Durch die Tatsachenfeststellungen, wonach sehr wohl der von der beklagten Partei in Exekution gezogene Wechselzahlungsauftrag gegen ihn existiert (wenn auch noch nicht zugestellt wurde), ist der Klagegrund des nicht existenten Titels erledigt. Auch die weitere Behauptung, die Titelurkunde sei „verfälscht", konnte der Kläger nicht beweisen, weil nach den Feststellungen von einer irrtümlich auch ihm gegenüber ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels auszugehen ist. Soweit sich letztlich der Kläger weiterhin darauf beruft, die Titelurkunde gebe nicht die wahre Rechtslage wieder, kann er sich für seinen Standpunkt, er könne dies gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO mit Impugnationsklage geltend machen, nicht auf die Ausführungen Jakuschs (in Angst, EO § 36 Rz 17) berufen. Dieser zieht eine Parallele zur Bekämpfung der dort genannten Bekämpfung der Richtigkeit einer nach § 7 Abs 2 oder § 9 EO vorgelegten qualifizierten Urkunde, verlangt aber einerseits die - wie dargelegt, hier nicht erwiesene - Fälschung oder Verfälschung des Exekutionstitels und andererseits, dass deswegen der Titel die wahre Rechtslage nicht wiedergebe und in Wahrheit ein solcher oder mit diesem Inhalt nicht existiere. Auch davon kann eben keine Rede sein, bezieht sich doch hier die Unrichtigkeit (nur) auf die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht aber auf seinen Inhalt.Durch die Tatsachenfeststellungen, wonach sehr wohl der von der beklagten Partei in Exekution gezogene Wechselzahlungsauftrag gegen ihn existiert (wenn auch noch nicht zugestellt wurde), ist der Klagegrund des nicht existenten Titels erledigt. Auch die weitere Behauptung, die Titelurkunde sei „verfälscht", konnte der Kläger nicht beweisen, weil nach den Feststellungen von einer irrtümlich auch ihm gegenüber ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels auszugehen ist. Soweit sich letztlich der Kläger weiterhin darauf beruft, die Titelurkunde gebe nicht die wahre Rechtslage wieder, kann er sich für seinen Standpunkt, er könne dies gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO mit Impugnationsklage geltend machen, nicht auf die Ausführungen Jakuschs (in Angst, EO Paragraph 36, Rz 17) berufen. Dieser zieht eine Parallele zur Bekämpfung der dort genannten Bekämpfung der Richtigkeit einer nach Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 9, EO vorgelegten qualifizierten Urkunde, verlangt aber einerseits die - wie dargelegt, hier nicht erwiesene - Fälschung oder Verfälschung des Exekutionstitels und andererseits, dass deswegen der Titel die wahre Rechtslage nicht wiedergebe und in Wahrheit ein solcher oder mit diesem Inhalt nicht existiere. Auch davon kann eben keine Rede sein, bezieht sich doch hier die Unrichtigkeit (nur) auf die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht aber auf seinen Inhalt.
In der einen insoweit vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung zu 3 Ob 195/01z = SZ 74/202 = NZ 2002, 237 = AnwBl 2002, 592 (Hofmann) stellte der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs - in Übereinstimmung mit Jakusch (aaO und Rz 18) - bereits klar, dass die (auch hier der Sache nach behauptete) mangelnde Zustellung des Exekutionstitels (woraus ja die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgen würde) seit der EO-Nov 1995 in keinem Fall mehr einen Impugnationsgrund bilden könne, weil nunmehr nach § 54 EO bei der Exekutionsbewilligung stets eine das Exekutionsgericht bindende Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegen müsse.In der einen insoweit vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung zu 3 Ob 195/01z = SZ 74/202 = NZ 2002, 237 = AnwBl 2002, 592 (Hofmann) stellte der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs - in Übereinstimmung mit Jakusch (aaO und Rz 18) - bereits klar, dass die (auch hier der Sache nach behauptete) mangelnde Zustellung des Exekutionstitels (woraus ja die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgen würde) seit der EO-Nov 1995 in keinem Fall mehr einen Impugnationsgrund bilden könne, weil nunmehr nach Paragraph 54, EO bei der Exekutionsbewilligung stets eine das Exekutionsgericht bindende Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegen müsse.
Auf die Ansicht der Vorinstanzen einzugehen, es liege kein Fall des § 7 Abs 3 EO vor, weil eine Vollstreckbarkeitsbestätigung dem Kläger gegenüber gar nicht erteilt worden sei (offenbar aA, weil auf die unrichtige Ausfertigung abstellend OLG Wien EvBl 1954/52 und Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 115), erübrigt sich im Impugnationsprozess schon deshalb, weil diese Rechtsansicht für die Klageabweisung nicht wesentlich war. Gerade auch für den Fall einer trotz Fehlens der Vollstreckbarkeit des Titels bewilligten Exekution steht aber ohne möglichen Zweifel der mit der EO-Nov 1995 eingeführte Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 10 EO in der Variante des Fehlens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Verfügung.Auf die Ansicht der Vorinstanzen einzugehen, es liege kein Fall des Paragraph 7, Absatz 3, EO vor, weil eine Vollstreckbarkeitsbestätigung dem Kläger gegenüber gar nicht erteilt worden sei (offenbar aA, weil auf die unrichtige Ausfertigung abstellend OLG Wien EvBl 1954/52 und Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 115), erübrigt sich im Impugnationsprozess schon deshalb, weil diese Rechtsansicht für die Klageabweisung nicht wesentlich war. Gerade auch für den Fall einer trotz Fehlens der Vollstreckbarkeit des Titels bewilligten Exekution steht aber ohne möglichen Zweifel der mit der EO-Nov 1995 eingeführte Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO in der Variante des Fehlens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Verfügung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).