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Entscheidung 3 Ob 275/07y×

Entscheidung 3 Ob 275/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob275/07y

Entscheidungsdatum

30.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Rudolf M*****, und 2.) Beatrix M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Philipp Meran, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Roland Peter P*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vogt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.373,79 EUR sA, infolge Rekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. März 2007, GZ 47 R 730/06k-22, womit der Antrag der betreibenden Parteien auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs eines zweitinstanzlichen Beschlusses und ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Obwohl der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts insgesamt 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 15. Dezember 2006, GZ 47 R 730/06k-16, nicht zulässig sei und die beiden Betreibenden ihren Rechtsmittelantrag zutreffend an den Obersten Gerichtshof (und nicht an das Rekursgericht) richteten, behandelte das Rekursgericht das Rechtsmittel dennoch erkennbar als Abänderungsantrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und wies den damit verbundenen „Revisionsrekurs" zurück.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der betreibenden Parteien, der (nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch die Erstrichterin) nunmehr mit einer Anwaltsunterschrift versehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Wie bereits in dem in derselben Exekutionssache ergangenen Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 2007, 3 Ob 98/07v, ausgesprochen wurde, ist die - das Rechtsmittel der Betreibenden als Abänderungsantrag behandelnde - Rekursentscheidung verfehlt, weil zur Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ausschließlich der Oberste Gerichtshof zuständig war und ist. Nur dieser hat über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses und die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abzusprechen. Das Rekursgericht hat aber - im Ergebnis als Durchgangsgericht - bereits im Revisionsrekursverfahren einen Beschluss gefasst, für den ihm schon die Zuständigkeit fehlte. Der in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen das Zweitgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist vergleiche 1 Ob 99/03w; RIS-Justiz RS0115271; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 508, ZPO Rz 13 mwN). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Weist das Rekursgericht - wie hier - bei einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand aber einen (gar nicht an die zweite Instanz gestellten) Abänderungsantrag zurück, gilt dieser Rechtsmittelausschluss nicht.

Dies führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der im Akt zu ON 20 erliegende außerordentliche Revisionsrekurs wird nunmehr umgehend dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E86455 3Ob275.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00275.07Y.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20080130_OGH0002_0030OB00275_07Y0000_000

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