Die gegen diese Entscheidung aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch überwiegend berechtigt.
Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass die Abweisung des Mehrbegehrens auf einer nicht vertretbaren Rechtsansicht beruht.
Wenn in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes davon die Rede ist, dass der Kläger die Kaufpreisteilzahlungen nicht als Zahlung für Verzugszinsen widmen dürfe, kann darin ein erheblicher Verfahrensmangel entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht erblickt werden, ist doch die Qualifikation als "Kaufpreisteilzahlungen" offensichtlich das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung und nicht etwa das Abweichen von Feststellungen des Erstgerichtes oder eine neue Tatsachenfeststellung.
Unter Schadensminderungspflicht versteht man die Obliegenheit des Geschädigten, alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten (Reischauer in Rummel2 Rz 38 zu § 1304 ABGB mN; ähnlich Harrer in Schwimann2 Rz 9 zu § 1304). Diese "Rettungspflicht" reicht aber nur so weit, als Maßnahmen auch zumutbar sind (zahlreiche E bei Reischauer aaO; ebenso Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 12/100). Ginge man vorerst davon aus, dass es im Belieben des Klägers gestanden wäre, die von der säumigen Käuferin geleisteten Teilzahlungen auf bestimmte Teilforderungen anzurechnen, würde es aus Sicht des Geschädigten nicht eine Schadensminderung, sondern das endgültige Aufsichnehmen eines Teils des durch die teilweise Nichterfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung entstandenen Schäden bewirken. Wie sich nämlich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, stützt er seinen (von den Vorinstanzen dem Grunde nach gebilligten) Schadenersatzanspruch gerade darauf, dass durch das Verschulden des Beklagten die Kaufpreisrestforderung uneinbringlich wurde. Eine solche Vorgangsweise könnte unter dem Aspekt der Zumutbarkeit von einem Geschädigten keinesfalls verlangt werden, bloß um den Schädiger zu entlasten.Unter Schadensminderungspflicht versteht man die Obliegenheit des Geschädigten, alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten (Reischauer in Rummel2 Rz 38 zu Paragraph 1304, ABGB mN; ähnlich Harrer in Schwimann2 Rz 9 zu Paragraph 1304,). Diese "Rettungspflicht" reicht aber nur so weit, als Maßnahmen auch zumutbar sind (zahlreiche E bei Reischauer aaO; ebenso Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 12/100). Ginge man vorerst davon aus, dass es im Belieben des Klägers gestanden wäre, die von der säumigen Käuferin geleisteten Teilzahlungen auf bestimmte Teilforderungen anzurechnen, würde es aus Sicht des Geschädigten nicht eine Schadensminderung, sondern das endgültige Aufsichnehmen eines Teils des durch die teilweise Nichterfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung entstandenen Schäden bewirken. Wie sich nämlich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, stützt er seinen (von den Vorinstanzen dem Grunde nach gebilligten) Schadenersatzanspruch gerade darauf, dass durch das Verschulden des Beklagten die Kaufpreisrestforderung uneinbringlich wurde. Eine solche Vorgangsweise könnte unter dem Aspekt der Zumutbarkeit von einem Geschädigten keinesfalls verlangt werden, bloß um den Schädiger zu entlasten.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht verweist der Kläger in seiner Revision darauf, dass er (zumindest zuletzt) durch Aufgliederung seiner Ansprüche klargestellt hat, dass er nicht etwa die Verzugszinsen, die aus der verspäteten Zahlung des zunächst bezahlten Teilkaufpreises entstanden, als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend machen will. Vielmehr ergibt sich aus seiner Darstellung, dass er lediglich die Verrechnung der nach dem Vergleichsabschluss geleisteten Teilzahlungen klarstellen wollte.
Zu prüfen ist daher lediglich, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die es dem Kläger verwehren würden, die erhaltenen Teilzahlungen von insgesamt S 500.000,-- zur Gänze auf die nach dem Vergleich mit der Käuferin von dieser geschuldeten Zinsen anzurechnen.
