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Entscheidung 3 Ob 277/97z×

Entscheidung 3 Ob 277/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob277/97z

Entscheidungsdatum

12.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz J*****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung, Räumung und S 44.000 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1997, GZ 1 R 357/96m-88, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Maßgeblichkeit des Verkehrswerts wird in der Revision zu Recht nicht bezweifelt. Dessen Feststellung gehört aber zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 60/269; 2 Ob 601/93; 4 Ob 528/95; 4 Ob 2010/96h). Einen Verstoß gegen Paragraph 9, LBG, gegen die Logik oder gegen Gesetze der Erfahrung vergleiche zuletzt 4 Ob 2010/96h mwN) macht die Beklagte nicht geltend. Paragraph 3, Absatz eins, LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels hier nicht vorliegender Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach Paragraph 7, Absatz eins, LBG der Sachverständige selbst die geeignete(n) Methoden (s. auch Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch begründete) Wahl unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 2010/97h), der nicht Tatsacheninstanz ist.

Anmerkung

E48360 03A02777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00277.97Z.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19971112_OGH0002_0030OB00277_97Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung