Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist in Ansehung des Schadenersatzbegehrens von 100 EUR sA nicht zulässig, im Übrigen jedoch zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
I.) Zur Teilabweisung der nicht ausreichend substanziierten Schadenersatzforderung von 100 EUR s.A. wird im Rechtsmittel nichts vorgetragen, was irgendwie als Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehen werden könnte. Insoweit ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch eins.) Zur Teilabweisung der nicht ausreichend substanziierten Schadenersatzforderung von 100 EUR s.A. wird im Rechtsmittel nichts vorgetragen, was irgendwie als Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehen werden könnte. Insoweit ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
II.) Zur Teilabweisung des Betrags von 42.513,61 EUR s.A.:römisch zwei.) Zur Teilabweisung des Betrags von 42.513,61 EUR s.A.:
a) Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Nach stRsp und herrschender Lehre können Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung ex tunc durch Rücktritt gemäß §§ 918 ff ABGB aufgelöst werden, solange sie noch nicht begonnen, d.h. noch nicht in das Abwicklungsstadium getreten sind (EvBl 1960/223; MietSlg 40.069; 6 Ob 572/95 = JBl 1996, 177 = RZ 1996/22 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0018365; Reischauer in Rummel3, vor §§ 918 bis 933 ABGB Rz 13 mwN). Ein noch nicht in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis kann somit nach § 918 ABGB gelöst werden. Der Rechtsansicht der zweiten Instanz, dass es sich im vorliegenden Fall auf Grund der Lieferung von Software, die den individuellen Bedürfnissen der klagenden Partei anzupassen und in der Folge zu pflegen gewesen sei, um ein Dauerschuldverhältnis handle, kann beim festgestellten Sachverhalt noch nicht überprüft werden. Das Vorbringen der klagenden Partei, nur das Standardprodukt I***** i.sell sei in Form von Kassetten geliefert, die (vereinbarte) Implementierung (Programmierung) von der beklagten Partei jedoch nicht vorgenommen worden, blieb ungeprüft; dass vor einer Programmierung die "Pflege" des Produkts bereits in Vollzug gesetzt worden sei, ist nur schwer vorstellbar. Der Rechtsmittelvorwurf der klagenden Partei, in den Urteilen der Vorinstanzen fehlten konkrete, für die rechtliche Beurteilung wesentliche Feststellungen, ob es sich beim vorliegenden Vertrag Beilage 2 um ein Dauerschuldverhältnis handle, ist daher berechtigt. Vorerst muss feststehen, auf Grund welcher vertraglicher Abmachungen welche konkreten Leistungen die Vertragsparteien und/oder ihre Rechtsnachfolger und/oder die Streitteile wann und wie zu erbringen hatten. Dabei wird auch die von der klagenden Partei in ihrem Vorbringen ins Spiel gebrachte Auftragsbestätigung vom 17. August 2000 zu berücksichtigen sein, im Besonderen, ob durch den Vertrag Beilage 2 diese Auftragsbestätigung nicht in Kraft gesetzt, abgeändert oder aufgehoben wurde oder beide nebeneinander bestehen sollten. In gleicher Weise ist dann zu klären, ob, allenfalls wann und durch welche konkreten beiderseitigen Leistungen der Vertrag Beilage 2 und/oder die Auftragsbestätigung in Vollzug gesetzt wurde. Die zweite Instanz führte dazu aus, es fehlten keine Feststellungen, weil schon dem Begehren der klagenden Partei auf Rückabwicklung immanent sei, dass Leistungen erbracht worden seien. Die klagende Partei gestehe auch zu, dass an dem Projekt Mitarbeiter der beklagten Partei beschäftigt gewesen und ihr Software-Disketten geliefert worden seien. Eine substanziierte Bestreitung durch die beklagte Partei sei nicht erfolgt, weshalb dieses Vorbringen als zugestanden zu beurteilen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sei. Übersehen