Wie sich nun aus der letzten und damit endgültigen Aufschlüsselung des Klagebegehrens im Schriftsatz ON 55 ergibt, hat sich der Kläger darauf berufen, dass diese Teilzahlungen gemäß § 1416 ABGB auf die ältesten Zinsen (im konkreten Fall laut Titel auch inklusive 20 % Umsatzsteuer) anzurechnen seien. Da von keiner Seite, insbesondere auch nicht vom Beklagten behauptet wurde, es habe sich um für das Kapital oder die verglichenen Prozesskosten gewidmete Zahlungen gehandelt, muss von einer Zweifelhaftigkeit der Willensmeinung des Schuldners im Sinn des § 1416 ABGB ausgegangen werden (vgl dazu zutreffend Reischauer, aaO Rz 9 zu § 1416 ABGB).Wie sich nun aus der letzten und damit endgültigen Aufschlüsselung des Klagebegehrens im Schriftsatz ON 55 ergibt, hat sich der Kläger darauf berufen, dass diese Teilzahlungen gemäß Paragraph 1416, ABGB auf die ältesten Zinsen (im konkreten Fall laut Titel auch inklusive 20 % Umsatzsteuer) anzurechnen seien. Da von keiner Seite, insbesondere auch nicht vom Beklagten behauptet wurde, es habe sich um für das Kapital oder die verglichenen Prozesskosten gewidmete Zahlungen gehandelt, muss von einer Zweifelhaftigkeit der Willensmeinung des Schuldners im Sinn des Paragraph 1416, ABGB ausgegangen werden vergleiche dazu zutreffend Reischauer, aaO Rz 9 zu Paragraph 1416, ABGB).
Soweit das Berufungsgericht generell die Auffassung vertritt, § 1416 ABGB komme nur dort in Betracht, wo es um die Tilgung mehrerer Schuldposten desselben Schuldners gegen denselben Gläubiger gehe, kann ihm in dieser allgemeinen Form keinesfalls gefolgt werden. In der Entscheidung SZ 58/140 = JBl 1986, 385 = ÖBA 1987, 426 hat der Oberste Gerichtshof lediglich ausgesprochen, dass die zweite Anrechnungsregel des § 1416 ABGB das Vorhandensein mehrerer Schuldposten voraussetzt. Das Berufungsgericht könnte sich aber auch nicht auf Reischauer (aaO Rz 2 zu § 1416) berufen, versteht dieser doch in der Regel Nebengebühren als eigene Schuldposten (aaO Rz 4 zu § 1415 ABGB). Auch nach Harrer/Heidinger (in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 1416) sind ungewidmete Teilzahlungen auf verzinsliche Forderungen zunächst auf die Zinsen anzurechnen. Selbst wenn also, was gar nicht behauptet wurde, die Zahlungen ursprünglich ausdrücklich auf das Kapital (oder die Verfahrenskosten des mit Vergleich beendeten Prozesses) gewidmet gewesen wären, hätte der Kläger nach § 1416 ABGB dieser Willensmeinung widersprechen und die von ihm gewählte Anrechnung wählen dürfen (auch darin wäre nach den oben dargelegten Erwägungen keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu sehen gewesen).Soweit das Berufungsgericht generell die Auffassung vertritt, Paragraph 1416, ABGB komme nur dort in Betracht, wo es um die Tilgung mehrerer Schuldposten desselben Schuldners gegen denselben Gläubiger gehe, kann ihm in dieser allgemeinen Form keinesfalls gefolgt werden. In der Entscheidung SZ 58/140 = JBl 1986, 385 = ÖBA 1987, 426 hat der Oberste Gerichtshof lediglich ausgesprochen, dass die zweite Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB das Vorhandensein mehrerer Schuldposten voraussetzt. Das Berufungsgericht könnte sich aber auch nicht auf Reischauer (aaO Rz 2 zu Paragraph 1416,) berufen, versteht dieser doch in der Regel Nebengebühren als eigene Schuldposten (aaO Rz 4 zu Paragraph 1415, ABGB). Auch nach Harrer/Heidinger (in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1416,) sind ungewidmete Teilzahlungen auf verzinsliche Forderungen zunächst auf die Zinsen anzurechnen. Selbst wenn also, was gar nicht behauptet wurde, die Zahlungen ursprünglich ausdrücklich auf das Kapital (oder die Verfahrenskosten des mit Vergleich beendeten Prozesses) gewidmet gewesen wären, hätte der Kläger nach Paragraph 1416, ABGB dieser Willensmeinung widersprechen und die von ihm gewählte Anrechnung wählen dürfen (auch darin wäre nach den oben dargelegten Erwägungen keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu sehen gewesen).
Dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Teilzahlungen zuerst auf die verglichenen Prozesskosten anzurechnen, ergibt sich weder aus dem ABGB noch aus § 216 Abs 2 EO. Selbst wenn man mit Reischauer (aaO Rz 22 zu § 1416 ABGB) annähme, die letztgenannte Bestimmung sei auch außerhalb des Exekutionsverfahrens für gerichtlich bestimmte Prozess- und Exekutionskosten anwendbar, dann ergibt sich daraus zwar allenfalls ein Vorrang der Kosten vor dem Kapital, nicht jedoch ein solcher der Kosten vor den Zinsen (ebenso Heller/Berger/Stix, EO4, 1490).Dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Teilzahlungen zuerst auf die verglichenen Prozesskosten anzurechnen, ergibt sich weder aus dem ABGB noch aus Paragraph 216, Absatz 2, EO. Selbst wenn man mit Reischauer (aaO Rz 22 zu Paragraph 1416, ABGB) annähme, die letztgenannte Bestimmung sei auch außerhalb des Exekutionsverfahrens für gerichtlich bestimmte Prozess- und Exekutionskosten anwendbar, dann ergibt sich daraus zwar allenfalls ein Vorrang der Kosten vor dem Kapital, nicht jedoch ein solcher der Kosten vor den Zinsen (ebenso Heller/Berger/Stix, EO4, 1490).
An diesem Ergebnis vermögen auch die Hinweise in der Revisionsbeantwortung nichts zu ändern. Bei Gschnitzer (in Klang, ABGB2 VI 383) ist lediglich davon die Rede, dass die §§ 1415, 1416 ABGB nicht anzuwenden sind, wenn nicht sicher ist, ob es sich um Leistungen verschiedener Schuldner an verschiedene Gläubiger handelt. Da es hier nur um einen einzigen Gläubiger, nämlich den Kläger geht, ist die Relevanz dieser Äußerung für das vorliegende Verfahren nicht erkennbar. Auch in der Entscheidung 7 Ob 539/78 (= SZ 51/42 = JBl 1978, 598) ist unter anderem unter Berufung auf die zitierte Lehrmeinung die Rede davon, dass § 1416 ABGB nur bei Personengleichheit Anwendung finde, also schon dann nicht, wenn nicht sicher sei, ob es sich um Leistungen verschiedener Schuldner handle. Derartige Zweifel kann es nach dem festgestellten Sachverhalt hier gar nicht geben, schon gar nicht, was die Verzugszinsen bis zur ersten Kaufpreisteilzahlung angeht, für die nach der richtigen Auffassung der Vorinstanzen der Beklagte keinesfalls haftet. Aber auch die Provenienz der beiden restlichen Teilzahlungen der Käuferin (und nicht des Beklagten) steht ja nicht in Zweifel. Die Entscheidung EFSlg 36.246 (ebenso 3 Ob 672/82) befasst sich mit dem Vorhandensein mehrerer Gläubiger ein und desselben Schuldners, auch dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Schließlich spricht auch die Entscheidung ZBl 1934/236 (auf die die zitierte Äußerung Gschnitzers zurückgeht) lediglich davon, dass von dem Erfordernis voller Willensübereinstimmung über den Tilgungszweck nicht abgesehen werden könne, wenn nicht einmal klar sei, ob es sich nicht um Leistungen verschiedener Schuldner an verschiedene Gläubiger handle. Derartige Unklarheiten sind im vorliegenden Fall aber nicht hervorgekommen.An diesem Ergebnis vermögen auch die Hinweise in der Revisionsbeantwortung nichts zu ändern. Bei Gschnitzer (in Klang, ABGB2 römisch sechs 383) ist lediglich davon die Rede, dass die Paragraphen 1415, 1416, ABGB nicht anzuwenden sind, wenn nicht sicher ist, ob es sich um Leistungen verschiedener Schuldner an verschiedene Gläubiger handelt. Da es