Rechtssatz RS0008333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008333
Entscheidungsdatum
07.12.1949
Rechtssatz
Wenn einem gesetzlichen Miterben durch den letzten Willen des Erblassers ein Aufgriffsrecht hinsichtlich des ganzen Nachlasses eingeräumt worden ist, so kann dieses, solange ein Todeserklärungsverfahren hinsichtlich des Berechtigten anhängig ist, nicht ausgeübt werden, und ist das Verlassenschaftsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung auszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0008333
Dokumentnummer
JJR_19491207_OGH0002_0030OB00282_4900000_001