Begründung:
Die beklagte Partei ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft und Verkaufsstelle der W***** & Co. GmbH, der Generalimporteurin für Mercedes PKWs in Österreich ist (im Folgenden nur Generalimporteurin). Am Unternehmensgebäude der beklagten Partei ist ein großer Mercedes-Stern angebracht; auf einem kleineren Schild neben der Eingangstüre zu den Geschäftsräumlichkeiten ist die Firma der beklagten Partei ersichtlich. Garantieleistungen der Generalimporteurin werden von jeder Vertragswerkstätte, so auch von der beklagten Partei, durchgeführt.
Der Kläger interessierte sich für einen PKW Mercedes bestimmter Ausstattung und suchte deshalb am 21. März 1997 die Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei auf. Deren Geschäftsführer zeigte dem Kläger am Computer die verschiedenen Modelle, ihre Ausstattung und Preise. Da der Kläger einen PKW Mercedes C180 Sportline kaufen wollte, füllte der Geschäftsführer der beklagten Partei nach den Wünschen des Klägers einen Bestellschein aus. Dieser weist auf der ersten Seite ein großes Markenzeichen (Mercedes-Stern) samt der Bezeichnung "Mercedes-Benz" auf, darunter steht "BESTELLUNG an ... [Generalimporteurin]". Auf der 2. Seite findet sich der Satz "Auf Grund der im folgenden angeführten, von mir (uns) vollinhaltlich anerkannten Liefer- und Verkaufsbedingungen ..."
(nachstehend sind diese angeführt) "...bestelle(n) ich (wir) einen Personenkraftwagen Marke Mercedes-Benz ...". Punkt I. "Allgemeines" der "Liefer- und Verkaufsbedingungen" lautet auszugsweise: "1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind integrierender Bestandteil jeder Bestellung und des durch deren Annahme zustandekommenden Vertrages.(nachstehend sind diese angeführt) "...bestelle(n) ich (wir) einen Personenkraftwagen Marke Mercedes-Benz ...". Punkt römisch eins. "Allgemeines" der "Liefer- und Verkaufsbedingungen" lautet auszugsweise: "1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind integrierender Bestandteil jeder Bestellung und des durch deren Annahme zustandekommenden Vertrages.
2. Erhält der Käufer binnen 2 Wochen ab Einlangen seiner Bestellung am Sitz der Lieferfirma keine Auftragsbestätigung, so kann er seine ansonsten unwiderrufliche Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen widerrufen. 3. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferanzeige, Rechnung, Auslieferung etc." Am Ende des Vertrags unterschrieb der Kläger, links daneben ist als "Verkaufsstelle" die beklagte Partei angeführt. Darunter findet sich der Satz: "Die Auslieferung des Fahrzeuges erbitte ich an mich, zu Handen der obenangeführten Verkaufsstelle, welche ich zum Übernahmebevollmächtigten für mich bestelle." Nach der Bestellung fertigte die Generalimporteurin eine Auftragsbestätigung an den Kläger aus. Vor Auslieferung des PKWs erhielt der Kläger von der beklagten Partei einen Zahlschein, mit dem er den Kaufpreis auf das Konto der Generalimporteurin überwies. In weiterer Folge wurden dem Kläger, nachdem er die Zahlung nachgewiesen hatte, der PKW samt Typenschein, Serviceheft, Betriebsanleitung und die Rechnung - welche auf Briefpapier der Generalimporteurin gedruckt war und keinen Hinweis auf die beklagte Partei enthielt - über die beklagte Partei geliefert. Der Kläger achtete nicht darauf, dass Verkaufsstelle und Generalimporteurin verschiedene juristische Personen sind; er hatte die Vorstellung, einen Vertrag mit "Mercedes" abgeschlossen zu haben. Der Kläger machte in der Folge sowohl bei der beklagten Partei als auch bei der Generalimporteurin Mängel am PKW geltend. Die beklagte Partei erbrachte dem Kläger mehrere, nicht in Rechnung gestellte Reparaturarbeiten, u.a. den Aus- und Wiedereinbau des Hinterachsgetriebes. Die Generalimporteurin führte eine Polierung und Lackpflege durch.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei 83.651,25 S = 6.079,18 EUR s.A. als Schadenersatz mit dem wesentlichen Vorbringen, den PKW bei der beklagten Partei gekauft zu haben. Der PKW sei von dieser derart unsachgemäß poliert worden, dass aufgrund dadurch entstandener Verkratzung eine gänzliche Neulackierung zu erfolgen habe. Darüber hinaus habe die beklagte Partei bei einem Tausch des Hinterachsgetriebes ein nicht passendes Ersatzgetriebe eingebaut, sodass nunmehr ein typenentsprechendes Getriebe einzubauen sei. Weiters werde Wertminderung wegen der Neulackierung begehrt. Die beklagte Partei wandte ein, nicht passiv legitimiert zu sein, weil sie den Kauf des PKW nur vermittelt habe. Vertragspartner des Klägers sei die Generalimporteurin geworden. Sie habe weder den PKW polieren lassen noch einen Getriebetausch vorgenommen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es qualifizierte die Bestellung als Anbot; durch Zusendung der Auftragsbestätigung, jedenfalls aber durch die Auslieferung des PKWs samt Rechnungsstellung sei der Vertrag durch Annahme der Generalimporteurin zustande gekommen, wobei die beklagte Partei als deren Stellvertreterin gehandelt habe. Einer ausdrücklichen Offenlegung habe es nicht bedurft, weil dem Kläger bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei, dass die beklagte Partei nicht in eigenem Namen handle.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach seinen wesentlichen rechtlichen Erwägungen sei im Zweifel ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen, den die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter aufgetreten zu sein. Hier sei die Passivlegitimation der beklagten Partei zu bejahen. Sie wäre nämlich verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger eindeutig klar zu stellen, dass sie in fremden Namen handle, zumal insbesondere unter Berücksichtigung des Mercedes-Sterns am Firmengebäude keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht selbst mit PKWs dieser Marke handle. Der Begriff "Verkaufsstelle" im Bestellformular sei nicht eindeutig, weil dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch auch durchaus einen Autohändler umfassen könne, der selbst PKWs verkaufe. Ein Autokäufer, der bei einem Unternehmen, welches PKWs zum Verkauf anbiete und Verhandlungen über den Ankauf eines PKWs führe, werde wohl kaum daran denken, dass dieses Unternehmen nur als direkter Stellvertreter tätig werde, noch dazu, wenn auf dem Firmengebäude seines Verhandlungspartners das Emblem jener Automarke angebracht sei, an der der Kunde interessiert sei. Von einer Offenlegung des Umstands, dass die beklagte Partei nur Stellvertreterin der Generalimporteurin sei, könne daher keine Rede sein. Der Eindruck des Klägers, dass die beklagte Partei sein Vertragspartner sei, musste für den Kläger noch dadurch verstärkt werden, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei eine mittels Computerprogramm hergestellte "Fahrzeug Aufstellung" verwendete, um die serienmäßige Ausstattung und die Sonderausstattung samt Preisen darstellen zu können, auf der zweimal ausschließlich die Firma und die Anschrift der beklagten Partei sowie die Wortfolge "Verkauf und Werkstätte" angeführt waren.