte Bezeichnung der Prozeßpartei vorliegt, wenn anstelle des Rechtsträgers dessen Amt oder Behörde geklagt wird. Vorliegend hat die Klägerin die Klage gegen eine "Universitätsklinik" gerichtet. Nach Paragraph 46, Absatz 7, UOG, Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, führen die Institute Medizinischer Fakultäten und die Abteilungen solcher Institute, die zugleich Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt sind, die Bezeichnung Universitätsklinik. Die Institute sind an den Universitäten als kleinste selbständige organisatorische Einheiten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben zu errichten (Paragraph 46, Absatz eins, UOG). Den Universitätskliniken obliegt neben den im Paragraph 49, UOG erwähnten Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auch die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich aus ihrer Stellung als Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses ergeben, sowie die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die ihnen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen sind (Paragraph 54, Absatz 7, UOG). Anders als Behörden einer Gebietskörperschaft kommt aber nach Paragraph 2, Absatz 2, UOG nicht nur den Universitäten als Einrichtungen des Bundes, sondern auch ihren Fakultäten und Instituten (Universitätskliniken) eine beschränkte Rechtspersönlichkeit zu. Sie sind berechtigt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen sowie die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist, zu erwerben. Diese beschränkte Rechtspersönlichkeit kommt zwar hier nicht zum Tragen, wenn eine Universitätsklinik auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden soll, hindert aber die Annahme, daß ein von vornherein nicht parteifähiges Gebilde als Prozeßpartei bezeichnet wurde und daraus erhellt, daß in Wahrheit der hinter der Universitätsklinik stehende Rechtsträger geklagt wurde. Dies wird noch deutlicher, wenn die Klägerin nun eine Berichtigung der Parteibezeichnung in "Gemeinde Wien" anstrebt, weil die Universitätsklinik als kleinste selbständige organisatorische Einheit der Universität eine Einrichtung des Bundes, nicht aber der Gemeinde Wien ist. Soweit die beschränkte Rechtspersönlichkeit der Universität und ihrer Institute nicht reicht, stehen sie für die Republik Österreich.
Daß die Klägerin in Wahrheit die Gemeinde Wien klagen wollte und dies aus dem Vorbringen der Klägerin so klar hervorgeht, daß nicht zweifelhaft ist, gegen wen sich die Klage richtete, trifft nicht zu. Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist aber nur unter dieser Voraussetzung zulässig (Fasching III, 112; RZ 1977/102; EvBl. 1973/281; RZ 1969, 51) und darf nicht dazu mißbraucht werden, eine andere Person, die tatsächlich nicht geklagt wurde, in den Prozeß hineinzuziehen (SZ 42/146; JBl. 1974, 101). Da die Universitätsklinik geklagt wurde, diese nach Zustellung der Klage auch im Prozeß eingeschritten ist und hier - wenn auch nicht in diesem Rechtsbereich - eine beschränkte Rechtspersönlichkeit durch das Gesetz zugebilligt ist, handelt es sich nicht um die bloße Änderung der Bezeichnung des in den Rechtsstreit gezogenen Rechtssubjektes, sondern um eine Parteiänderung. Prozeßpartei ist nämlich nicht jene Partei, die als Beklagte in Anspruch genommen werden sollte, hier also etwa der Spitalserhalter, sondern die Person, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RZ 1977/102 mit weiteren Hinweisen). Fehlt als eine wesentliche Prozeßvoraussetzung die Parteifähigkeit des im Rechtsstreit Auftretenden, hat dies Nichtigkeit des Verfahrens und, wenn dem in Anspruch genommenen Gebilde die Fähigkeit mangelt, zu klagen oder geklagt zu werden, was sich aus der von der Rechtsordnung geschaffenen oder gebilligten Funktion des Gebildes ableitet (vgl. EvBl. 1976/81; JBl. 1974, 101; SZ 41/132 u. a.; Fasching II, 109, 124), die Zurückweisung der Klage zur Folge (SZ 48/76; SZ 44/139; Fasching II 115).Daß die Klägerin in Wahrheit die Gemeinde Wien klagen wollte und dies aus dem Vorbringen der Klägerin so klar hervorgeht, daß nicht zweifelhaft ist, gegen wen sich die Klage richtete, trifft nicht zu. Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist aber nur unter dieser Voraussetzung zulässig (Fasching römisch drei, 112; RZ 1977/102; EvBl. 1973/281; RZ 1969, 51) und darf nicht dazu mißbraucht werden, eine andere Person, die tatsächlich nicht geklagt wurde, in den Prozeß hineinzuziehen (SZ 42/146; JBl. 1974, 101). Da die Universitätsklinik geklagt wurde, diese nach Zustellung der Klage auch im Prozeß eingeschritten ist und hier - wenn auch nicht in diesem Rechtsbereich - eine beschränkte Rechtspersönlichkeit durch das Gesetz zugebilligt ist, handelt es sich nicht um die bloße Änderung der Bezeichnung des in den Rechtsstreit gezogenen Rechtssubjektes, sondern um eine Parteiänderung. Prozeßpartei ist nämlich nicht jene Partei, die als Beklagte in Anspruch genommen werden sollte, hier also etwa der Spitalserhalter, sondern die Person, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RZ 1977/102 mit weiteren Hinweisen). Fehlt als eine wesentliche Prozeßvoraussetzung die Parteifähigkeit des im Rechtsstreit Auftretenden, hat dies Nichtigkeit des Verfahrens und, wenn dem in Anspruch genommenen Gebilde die Fähigkeit mangelt, zu klagen oder geklagt zu werden, was sich aus der von der Rechtsordnung geschaffenen oder gebilligten Funktion des Gebildes ableitet vergleiche EvBl. 1976/81; JBl. 1974, 101; SZ 41/132 u. a.; Fasching römisch zwei, 109, 124), die Zurückweisung der Klage zur Folge (SZ 48/76; SZ 44/139; Fasching römisch zwei 115).
Da die Klägerin nicht nur die Klage gegen die bezeichnete Universitätsklinik erhoben hat, sondern auch während des Verfahrens vor dem Erstgericht weder klarstellte, daß sie die "Gemeinde Wien" in Anspruch nehmen wolle oder sich gegen das Einschreiten der Klinik zur Wehr setzte, kommt ein Verbesserungsversuch in analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 ZPO entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht in Frage, weil sie in Wahrheit nicht eine zulässige Richtigstellung der Parteibezeichnung, sondern eine Parteiänderung erreichen will.Da die Klägerin nicht nur die Klage gegen die bezeichnete Universitätsklinik erhoben hat, sondern auch während des Verfahrens vor dem Erstgericht weder klarstellte, daß sie die "Gemeinde Wien" in Anspruch nehmen wolle oder sich gegen das Einschreiten der Klinik zur Wehr setzte, kommt ein Verbesserungsversuch in analoger Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht in Frage, weil sie in Wahrheit nicht eine zulässige Richtigstellung der Parteibezeichnung, sondern eine Parteiänderung erreichen will.
Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum den Mangel der Parteifähigkeit der beklagten Universitätsklinik aufgegriffen und ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung mit der Nichtigerklärung von Entscheidung und Verfahren und der Zurückweisung der Klage gegen das im Bereich vertraglicher oder deliktischer Haftung nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde vorgegangen.