Rechtssatz RS0065180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065180
Geschäftszahl
3Ob289/53; 5Ob207/69; 1Ob245/72
Entscheidungsdatum
20.12.1972
Rechtssatz
§ 116 Z 4 KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. In der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Liquidierung des Unternehmens ist aber auch die Zustimmung zur vorzeitigen Aufgabe der Mietrechte zu erblicken.Paragraph 116, Ziffer 4, KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. In der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Liquidierung des Unternehmens ist aber auch die Zustimmung zur vorzeitigen Aufgabe der Mietrechte zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 289/53
Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 289/53
Veröff: SZ 26/228
- 5 Ob 207/69
Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 Ob 207/69
nur: § 116 Z 4 KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. (T1) Beisatz: Der Masseverwalter tritt auch in vom Gemeinschuldner abgeschlossene Bestandverträge ein; seine Entscheidung über die Aufhebung solcher Verträge muß vom Gläubigerausschuß genehmigt werden. (T2) Veröff: MietSlg 21963
- 1 Ob 245/72
Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 245/72
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0065180
Dokumentnummer
JJR_19530917_OGH0002_0030OB00289_5300000_001