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§ 54 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Vizerektoren/Vizerektorinnen

Paragraph 54, (1) Dem Rektor stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung mindestens ein und höchstens vier Vizerektoren zur Seite. Überdies hat der Rektor die Vizerektoren nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.

  1. Absatz 2,Der Rektor wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung von einem Vizerektor vertreten.
  2. Absatz 3,Jeder Vizerektor ist von der Universitätsversammlung auf Vorschlag des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Paragraph 53, Absatz 10, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rektor antragsberechtigt ist.
  3. Absatz 4,Die Satzung hat festzulegen, ob im Hinblick auf die Größe und Aufgabenfülle der Universität die Funktion eines oder mehrerer Vizerektoren durch eine fachlich geeignete Person im Rahmen eines zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund oder durch einen Universitätslehrer nebenamtlich auszuüben ist.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125161

Alte Dokumentnummer

N7199331527J