Der gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung gerichtete (nicht als solcher bezeichnete) Rekurs des Klägers ist unzulässig; seine Revision dagegen nicht berechtigt.
Gegen einen Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass ein solcher Rekurs zulässig sei. Da dies hier nicht der Fall ist, ist jedes Rechtsmittel dagegen unzulässig (Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 4).Gegen einen Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass ein solcher Rekurs zulässig sei. Da dies hier nicht der Fall ist, ist jedes Rechtsmittel dagegen unzulässig (Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, ZPO Rz 4).
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zulässigkeit der Revision gegenüber der Zweitbeklagten (soweit das ihr gegenüber erhobene Klagebegehren nicht bereits im Zinsenpunkt teilweise rechtskräftig abgewiesen wurde) damit begründet, es fehle oberstgerichtliche Rsp zum Schutzzweck des § 158 StGB.Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zulässigkeit der Revision gegenüber der Zweitbeklagten (soweit das ihr gegenüber erhobene Klagebegehren nicht bereits im Zinsenpunkt teilweise rechtskräftig abgewiesen wurde) damit begründet, es fehle oberstgerichtliche Rsp zum Schutzzweck des Paragraph 158, StGB.
Seine Revision gegenüber der Zweitbeklagten stützt der Kläger nur noch auf Schadenersatz wegen Verletzung des als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB beurteilten § 158 StGB sowie auf das Scheckrecht. Im zuletzt genannten Punkt unterlässt es der Kläger, darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach entgegen der (zutreffenden und mit den vom Erstgericht verwerteten Urkunden übereinstimmend) vertretenen Ansicht des Berufungsgerichts die Zweitbeklagte selbst und nicht die GmbH Ausstellerin des "geplatzten" Schecks gewesen sei. Rechtsausführungen dahingehend, dass aus den Sonderregelungen des Scheckgesetzes eine Haftung der die GmbH bloß vertretenden Zweitbeklagten abzuleiten wäre, fehlen gänzlich. In Wahrheit wird lediglich - wie bereits in erster Instanz - das Herauslocken der Waren der 2. Lieferung geltend gemacht. Auch in diesem Zusammenhang unterbleibt jedwede Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts. Von einem Missbrauch der Zeichnungsberechtigung könnte wohl auch nur dann die Rede sein, wenn diese entgegen den Interessen des Kontoinhabers ausgeübt worden wäre, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Missbrauch einer Zeichnungsberechtigung und dem dem Schecknehmer durch die Ausstellung eines ungedeckten Schecks entstandenen Schaden.Seine Revision gegenüber der Zweitbeklagten stützt der Kläger nur noch auf Schadenersatz wegen Verletzung des als Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB beurteilten Paragraph 158, StGB sowie auf das Scheckrecht. Im zuletzt genannten Punkt unterlässt es der Kläger, darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach entgegen der (zutreffenden und mit den vom Erstgericht verwerteten Urkunden übereinstimmend) vertretenen Ansicht des Berufungsgerichts die Zweitbeklagte selbst und nicht die GmbH Ausstellerin des "geplatzten" Schecks gewesen sei. Rechtsausführungen dahingehend, dass aus den Sonderregelungen des Scheckgesetzes eine Haftung der die GmbH bloß vertretenden Zweitbeklagten abzuleiten wäre, fehlen gänzlich. In Wahrheit wird lediglich - wie bereits in erster Instanz - das Herauslocken der Waren der 2. Lieferung geltend gemacht. Auch in diesem Zusammenhang unterbleibt jedwede Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts. Von einem Missbrauch der Zeichnungsberechtigung könnte wohl auch nur dann die Rede sein, wenn diese entgegen den Interessen des Kontoinhabers ausgeübt worden wäre, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Missbrauch einer Zeichnungsberechtigung und dem dem Schecknehmer durch die Ausstellung eines ungedeckten Schecks entstandenen Schaden.