hier nur um einen einzigen Gläubiger, nämlich den Kläger geht, ist die Relevanz dieser Äußerung für das vorliegende Verfahren nicht erkennbar. Auch in der Entscheidung 7 Ob 539/78 (= SZ 51/42 = JBl 1978, 598) ist unter anderem unter Berufung auf die zitierte Lehrmeinung die Rede davon, dass Paragraph 1416, ABGB nur bei Personengleichheit Anwendung finde, also schon dann nicht, wenn nicht sicher sei, ob es sich um Leistungen verschiedener Schuldner handle. Derartige Zweifel kann es nach dem festgestellten Sachverhalt hier gar nicht geben, schon gar nicht, was die Verzugszinsen bis zur ersten Kaufpreisteilzahlung angeht, für die nach der richtigen Auffassung der Vorinstanzen der Beklagte keinesfalls haftet. Aber auch die Provenienz der beiden restlichen Teilzahlungen der Käuferin (und nicht des Beklagten) steht ja nicht in Zweifel. Die Entscheidung EFSlg 36.246 (ebenso 3 Ob 672/82) befasst sich mit dem Vorhandensein mehrerer Gläubiger ein und desselben Schuldners, auch dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Schließlich spricht auch die Entscheidung ZBl 1934/236 (auf die die zitierte Äußerung Gschnitzers zurückgeht) lediglich davon, dass von dem Erfordernis voller Willensübereinstimmung über den Tilgungszweck nicht abgesehen werden könne, wenn nicht einmal klar sei, ob es sich nicht um Leistungen verschiedener Schuldner an verschiedene Gläubiger handle. Derartige Unklarheiten sind im vorliegenden Fall aber nicht hervorgekommen.
Gegen die Ansicht der Vorinstanzen sprechen aber auch noch weitere Überlegungen: Selbst wenn man davon ausginge, die im Vergleich mit dem säumigen Vertragspartner vereinbarten Verzugszinsen überstiegen den tatsächlichen Verzugsschaden, würde für den übersteigenden Teil dasselbe wie für die nicht vom Beklagten verursachten Verzugszinsen aus dem ursprünglichen Kaufpreis gelten. Soweit sich allerdings die Zahlungspflicht der Käuferin aus dem Vergleich mit dem vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes geschuldeten Betrag deckt, hätte der Kläger nach § 1416 ABGB einer Widmung der Teilzahlungen auf das aushaftende Kapital auch dann widersprechen können, wenn diese nicht von der Käuferin, sondern vom Beklagten gekommen wären. Dem Beklagten liegt ja zur Last, dass eine verzinsliche Forderung uneinbringlich wurde. Demnach hat auch ihm gegenüber der Vorrang der Zinsen zu gelten.Gegen die Ansicht der Vorinstanzen sprechen aber auch noch weitere Überlegungen: Selbst wenn man davon ausginge, die im Vergleich mit dem säumigen Vertragspartner vereinbarten Verzugszinsen überstiegen den tatsächlichen Verzugsschaden, würde für den übersteigenden Teil dasselbe wie für die nicht vom Beklagten verursachten Verzugszinsen aus dem ursprünglichen Kaufpreis gelten. Soweit sich allerdings die Zahlungspflicht der Käuferin aus dem Vergleich mit dem vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes geschuldeten Betrag deckt, hätte der Kläger nach Paragraph 1416, ABGB einer Widmung der Teilzahlungen auf das aushaftende Kapital auch dann widersprechen können, wenn diese nicht von der Käuferin, sondern vom Beklagten gekommen wären. Dem Beklagten liegt ja zur Last, dass eine verzinsliche Forderung uneinbringlich wurde. Demnach hat auch ihm gegenüber der Vorrang der Zinsen zu gelten.
