Das Verlassenschaftsgericht nahm in der Verlassenschaft nach dem am 19. November 1946 verstorbenen Johann H. die von dem erblasserischen Sohn Franz H., derzeit vermißt, vertreten durch seine Widerstreitsachwalterin Marie H., bzw. für den Fall seiner Todeserklärung von seinem gemäß § 779 ABGB. berufenen "Ersatzerben", dem Sohn des Genannten, mj. Franz H. durch dessen Widerstreitkurator Anton P., weiters die von den erblasserischen Kindern Maria W. und Agnes S. aus dem Berufungsgrunde des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses bedingt abgegebene Erbserklärung zu Gerichte an und wurde der Nachlaß mittels Einantwortungsurkunde an die oben erwähnten gesetzlichen Erben zu je einem Drittel eingeantwortet. Da der Erblasser in seiner letztwilligen Anordnung vom 9. Juni 1943 im Falle seines Todes seinem einzigen Sohn Franz H. das Recht eingeräumt hatte, den gesamten Nachlaß um den eidesstättig einbekannten bzw. durch gerichtliche Schätzung zu erhebenden Wert in Natur in sein Eigentum zu übernehmen, und die Abwesenheitskuratorin des vermißten erbl. Sohnes Franz H. bei der Verlassenschaftsabhandlung die Erklärung abgegeben hatte, auf Grund des dem erbl. Sohne Franz H. von seinem Vater eingeräumten Übernahmsrechtes den gesamten Nachlaß zu übernehmen und bereit zu sein, jederzeit die väterlichen Erbteilsforderungen an die erblasserischen Töchter Maria W. und Agnes S. bar und abzugsfrei auszahlen, wurde in der Einantwortungsurkunde die Einverleibung des Eigentumsrechtes des erblasserischen Sohnes Franz H. oder des Ersatzerben des mj. Franz H. an den erblasserischen Liegenschaften verfügt.Das Verlassenschaftsgericht nahm in der Verlassenschaft nach dem am 19. November 1946 verstorbenen Johann H. die von dem erblasserischen Sohn Franz H., derzeit vermißt, vertreten durch seine Widerstreitsachwalterin Marie H., bzw. für den Fall seiner Todeserklärung von seinem gemäß Paragraph 779, ABGB. berufenen "Ersatzerben", dem Sohn des Genannten, mj. Franz H. durch dessen Widerstreitkurator Anton P., weiters die von den erblasserischen Kindern Maria W. und Agnes S. aus dem Berufungsgrunde des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses bedingt abgegebene Erbserklärung zu Gerichte an und wurde der Nachlaß mittels Einantwortungsurkunde an die oben erwähnten gesetzlichen Erben zu je einem Drittel eingeantwortet. Da der Erblasser in seiner letztwilligen Anordnung vom 9. Juni 1943 im Falle seines Todes seinem einzigen Sohn Franz H. das Recht eingeräumt hatte, den gesamten Nachlaß um den eidesstättig einbekannten bzw. durch gerichtliche Schätzung zu erhebenden Wert in Natur in sein Eigentum zu übernehmen, und die Abwesenheitskuratorin des vermißten erbl. Sohnes Franz H. bei der Verlassenschaftsabhandlung die Erklärung abgegeben hatte, auf Grund des dem erbl. Sohne Franz H. von seinem Vater eingeräumten Übernahmsrechtes den gesamten Nachlaß zu übernehmen und bereit zu sein, jederzeit die väterlichen Erbteilsforderungen an die erblasserischen Töchter Maria W. und Agnes S. bar und abzugsfrei auszahlen, wurde in der Einantwortungsurkunde die Einverleibung des Eigentumsrechtes des erblasserischen Sohnes Franz H. oder des Ersatzerben des mj. Franz H. an den erblasserischen Liegenschaften verfügt.
Dem Rekurs der Abwesenheitskuratorin gegen die erwähnten Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes gab das Rekursgericht insoweit Folge, als die Hinweise in den Beschlüssen, daß für den Fall, als der erblasserische Sohn Franz H. für tot erklärt werden sollte, dessen Sohn, der mj. Franz H., als Erbe einzutreten habe und daß die Einantwortungsurkunde grundbücherlich erst durchgeführt werden dürfe, sobald über die Todeserklärung des vermißten Franz H. entschieden ist, zu entfallen haben. Dem Rekurs der erblasserischen Tochter Maria W., die die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens bis nach erfolgter Todeserklärung des verschollenen Franz H. beantragt hatte, wurde keine Folge gegeben, da hiezu keine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Solange die Todeserklärung des Franz H. sen. noch nicht erfolgt sei, müsse sein Erbrecht berücksichtigt werden, da gemäß § 10 des Verschollenheitsgesetzes, solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, vermutet wird, daß er weiter lebt oder gelebt hat.Dem Rekurs der Abwesenheitskuratorin gegen die erwähnten Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes gab das Rekursgericht insoweit Folge, als die Hinweise in den Beschlüssen, daß für den Fall, als der erblasserische Sohn Franz H. für tot erklärt werden sollte, dessen Sohn, der mj. Franz H., als Erbe einzutreten habe und daß die Einantwortungsurkunde grundbücherlich erst durchgeführt werden dürfe, sobald über die Todeserklärung des vermißten Franz H. entschieden ist, zu entfallen haben. Dem Rekurs der erblasserischen Tochter Maria W., die die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens bis nach erfolgter Todeserklärung des verschollenen Franz H. beantragt hatte, wurde keine Folge gegeben, da hiezu keine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Solange die Todeserklärung des Franz H. sen. noch nicht erfolgt sei, müsse sein Erbrecht berücksichtigt werden, da gemäß Paragraph 10, des Verschollenheitsgesetzes, solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, vermutet wird, daß er weiter lebt oder gelebt hat.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter Maria W., der die Aufhebung der Entscheidungen der Untergerichte begehrt und den Antrag stellt, die Annahme der Erbserklärung des verschollenen Franz H. und die Einantwortung des Nachlasses abzuweisen und die Abhandlung bis zur Erledigung des Todeserklärungsverfahrens hinsichtlich des Franz H. auszusetzen, allenfalls die Sache an das Gericht erster Instanz zu neuerlichen Erhebungen zurückzuverweisen.
Nach Ansicht des Revisionsrekurses liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit deshalb vor, weil die angefochtene Entscheidung gegen die Vorschrift des § 10 des Verschollenheitsgesetzes verstoße. Laut den Akten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, T 58/49, sei Franz H. seit 25. März 1945 vermißt, und da der Erblasser am 19. November 1946 verstorben sei, habe Franz H. den Erbanfall nicht erlebt und durfte daher das nur diesem vom Erblasser höchstpersönlich eingeräumte Aufgriffsrecht in Ansehung der Verlassenschaft keine Berücksichtigung finden.Nach Ansicht des Revisionsrekurses liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit deshalb vor, weil die angefochtene Entscheidung gegen die Vorschrift des Paragraph 10, des Verschollenheitsgesetzes verstoße. Laut den Akten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, T 58/49, sei Franz H. seit 25. März 1945 vermißt, und da der Erblasser am 19. November 1946 verstorben sei, habe Franz H. den Erbanfall nicht erlebt und durfte daher das nur diesem vom Erblasser höchstpersönlich eingeräumte Aufgriffsrecht in Ansehung der Verlassenschaft keine Berücksichtigung finden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge, hob im angefochtenen Punkt die untergerichtlichen Konformatbeschlüsse auf und trug dem Verlassenschaftsgericht auf, das Abhandlungsverfahren erst nach rechtskräftiger Beendigung des Todeserklärungsverfahrens fortzusetzen.