Der Kläger kann aber seinen Schadenersatzanspruch gegen die Zweitbeklagte auch nicht mit Erfolg auf deren Verurteilung nach § 158 StGB stützen.Der Kläger kann aber seinen Schadenersatzanspruch gegen die Zweitbeklagte auch nicht mit Erfolg auf deren Verurteilung nach Paragraph 158, StGB stützen.
Nach § 158 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt. Als geschütztes Rechtsgut werden in der strafrechtlichen Literatur die Befriedigungsansprüche der nicht begünstigten Gläubiger (Rainer in Triffterer, StGB-Komm § 158 Rz 6; Kirchbacher/Presslauer in Wiener Komm StGB2 § 158 Rz 2) genannt. Nach Kienapfel (Strafrecht BT II3 326) soll die Vorschrift die vorsätzliche Verschiebung des Befriedigungsfonds zu Gunsten einzelner Gläubiger verhindern. Eingehender beschreibt Rainer (aaO Rz 11) das geschützte Rechtsgut als das gleichmäßige Befriedigungsrecht der Gläubiger. Ein Gläubiger solle nicht auf Kosten anderer Gleichgestellter begünstigt, der Befriedigungsfonds nicht entgegen dem Grundsatz der par conditio creditorum verschoben werden. Die Benachteiligung liege darin, dass der Gläubiger durch die Tat weniger erhalte als ohne sie.Nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB ist zu bestrafen, wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt. Als geschütztes Rechtsgut werden in der strafrechtlichen Literatur die Befriedigungsansprüche der nicht begünstigten Gläubiger (Rainer in Triffterer, StGB-Komm Paragraph 158, Rz 6; Kirchbacher/Presslauer in Wiener Komm StGB2 Paragraph 158, Rz 2) genannt. Nach Kienapfel (Strafrecht BT II3 326) soll die Vorschrift die vorsätzliche Verschiebung des Befriedigungsfonds zu Gunsten einzelner Gläubiger verhindern. Eingehender beschreibt Rainer (aaO Rz 11) das geschützte Rechtsgut als das gleichmäßige Befriedigungsrecht der Gläubiger. Ein Gläubiger solle nicht auf Kosten anderer Gleichgestellter begünstigt, der Befriedigungsfonds nicht entgegen dem Grundsatz der par conditio creditorum verschoben werden. Die Benachteiligung liege darin, dass der Gläubiger durch die Tat weniger erhalte als ohne sie.
Der Tatbestand des § 158 Abs 1 StGB setzt keine Vermögensverminderung des Schuldners voraus (11 Os 127/85), vielmehr ist geradezu die gleichzeitige Verminderung von Aktiva und Passiva Tatbestandsvoraussetzung (12 Os 134/80). Das entspricht auch der Lehre (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 1; Rainer aaO Rz 7). Die Benachteiligung des oder der Gläubiger muss nicht dauernd sein, weshalb die Anfechtbarkeit der Begünstigungshandlung keine Rolle spielt (10 Os 153/83 = ÖJZ-LSK 1984/43; Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 6; Kienapfel aaO 327). Daraus folgt aber schon, dass die tatbestandsmäßige Benachteiligung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB nicht mit einem Vermögensschaden im Zivilrecht deckungsgleich sein muss.Der Tatbestand des Paragraph 158, Absatz eins, StGB setzt keine Vermögensverminderung des Schuldners voraus (11 Os 127/85), vielmehr ist geradezu die gleichzeitige Verminderung von Aktiva und Passiva Tatbestandsvoraussetzung (12 Os 134/80). Das entspricht auch der Lehre (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 1; Rainer aaO Rz 7). Die Benachteiligung des oder der Gläubiger muss nicht dauernd sein, weshalb die Anfechtbarkeit der Begünstigungshandlung keine Rolle spielt (10 Os 153/83 = ÖJZ-LSK 1984/43; Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 6; Kienapfel aaO 327). Daraus folgt aber schon, dass die tatbestandsmäßige Benachteiligung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB nicht mit einem Vermögensschaden im Zivilrecht deckungsgleich sein muss.