wird aber dabei, dass bei Dauerschuldverhältnissen erst nach Beginn der Dauerleistung ein Rücktritt wegen Verzug nicht mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0018327). Da vorerst noch gar nicht feststeht, was Vertragsinhalt war, kann auch noch nicht beurteilt werden, welche Leistung die Dauerleistung war und ob diese schon begonnen hatte. Dazu hat noch keine Partei etwas behauptet; auch festgestellt wurde dazu nichts.b) Nach stRsp und herrschender Lehre können Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung ex tunc durch Rücktritt gemäß Paragraphen 918, ff ABGB aufgelöst werden, solange sie noch nicht begonnen, d.h. noch nicht in das Abwicklungsstadium getreten sind (EvBl 1960/223; MietSlg 40.069; 6 Ob 572/95 = JBl 1996, 177 = RZ 1996/22 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0018365; Reischauer in Rummel3, vor Paragraphen 918 bis 933 ABGB Rz 13 mwN). Ein noch nicht in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis kann somit nach Paragraph 918, ABGB gelöst werden. Der Rechtsansicht der zweiten Instanz, dass es sich im vorliegenden Fall auf Grund der Lieferung von Software, die den individuellen Bedürfnissen der klagenden Partei anzupassen und in der Folge zu pflegen gewesen sei, um ein Dauerschuldverhältnis handle, kann beim festgestellten Sachverhalt noch nicht überprüft werden. Das Vorbringen der klagenden Partei, nur das Standardprodukt I***** i.sell sei in Form von Kassetten geliefert, die (vereinbarte) Implementierung (Programmierung) von der beklagten Partei jedoch nicht vorgenommen worden, blieb ungeprüft; dass vor einer Programmierung die "Pflege" des Produkts bereits in Vollzug gesetzt worden sei, ist nur schwer vorstellbar. Der Rechtsmittelvorwurf der klagenden Partei, in den Urteilen der Vorinstanzen fehlten konkrete, für die rechtliche Beurteilung wesentliche Feststellungen, ob es sich beim vorliegenden Vertrag Beilage 2 um ein Dauerschuldverhältnis handle, ist daher berechtigt. Vorerst muss feststehen, auf Grund welcher vertraglicher Abmachungen welche konkreten Leistungen die Vertragsparteien und/oder ihre Rechtsnachfolger und/oder die Streitteile wann und wie zu erbringen hatten. Dabei wird auch die von der klagenden Partei in ihrem Vorbringen ins Spiel gebrachte Auftragsbestätigung vom 17. August 2000 zu berücksichtigen sein, im Besonderen, ob durch den Vertrag Beilage 2 diese Auftragsbestätigung nicht in Kraft gesetzt, abgeändert oder aufgehoben wurde oder beide nebeneinander bestehen sollten. In gleicher Weise ist dann zu klären, ob, allenfalls wann und durch welche konkreten beiderseitigen Leistungen der Vertrag Beilage 2 und/oder die Auftragsbestätigung in Vollzug gesetzt wurde. Die zweite Instanz führte dazu aus, es fehlten keine Feststellungen, weil schon dem Begehren der klagenden Partei auf Rückabwicklung immanent sei, dass Leistungen erbracht worden seien. Die klagende Partei gestehe auch zu, dass an dem Projekt Mitarbeiter der beklagten Partei beschäftigt gewesen und ihr Software-Disketten geliefert worden seien. Eine substanziierte Bestreitung durch die beklagte Partei sei nicht erfolgt, weshalb dieses Vorbringen als zugestanden zu beurteilen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sei. Übersehen wird aber dabei, dass bei Dauerschuldverhältnissen erst nach Beginn der Dauerleistung ein Rücktritt wegen Verzug nicht mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0018327). Da vorerst noch gar nicht feststeht, was Vertragsinhalt war, kann auch noch nicht beurteilt werden, welche Leistung die Dauerleistung war und ob diese schon begonnen hatte. Dazu hat noch keine Partei etwas behauptet; auch festgestellt wurde dazu nichts.