Daraus ergibt sich, dass die Revision in der Hauptsache berechtigt ist.
Durch die Teilzahlungen von S 100.000,-- und S 400.000,-- wurden die verglichenen Zinsen bis 31. 12. 1994 nahezu zur Gänze getilgt. Nach den Feststellungen trat, was die mit Vergleich bewilligten Ratenzahlungen betrifft, wegen Verzuges schon mit der ersten Rate Terminsverlust ein, weshalb die darin liegende Stundung unbeachtlich ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger von den rechnerisch noch aushaftenden Vergleichszinsen von S 87.095,02 seit seiner Berufung nur noch einen Teilbetrag von S 67.300,70 aufrecht erhält, braucht auf die Problematik, die sich daraus ergibt, dass ein Teilbetrag von etwa S 190,-- noch aus dem Jahr 1994 offen wäre und darin auch 20 % Umatzsteuer aus den Zinsen enthalten wären, nicht mehr eingegangen zu werden.
Zu diesem Betrag sind der noch unbeglichene Restkaufpreis von S 2,184.600,-- und die Summe der Prozess- und Exekutionskosten von S 434.283,05 hinzuzurechnen, woraus sich der insgesamt zu Recht bestehende Betrag von S 2,686.183,75 sA ergibt.
Was die noch begehrten Zinsen angeht, ist der Revision allerdings nur ein Teilerfolg beschieden. Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass der Kläger die Exekutionskosten (entsprechend dem Fortgang der diversen Verfahren) nicht bereits ab Umstellung seines Klagebegehrens auf Leistung, sondern erst durch laufende Ausdehnungen geltend gemacht und damit fälliggestellt hat. Diese Ausdehnungen sind allerdings derartig unübersichtlich und auch insofern nicht eindeutig, als sich insgesamt unter Berücksichtigung der jeweiligen Behauptungen Ausdehnungsbeträge ergeben, die den Gesamtbetrag von S 434.283,05 übersteigen würden. Zu Lasten des Klägers ist daher so vorzugehen, dass jeweils nur der letztmögliche Fälligkeitszeitpunkt für die Teilforderungen berücksichtigt werden kann. Dies geschieht dadurch, dass die Ausdehnungsbeträge ausgehend vom zuletzt geltend gemachten (berechtigten) Klagsbetrag abgezogen werden. Dabei ist weiters auch die Einschränkung des Zinsenbegehrens auf 7 % ab 1. 1. 1996 zu berücksichtigen. Infolge der Ausdehnung mit dem Schriftsatz ON 55 (nach der Aktenlage dem Beklagtenvertreter direkt zugestellt am 3. 11. 1998) steht bis zum 3. 11. 1998 eine 7 %ige Verzinsung lediglich aus S 2,618.273,65 zu. Mit Schriftsatz ON 49 (dem Beklagtenvertreter zugestellt am 15. 9. 1998) erfolgte eine weitere Ausdehnung um S 171.628,28 (S 111.955,96 Exekutionskosten und Prozesskostendifferenz von S 59.672,32). Demnach ergeben sich bis 15. 9. 1998 Zinsen aus S 2,446.645,37, und zwar 8,5 % Zinsen vom 6. 9. 1995 bis zum 31. 12. 1995 und 7 % Zinsen vom 1. 1. 1996 bis zum 15. 9. 1998. Da in ON 18 (bzw 20) neben Kapital und den noch aufrechterhaltenen Restzinsen aus dem Vergleich bis 12. 5. 1995 lediglich Exekutionskosten im Ausmaß von S 183.770,40 geltend gemacht wurden, können ab 13. 5. (bis 5. 9. 1995) Zinsen lediglich aus diesem Teilbetrag zustehen. Dem Kläger schadet es nicht, dass er zunächst sein Zinsenbegehren noch nicht bis 12. 5. 1995 kapitalisiert hatte. Dieser Zinsenbetrag ist ja jedenfalls im ursprünglichen Begehren auf Zahlung von 11 % Zinsen aus S 2,184.600,-- seit 4. 2. 1992 enthalten.
