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Entscheidung 3 Ob 281/05b×

Entscheidung 3 Ob 281/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob281/05b

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. Matthias H*****, vertreten durch Mag. Thomas Rosecker, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. Walter H*****, und

2. Eva H*****, diese auch widerklagende Partei, erstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt als Verfahrenshelfer, wegen 28.221,24 EUR sA und 21.801,85 EUR sA (Revisionsinteresse 7.708,04 EUR), infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2005, GZ 16 R 270/04z-185, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Mai 2004, GZ 23 Cg 426/93t, 427/93i-167, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das erstgerichtliche Urteil enthält u.a. die Aussprüche, dass die Klageforderung gegenüber der (vormaligen) Zweitbeklagten mit 7.708,04 EUR zu Recht bestehe und deren (auch mit Widerklage erhobene) Gegenforderung mit 1.563,62 EUR zu Recht bestehe; daher habe die (vormalige) Zweitbeklagte dem Kläger 6.144,87 EUR sA zu zahlen; das Klagebegehren gegen den vormaligen Erstbeklagten und nunmehr Alleinbeklagten werde abgewiesen.

Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit Berufung insoweit, als nicht beide Beklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 7.708,04 EUR sA verurteilt wurden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung zur Gänze Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen wendete sich (nur) der Erstbeklagte mit einem Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision.

Das Erstgericht legte diesen Antrag dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Dieses leitete die Akten, ohne über den Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs zu befinden, dem Obersten Gerichtshof weiter.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann über das Rechtsmittel des Erstbeklagten derzeit nicht entscheiden.

Ungeachtet der Frage einer Zusammenrechnung des Werts der Entscheidungsgegenstände des Berufungsgerichts in Ansehung der beiden Beklagten (7.708,04 EUR und 1.563,62 EUR) überstieg dieser Wert jedenfalls gegenüber dem Erstkläger 4.000 EUR, dagegen nicht 20.000 EUR. Daraus folgt, dass dem Obersten Gerichtshof (derzeit) die Kognitionsbefugnis über das Rechtsmittel des Klägers mangelt (s dazu Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 4 und Vor Paragraphen 502, ZPO Rz 16 f). Es wird vielmehr das Berufungsgericht über den Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu entscheiden haben (Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO). Da der Erstrichter die Akten bereits zutreffend (gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, werden die Akten sogleich diesem übermittelt (3 Ob 139/04v).

Anmerkung

E79207 3Ob281.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00281.05B.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20051124_OGH0002_0030OB00281_05B0000_000