b) Falls bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses der Vertrag Beilage 2 noch nicht in Vollzug gesetzt wurde und daher ein Vertragsrücktritt der klagenden Partei nach § 918 ABGB zulässig wäre, bedarf es noch eine Auseinandersetzung mit dem bereits in erster Instanz substantiierten Einwand der beklagten Partei, es fehle der klagenden Partei die aktive Klagelegitimation. Zutreffend wendet die beklagte Partei dazu in ihrer Revisionsbeantwortung ein, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Frage der Legitimation werde im Berufungsverfahren nicht mehr angeschnitten, weshalb sie als gegeben angenommen werde. Widersprechen doch dem die mehrseitigen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei (ON 12 S 3 ff = AS 69 ff), in denen die beklagte Partei umfassend zur ihrer Ansicht nach fehlenden aktiven Klagslegitimation Stellung nimmt.b) Falls bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses der Vertrag Beilage 2 noch nicht in Vollzug gesetzt wurde und daher ein Vertragsrücktritt der klagenden Partei nach Paragraph 918, ABGB zulässig wäre, bedarf es noch eine Auseinandersetzung mit dem bereits in erster Instanz substantiierten Einwand der beklagten Partei, es fehle der klagenden Partei die aktive Klagelegitimation. Zutreffend wendet die beklagte Partei dazu in ihrer Revisionsbeantwortung ein, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Frage der Legitimation werde im Berufungsverfahren nicht mehr angeschnitten, weshalb sie als gegeben angenommen werde. Widersprechen doch dem die mehrseitigen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei (ON 12 S 3 ff = AS 69 ff), in denen die beklagte Partei umfassend zur ihrer Ansicht nach fehlenden aktiven Klagslegitimation Stellung nimmt.
c) Nach Lehre und Rsp (für viele dazu eingehend 1 Ob 340/98a = RdW 1999, 589 = immolex 1999, 328 = MietSlg 51/16 mwN aus Lehre und Rsp) können befristete wie unbefristete Dauerschuldverhältnisse analog den §§ 1117 f ABGB, aber auch zu anderen Regelungen im ABGB mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Wenn dem maßgeblichen Klagevorbringen in erster Instanz noch entnommen werden könnte, die klagenden Partei strebe auch eine derartige Vertragsbeendigung durch Kündigung an (vgl. dazu das Protokoll über die Tagsatzung vom 24. Jänner 2003 ON 8 S 2 = AS 35), findet sich jedenfalls in ihrer Revision dazu nichts mehr. Im fortgesetzten Verfahren ist daher dieser Aspekt einer Kündigung eines - hier unterstellten - Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zu prüfen.c) Nach Lehre und Rsp (für viele dazu eingehend 1 Ob 340/98a = RdW 1999, 589 = immolex 1999, 328 = MietSlg 51/16 mwN aus Lehre und Rsp) können befristete wie unbefristete Dauerschuldverhältnisse analog den Paragraphen 1117, f ABGB, aber auch zu anderen Regelungen im ABGB mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Wenn dem maßgeblichen Klagevorbringen in erster Instanz noch entnommen werden könnte, die klagenden Partei strebe auch eine derartige Vertragsbeendigung durch Kündigung an vergleiche dazu das Protokoll über die Tagsatzung vom 24. Jänner 2003 ON 8 S 2 = AS 35), findet sich jedenfalls in ihrer Revision dazu nichts mehr. Im fortgesetzten Verfahren ist daher dieser Aspekt einer Kündigung eines - hier unterstellten - Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zu prüfen.
c) Der Erstrichter wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den zu a) und b) genannten Erwägungen auseinanderzusetzen und in einer neuen Entscheidung dazu konkrete Feststellungen zu treffen haben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen müssen demnach aufgehoben und die Rechtssache muss an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.