Aus den Entscheidungsgründen:
Beizupflichten ist der Revision allerdings insoweit, als die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Auflösung eines Mietvertrages schlechthin nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses bzw. in dessen Ermangelung der Genehmigung des Konkurskommissärs bedarf, nicht zutrifft. Gemäß § 116 Z. 4 KO. bedarf die Entscheidung über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners, wenn ein bestimmter Wert überschritten wird (derzeit 20.000 S), der Genehmigung des Gläubigerausschusses. Diese Gesetzesstelle betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten (§§ 21 ff KO.), sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintritt, wie dies bei Bestand- und Dienstverträgen der Fall ist (§§ 23 bis 25a KO.). Nun ergibt sich jedoch aus dem Konkursakt (Protokoll über die Sitzung des Gläubigerausschusses, Antrag gemäß § 128/3 KO., vom Gläubigerausschuß gefertigt, Bericht des Masseverwalters), daß die Liquidierung des Unternehmens seitens des Masseverwalters durch gänzlichen Abverkauf des Warenlagers mit Zustimmung des Gläubigerausschusses erfolgt ist. Hierin muß aber die Zustimmung des Gläubigerausschusses auch zu allen Rechtshandlungen erblickt werden, die sich aus der Liquidierung des Unternehmens zwangsläufig ergeben, somit auch zur vorzeitigen Aufgabe der Mietrechte. Schon aus diesem Gründe erscheint die Vorschrift des § 116 Z. 4 KO. jedenfalls nicht verletzt. Da sohin der Mietvertrag mit Wirkung für die Gemeinschuldnerin aufgelöst wurde, kommt es nicht darauf an, für welche Zeit er abgeschlossen wurde, und ob und welche Zinsvorauszahlungen geleistet wurden. Im Hinblick auf die einverständliche Auflösung des Mietvertrages, die ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer vorgenommen werden kann, gehen alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß eine Kündigung des Mietvertrages erst im Jahre 1946 hätte erfolgen können, daß die Klägerin Vorauszahlungen auf den Bestandzins geleistet habe, sowie der Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 23 und 24 KO. ins Leere.Beizupflichten ist der Revision allerdings insoweit, als die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Auflösung eines Mietvertrages schlechthin nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses bzw. in dessen Ermangelung der Genehmigung des Konkurskommissärs bedarf, nicht zutrifft. Gemäß Paragraph 116, Ziffer 4, KO. bedarf die Entscheidung über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners, wenn ein bestimmter Wert überschritten wird (derzeit 20.000 S), der Genehmigung des Gläubigerausschusses. Diese Gesetzesstelle betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten (Paragraphen 21, ff KO.), sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintritt, wie dies bei Bestand- und Dienstverträgen der Fall ist (Paragraphen 23 bis 25 a KO.). Nun ergibt sich jedoch aus dem Konkursakt (Protokoll über die Sitzung des Gläubigerausschusses, Antrag gemäß Paragraph 128 /, 3, KO., vom Gläubigerausschuß gefertigt, Bericht des Masseverwalters), daß die Liquidierung des Unternehmens seitens des Masseverwalters durch gänzlichen Abverkauf des Warenlagers mit Zustimmung des Gläubigerausschusses erfolgt ist. Hierin muß aber die Zustimmung des Gläubigerausschusses auch zu allen Rechtshandlungen erblickt werden, die sich aus der Liquidierung des Unternehmens zwangsläufig ergeben, somit auch zur vorzeitigen Aufgabe der Mietrechte. Schon aus diesem Gründe erscheint die Vorschrift des Paragraph 116, Ziffer 4, KO. jedenfalls nicht verletzt. Da sohin der Mietvertrag mit Wirkung für die Gemeinschuldnerin aufgelöst wurde, kommt es nicht darauf an, für welche Zeit er abgeschlossen wurde, und ob und welche Zinsvorauszahlungen geleistet wurden. Im Hinblick auf die einverständliche Auflösung des Mietvertrages, die ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer vorgenommen werden kann, gehen alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß eine Kündigung des Mietvertrages erst im Jahre 1946 hätte erfolgen können, daß die Klägerin Vorauszahlungen auf den Bestandzins geleistet habe, sowie der Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 24 KO. ins Leere.