Nach dem Gesagten besteht also ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verstoß gegen § 158 Abs 1 StGB und jenem Schaden, den ein Gläubiger dadurch erleidet, dass andere Gläubiger in einem höheren Maß als er selbst Befriedigung erlangt haben. Verursacht ist dieser Schaden allerdings nur in dem Ausmaß, in dem der Geschädigte, denkt man sich die Begünstigung weg, letztlich eine geringere Befriedigung erlangt hat als dies ohne die Begünstigung der Fall gewesen wäre. Damit fehlt es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang jedenfalls im Umfang der letztlich tatsächlich erzielten Konkursquote; nur die Differenz zur ohne Begünstigung erzielbaren Quote wäre davon erfasst. Im Falle eines Zwangsausgleichs liegen die Verhältnisse aber insofern anders, als die Zwangsausgleichsquote nicht ohne weiteres mit jener Quote gleichgesetzt werden kann, die bei der anzustellenden Differenzrechnung den von der hypothetischen Ausschüttung abzuziehenden Betrag bildet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Ausgleiche und auch Zwangsausgleiche in aller Regel nicht aus der Konkursmasse finanziert, vielmehr muss von außen Kapital zugeführt werden. Damit kann aber bei Abschluss eines Zwangsausgleichs nicht von vornherein gesagt werden, durch eine, wenn auch strafgerichtlich festgestellte Begünstigung eines Gläubigers müsse jedenfalls ein Vermögensschaden eines oder mehrerer benachteiligter Gläubiger entstanden sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ohne die Begünstigung ein Zwangsausgleich mit einer höheren Quote erzielt worden wäre. Derartiges hat der Kläger in erster Instanz aber nicht behauptet, obwohl die Beklagten, wenn auch knapp, eingewendet hatten, es sei dem Kläger durch die Begünstigung kein Schaden entstanden, würde er doch die 20 % (entsprechend der Zwangsausgleichsquote) bei entsprechendem Angehen von der GmbH erhalten. Damit wurde aber der Kläger eindeutig auf den dargestellten Zusammenhang hingewiesen, dass ungeachtet der strafgerichtlich festgestellten - entgegen dem Vorbringen der Beklagten aber nur vorsätzlich möglichen (§ 7 Abs 1 StGB) - Begünstigung nicht notwendig auch ein Schaden entstanden sein muss. Demnach liegt auch kein Feststellungsmangel der Tatsacheninstanzen insofern vor, als keine Feststellungen über den Differenzschaden getroffen wurden. Soweit im Ersturteil "festgestellt" wurde, dem Kläger sei durch die Begünstigungshandlungen ein Schaden in der Höhe des Werts der nicht bezahlten Warenlieferungen entstanden, handelt es sich dabei in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung, die wie sich aus der Darlegung der Rechtslage ergibt, unzutreffend ist. Auf die Frage, ob § 158 StGB nur Altgläubiger oder auch Neugläubiger schützt, muss daher nicht eingegangen werden, auch wenn nach dem Gesetz eine derartige Unterscheidung eher nicht indiziert ist. Die dargelegte Gläubigerbenachteiligung trifft ja jeden nicht voll befriedigten Gläubiger unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens seiner Forderung. Die vom Berufungsgericht für relevant angesehene Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse spielt nach dem Gesagten für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen § 158 Abs 1 StGB keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es, wie dargelegt, um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung. Diese ist aber von einem schutzwürdigen Vertrauen der Gläubiger unabhängig.Nach dem Gesagten besteht also ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verstoß gegen Paragraph 158, Absatz eins, StGB und jenem Schaden, den ein Gläubiger dadurch erleidet, dass andere Gläubiger in einem höheren Maß als er selbst Befriedigung erlangt haben. Verursacht ist dieser Schaden allerdings nur in dem Ausmaß, in dem der Geschädigte, denkt man sich die Begünstigung weg, letztlich eine geringere Befriedigung erlangt hat als dies ohne die Begünstigung der Fall gewesen