Rechtssatz RS0117511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117511
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Rechtssatz
Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Abs 1 StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.Für die Schadensberechnung bei Verstoß gegen §158 Absatz eins, StGB spielt die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse keine Rolle, ist doch aus dieser Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, es solle dadurch das Vertrauen von Gläubigern in die Zahlungsfähigkeit geschützt werden. Vielmehr geht es um die Verwirklichung der Gläubigergleichbehandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117511
Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00278_02G0000_002