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Rechtssatz RS0117511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117511

Geschäftszahl

3Ob278/02g

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Rechtssatz

Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Absatz eins, StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117511

Dokumentnummer

JJR_20030226_OGH0002_0030OB00278_02G0000_002