wäre. Damit fehlt es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang jedenfalls im Umfang der letztlich tatsächlich erzielten Konkursquote; nur die Differenz zur ohne Begünstigung erzielbaren Quote wäre davon erfasst. Im Falle eines Zwangsausgleichs liegen die Verhältnisse aber insofern anders, als die Zwangsausgleichsquote nicht ohne weiteres mit jener Quote gleichgesetzt werden kann, die bei der anzustellenden Differenzrechnung den von der hypothetischen Ausschüttung abzuziehenden Betrag bildet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Ausgleiche und auch Zwangsausgleiche in aller Regel nicht aus der Konkursmasse finanziert, vielmehr muss von außen Kapital zugeführt werden. Damit kann aber bei Abschluss eines Zwangsausgleichs nicht von vornherein gesagt werden, durch eine, wenn auch strafgerichtlich festgestellte Begünstigung eines Gläubigers müsse jedenfalls ein Vermögensschaden eines oder mehrerer benachteiligter Gläubiger entstanden sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ohne die Begünstigung ein Zwangsausgleich mit einer höheren Quote erzielt worden wäre. Derartiges hat der Kläger in erster Instanz aber nicht behauptet, obwohl die Beklagten, wenn auch knapp, eingewendet hatten, es sei dem Kläger durch die Begünstigung kein Schaden entstanden, würde er doch die 20 % (entsprechend der Zwangsausgleichsquote) bei entsprechendem Angehen von der GmbH erhalten. Damit wurde aber der Kläger eindeutig auf den dargestellten Zusammenhang hingewiesen, dass ungeachtet der strafgerichtlich festgestellten - entgegen dem Vorbringen der Beklagten aber nur vorsätzlich möglichen (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) - Begünstigung nicht notwendig auch ein Schaden entstanden sein muss. Demnach liegt auch kein Feststellungsmangel der Tatsacheninstanzen insofern vor, als keine Feststellungen über den Differenzschaden getroffen wurden. Soweit im Ersturteil "festgestellt" wurde, dem Kläger sei durch die Begünstigungshandlungen ein Schaden in der Höhe des Werts der nicht bezahlten Warenlieferungen entstanden, handelt es sich dabei in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung, die wie sich aus der Darlegung der Rechtslage ergibt, unzutreffend ist. Auf die Frage, ob Paragraph 158, StGB nur Altgläubiger oder auch Neugläubiger schützt, muss daher nicht eingegangen werden, auch wenn nach dem Gesetz eine derartige Unterscheidung eher nicht indiziert ist. Die dargelegte Gläubigerbenachteiligung trifft ja jeden nicht voll befriedigten Gläubiger unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens seiner Forderung. Die vom Berufungsgericht für relevant angesehene Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse spielt nach dem Gesagten für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen Paragraph 158, Absatz eins, StGB keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es, wie dargelegt, um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung. Diese ist aber von einem schutzwürdigen Vertrauen der Gläubiger unabhängig.
Daraus folgt, dass die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht die Klage gegenüber der Zweitbeklagten zur Gänze abgewiesen haben. Ihre Urteile sind daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Demnach hat die klagende Partei den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Erstbeklagte hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Für Revisionen steht allerdings nur der einfache Einheitssatz zu. Nach § 23 Abs 3 RATG beträgt dieser bei einem Streitwert von über 10.170 EUR auch nur 50 %.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Demnach hat die klagende Partei den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Erstbeklagte hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Für Revisionen steht allerdings nur der einfache Einheitssatz zu. Nach Paragraph 23, Absatz 3, RATG beträgt dieser bei einem Streitwert von über 10.170 EUR auch nur 50 %.