Wenn die Revision vorbringt, der verstorbene Gatte der Klägerin habe vorsätzlich die Einleitung des Konkursverfahrens herbeigeführt, um sich in den Besitz der Mietrechte der Klägerin zu setzen, so können ihre Ausführungen deshalb keine Beachtung finden, weil die Klägerin ihre Klage auf die Bestimmung des § 372 ABGB. mit der Behauptung stützt, ihr Mietrecht sei nicht erloschen. Der Umstand, daß der Gatte der Beklagten die Einleitung des Konkursverfahrens vorsätzlich herbeigeführt haben soll, könnte die Klägerin lediglich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigen. In diesem Verfahren, das lediglich die Entscheidung der Frage zum Gegenstand hat, ob das Mietrecht der Klägerin noch aufrecht besteht oder erloschen ist, kann aber nicht untersucht werden, ob der Klägerin ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, der gar nicht geltend gemacht wurde, zusteht oder nicht. Die in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 34/51 und 1 Ob 725/51 betreffen nicht die hier zur Entscheidung stehende Frage; denn es kommt im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Beklagte beim Erwerb des Mietrechtes gutgläubig war oder nicht, da infolge der rechtswirksamen Auflösung des Mietvertrages durch den Masseverwalter der Bestandvertrag der Klägerin aufgehoben wurde und daher konkurrierende Mietrechte gar nicht vorliegen. Der Entscheidung 2 Ob 34/51 liegt aber der Fall zugrunde, daß der Vormieter sein Mietrecht nicht aufgegeben hat; in dieser Entscheidung wurde lediglich darüber abgesprochen, daß in dem dort in Rede stehenden Falle der neue Mieter nicht im guten Glauben seinkonnte, der Vormieter habe sein Mietrecht aufgegeben, weil er über Veranlassung des neuen Mieters durch NS-Stellen aus diesem Mietrecht verdrängt worden war, ohne dieses aufzugeben. Gerade aus der in der Revision bezogenen Entscheidung 2 Ob 61/51 ergibt sich, daß im Falle einer Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter bzw. im vorliegenden Fall durch den Masseverwalter als dessen gesetzlichen Vertreter der Vormieter sein Räumungsbegehren gegen den neuen Mieter nicht darauf stützen kann, daß die Auflösung des Mietvertrages nur auf die rassische Verfolgung des Vormieters zurückzuführen sei. Daß aber die Beklagte oder deren Gatte den Masseverwalter dazu veranlaßt haben, den Bestandvertrag der Klägerin aufzulösen, behauptet die Revision selbst nicht. Sie begnügt sich mit der Behauptung, der Gatte der Klägerin habe die Einleitung des Konkursverfahrens vorsätzlich herbeigeführt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber keineswegs, daß der Masseverwalter vom Gatten der Beklagten veranlaßt wurde, den Bestandvertrag aufzulösen.Wenn die Revision vorbringt, der verstorbene Gatte der Klägerin habe vorsätzlich die Einleitung des Konkursverfahrens herbeigeführt, um sich in den Besitz der Mietrechte der Klägerin zu setzen, so können ihre Ausführungen deshalb keine Beachtung finden, weil die Klägerin ihre Klage auf die Bestimmung des Paragraph 372, ABGB. mit der Behauptung stützt, ihr Mietrecht sei nicht erloschen. Der Umstand, daß der Gatte der Beklagten die Einleitung des Konkursverfahrens vorsätzlich herbeigeführt haben soll, könnte die Klägerin lediglich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigen. In diesem Verfahren, das lediglich die Entscheidung der Frage zum Gegenstand hat, ob das Mietrecht der Klägerin noch aufrecht besteht oder erloschen ist, kann aber nicht untersucht werden, ob der Klägerin ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, der gar nicht geltend gemacht wurde, zusteht oder nicht. Die in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 34/51 und 1 Ob 725/51 betreffen nicht die hier zur Entscheidung stehende Frage; denn es kommt im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Beklagte beim Erwerb des Mietrechtes gutgläubig war oder nicht, da infolge der rechtswirksamen Auflösung des Mietvertrages durch den Masseverwalter der Bestandvertrag der Klägerin aufgehoben wurde und daher konkurrierende Mietrechte gar nicht vorliegen. Der Entscheidung 2 Ob 34/51 liegt aber der Fall zugrunde, daß der Vormieter sein Mietrecht nicht aufgegeben hat; in dieser Entscheidung wurde lediglich darüber abgesprochen, daß in dem dort in Rede stehenden Falle der neue Mieter nicht im guten Glauben seinkonnte, der Vormieter habe sein Mietrecht aufgegeben, weil er über Veranlassung des neuen Mieters durch NS-Stellen aus diesem Mietrecht verdrängt worden war, ohne dieses aufzugeben. Gerade aus der in der Revision bezogenen Entscheidung 2 Ob 61/51 ergibt sich, daß im Falle einer Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter bzw. im vorliegenden Fall durch den Masseverwalter als dessen gesetzlichen Vertreter der Vormieter sein Räumungsbegehren gegen den neuen Mieter nicht darauf stützen kann, daß die Auflösung des Mietvertrages nur auf die rassische Verfolgung des Vormieters zurückzuführen sei. Daß aber die Beklagte oder deren Gatte den Masseverwalter dazu veranlaßt haben, den Bestandvertrag der Klägerin aufzulösen, behauptet die Revision selbst nicht. Sie begnügt sich mit der Behauptung, der Gatte der Klägerin habe die Einleitung des Konkursverfahrens vorsätzlich herbeigeführt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber keineswegs, daß der Masseverwalter vom Gatten der Beklagten veranlaßt wurde, den Bestandvertrag aufzulösen.
Da die Auflösung des Bestandvertrages der Klägerin durch deren gesetzlichen Vertreter also rechtswirksam erfolgte, ist das Mietrecht der Klägerin erloschen; es steht ihr daher ein aus der Bestimmung des § 372 ABGB. sich ergebender Räumungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Frage, ob der Klägerin ein Rückstellungsanspruch hinsichtlich des Bestandobjektes zustehen würde, ist nicht zu erörtern, da die im § 30 des Dritten Rückstellungsgesetzes in Aussicht gestellte Regelung in Ansehung von Bestandverträgen bisher nicht erfolgt ist.Da die Auflösung des Bestandvertrages der Klägerin durch deren gesetzlichen Vertreter also rechtswirksam erfolgte, ist das Mietrecht der Klägerin erloschen; es steht ihr daher ein aus der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB. sich ergebender Räumungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Frage, ob der Klägerin ein Rückstellungsanspruch hinsichtlich des Bestandobjektes zustehen würde, ist nicht zu erörtern, da die im Paragraph 30, des Dritten Rückstellungsgesetzes in Aussicht gestellte Regelung in Ansehung von Bestandverträgen bisher nicht erfolgt ist.
Was schließlich das Vorbringen der Revision hinsichtlich der exceptio doli anlangt, so genügt es, darauf zu verweisen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Gatte der Beklagten die Einleitung des Konkursverfahrens vorsätzlich veranlaßt hat, sondern ob das Mietrecht der Klägerin noch aufrecht besteht, welche Frage das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint hat.