Demgemäß war unter Einschluss des unbekämpft gebliebenen Teiles und unter Berücksichtigung des zu bestätigenden Teils der Abweisung des Zinsenbegehrens der Revision in der Hauptsache zur Gänze und im Zinsenbegehren teilweise Folge zu geben.
Infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen hatte der Oberste Gerichtshof eine eigene Kostenentscheidung auch über das Verfahren erster Instanz zu fällen.
Wie schon vom Erstgericht erkannt, sind drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Der erste reicht von der Einbringung der ursprünglichen Feststellungsklage bis einschließlich ON 22. Da, wie bereits dargelegt, davon auszugehen ist, dass der Kläger in ON 18 sein Feststellungsbegehren fallen ließ und es durch das Leistungsbegehren ersetzte, ist auf diesen Abschnitt § 41 Abs 1 ZPO anzuwenden, weil der Kläger hier als zur Gänze obsiegend anzusehen ist. Im Vergleich zur Kostenentscheidung des Erstgerichtes ergibt sich eine Änderung dadurch, dass im Gegensatz dazu auch die ursprünglichen Pauschalgebühren von S 6.240,-- und ein Betrag von S 12.888,70 aus dem Titel der Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind, sodass sich der Zuspruch aus diesem Verfahrensabschnitt von S 98.773,49 auf S 117.902,18 erhöht. Im zweiten Verfahrensabschnitt (bis inklusive ON 46) ist nur von einem teilweisen Erfolg des Klägers auszugehen, sodass nach § 43 Abs 1 ZPO eine Kostenteilung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der Ausdehnung auf maximal S 2,897,720,80 (in der ersten Stunde der Verhandlung ON 27) und unter Berücksichtigung, dass bei der Überprüfung der Erfolgsquote die erst später geltend gemachten weiteren Prozesskosten außer Acht zu bleiben haben, zeigt sich, dass infolge der Abänderung der Kläger nicht mehr nur mit 73 %, sondern mit 84 % obsiegt hat. Daraus ergibt sich ein zustehender Anteil von 68 % der Rechtsanwaltskosten. Einschließlich 20 % Umsatzsteuer betragen die Rechtsanwaltskosten für diesen Abschnitt insgesamt S 146.266,20. 68 % ergeben S 99.461,02. Berücksichtigt man, dass im noch zu behandelnden letzten Abschnitt wiederum ein voller Kostenzuspruch erfolgt, dann erscheint es gerechtfertigt, die zusätzlichen Pauschalgebühren von S 59.660,-- (auf Grund der Ausdehnung ON 27) dem Kläger nicht bloß zu 84 %, sondern zu 90 %, daher mit insgesamt S 53.766,-- zuzuerkennen. Daraus ergibt sich für den zweiten Abschnitt ein Zuspruch an den Kläger von S 153.227,02. Im dritten Verfahrensabschnitt hatte schon das Erstgericht § 43 Abs 2 ZPO angewendet, ebenso ist der Kläger nach der nunmehrigen Abänderung in diesem Abschnitt zu seinem Vorteil nur mit einem geringfügigen Teilbetrag unterlegen. Der verrechnete Ansatz nach dem RAT von S 10.122,-- war jedenfalls nicht überhöht. