Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Vizerektoren/Vizerektorinnen
§ 54. (1) Dem Rektor stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung mindestens ein und höchstens vier Vizerektoren zur Seite. Überdies hat der Rektor die Vizerektoren nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.Paragraph 54, (1) Dem Rektor stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung mindestens ein und höchstens vier Vizerektoren zur Seite. Überdies hat der Rektor die Vizerektoren nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.
(2)Absatz 2,Der Rektor wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung von einem Vizerektor vertreten.
(3)Absatz 3,Jeder Vizerektor ist von der Universitätsversammlung auf Vorschlag des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. § 53 Abs. 10 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rektor antragsberechtigt ist.Jeder Vizerektor ist von der Universitätsversammlung auf Vorschlag des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Paragraph 53, Absatz 10, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rektor antragsberechtigt ist.
(4)Absatz 4,Die Satzung hat festzulegen, ob im Hinblick auf die Größe und Aufgabenfülle der Universität die Funktion eines oder mehrerer Vizerektoren durch eine fachlich geeignete Person im Rahmen eines zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund oder durch einen Universitätslehrer nebenamtlich auszuüben ist.
Dokumentnummer
NOR12125161
Alte Dokumentnummer
N7199331527J