Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R***** H***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle, Dr. Peter Schnetzer Rechtsanwälte-Partnerschaft in Dornbirn, wegen Unwirksamkeit eines Vergleichs und 66.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 4 R 246/03p-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin befasst sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich mit der vom Rekursgericht verneinten Schlüssigkeit ihres Vorbringens zum gesicherten Anspruch. Zu Unrecht vermeint sie nämlich, das Rekursgericht habe die behauptete Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO nicht "bestritten". In Wahrheit vertrat dieses (im viertletzten Absatz der Rekursentscheidung) die Auffassung, es fehle schon im Sicherungsantrag an nachvollziehbaren Behauptungen (und folglich an Feststellungen), aus denen der geltend gemachte Leistungsanspruch sowie die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung notwendige Gefährdung abgeleitet werden könnten. Die Bescheinigung einer Gefährdung ist aber notwendige Voraussetzung für eine solche Verfügung, ihr Fehlen führt zur Abweisung des Antrags (stRsp, N ua bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 379 Rz 9).Die Revisionsrekurswerberin befasst sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich mit der vom Rekursgericht verneinten Schlüssigkeit ihres Vorbringens zum gesicherten Anspruch. Zu Unrecht vermeint sie nämlich, das Rekursgericht habe die behauptete Gefährdung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht "bestritten". In Wahrheit vertrat dieses (im viertletzten Absatz der Rekursentscheidung) die Auffassung, es fehle schon im Sicherungsantrag an nachvollziehbaren Behauptungen (und folglich an Feststellungen), aus denen der geltend gemachte Leistungsanspruch sowie die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung notwendige Gefährdung abgeleitet werden könnten. Die Bescheinigung einer Gefährdung ist aber notwendige Voraussetzung für eine solche Verfügung, ihr Fehlen führt zur Abweisung des Antrags (stRsp, N ua bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 379, Rz 9).
Daraus folgt, dass die Entscheidung nicht von den im Zusammenhang mit der Bescheinigung des Anspruchs geltend gemachten Rechtsfragen abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muss aber präjudiziell sein (1 Ob 39/94; 3 Ob 325/02v; 3 Ob 152/03d ua; E. Kodek in Rechberger², § 508a ZPO Rz 1). Da im ao Revisionsrekurs die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es liege keine Gefährdung vor, nicht bekämpft wird, müsste es jedenfalls bei der Antragsabweisung bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Daraus folgt, dass die Entscheidung nicht von den im Zusammenhang mit der Bescheinigung des Anspruchs geltend gemachten Rechtsfragen abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muss aber präjudiziell sein (1 Ob 39/94; 3 Ob 325/02v; 3 Ob 152/03d ua; E. Kodek in Rechberger², Paragraph 508 a, ZPO Rz 1). Da im ao Revisionsrekurs die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es liege keine Gefährdung vor, nicht bekämpft wird, müsste es jedenfalls bei der Antragsabweisung bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00275.03T.1217.000
Dokumentnummer
JJT_20031217_OGH0002_0030OB00275_03T0000_000