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von insgesamt S 80,-- (wie auch schon für den zweiten Abschnitt) ergibt sich ein Gesamtbetrag von S 82.068,20 (darin enthalten S 13.664,70 Umsatzsteuer). Insgesamt ergibt dies demnach den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag.Wie schon vom Erstgericht erkannt, sind drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Der erste reicht von der Einbringung der ursprünglichen Feststellungsklage bis einschließlich ON 22. Da, wie bereits dargelegt, davon auszugehen ist, dass der Kläger in ON 18 sein Feststellungsbegehren fallen ließ und es durch das Leistungsbegehren ersetzte, ist auf diesen Abschnitt Paragraph 41, Absatz eins, ZPO anzuwenden, weil der Kläger hier als zur Gänze obsiegend anzusehen ist. Im Vergleich zur Kostenentscheidung des Erstgerichtes ergibt sich eine Änderung dadurch, dass im Gegensatz dazu auch die ursprünglichen Pauschalgebühren von S 6.240,-- und ein Betrag von S 12.888,70 aus dem Titel der Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind, sodass sich der Zuspruch aus diesem Verfahrensabschnitt von S 98.773,49 auf S 117.902,18 erhöht. Im zweiten Verfahrensabschnitt (bis inklusive ON 46) ist nur von einem teilweisen Erfolg des Klägers auszugehen, sodass nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO eine Kostenteilung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der Ausdehnung auf maximal S 2,897,720,80 (in der ersten Stunde der Verhandlung ON 27) und unter Berücksichtigung, dass bei der Überprüfung der Erfolgsquote die erst später geltend gemachten weiteren Prozesskosten außer Acht zu bleiben haben, zeigt sich, dass infolge der Abänderung der Kläger nicht mehr nur mit 73 %, sondern mit 84 % obsiegt hat. Daraus ergibt sich ein zustehender Anteil von 68 % der Rechtsanwaltskosten. Einschließlich 20 % Umsatzsteuer betragen die Rechtsanwaltskosten für diesen Abschnitt insgesamt S 146.266,20. 68 % ergeben S 99.461,02. Berücksichtigt man, dass im noch zu behandelnden letzten Abschnitt wiederum ein voller Kostenzuspruch erfolgt, dann erscheint es gerechtfertigt, die zusätzlichen Pauschalgebühren von S 59.660,-- (auf Grund der Ausdehnung ON 27) dem Kläger nicht bloß zu 84 %, sondern zu 90 %, daher mit insgesamt S 53.766,-- zuzuerkennen. Daraus ergibt sich für den zweiten Abschnitt ein Zuspruch an den Kläger von S 153.227,02. Im dritten Verfahrensabschnitt hatte schon das Erstgericht Paragraph 43, Absatz 2, ZPO angewendet, ebenso ist der Kläger nach der nunmehrigen Abänderung in diesem Abschnitt zu seinem Vorteil nur mit einem geringfügigen Teilbetrag unterlegen. Der verrechnete Ansatz nach dem RAT von S 10.122,-- war jedenfalls nicht überhöht. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von insgesamt S 80,-- (wie auch schon für den zweiten Abschnitt) ergibt sich ein Gesamtbetrag von S 82.068,20 (darin enthalten S 13.664,70 Umsatzsteuer). Insgesamt ergibt dies demnach den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag.
Auf Grund des nunmehr gänzlichen Obsiegens im Rechtsmittelverfahren stehen dem Kläger nach §§ 50, 41 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu, was für das Berufungsverfahren (einschließlich der Kosten der Berufungsbeantwortung) S 65.724,-- und für das Revisionsverfahren S 48.074,-- ergibt.Auf Grund des nunmehr gänzlichen Obsiegens im Rechtsmittelverfahren stehen dem Kläger nach Paragraphen 50, 41, ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu, was für das Berufungsverfahren (einschließlich der Kosten der Berufungsbeantwortung) S 65.724,-- und für das Revisionsverfahren S 48.074,-- ergibt.