Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Regelung der Benützung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft um civil rights iSd EMRK handelt, gilt im vorliegenden Verfahren der aus Art 6 Abs 1 EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit. Diesem gemäß hob der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren betreffend die Bestellung eines Heiratsguts den Aufhebungsbeschluss eines Rekursgerichts als nichtig auf (6 Ob 281/01v = JBl 2003, 57 = ecolex 2002/342 = JAB 2002, 111 [Frauenberger-Pfeiler] = RPflA 2002/8825). Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rsp zu Recht ausführte, ist das Rechtsmittelverfahren im Außerstreitverfahren, soweit nicht Sonderbestimmungen gelten, grundsätzlich einseitig (gegenteilig ohne nähere Begründung 2 Ob 63/03h). Die Notwendigkeit der Anhörung der Rechtsmittelgegnerin im Rechtsmittelverfahren kann daher im vorliegenden Fall allenfalls auf verfassungsrechtliche Grundsätze (die EMRK) gestützt werden, nicht aber auf einfaches Gesetz. Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert aber die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen (6 Ob 121/00p) oder diesem nicht Folge gegeben wird (zutreffend G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]). Dann ist aber der mangelnden Einbeziehung des Rechtsmittelgegners in das außerstreitige Rechtsmittelverfahren, die dieser selbst nicht geltend gemacht hat, das Gewicht eines amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit iSd § 15 Z 1 AußStrG nicht zuzumessen. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall, in dem der Rekurs der Antragstellerin erfolglos blieb, das Verfahren zweiter Instanz nicht an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit leidet. Die dargelegten Erwägungen erforderten aber die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung.Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Regelung der Benützung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft um civil rights iSd EMRK handelt, gilt im vorliegenden Verfahren der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit. Diesem gemäß hob der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren betreffend die Bestellung eines Heiratsguts den Aufhebungsbeschluss eines Rekursgerichts als nichtig auf (6 Ob 281/01v = JBl 2003, 57 = ecolex 2002/342 = JAB 2002, 111 [Frauenberger-Pfeiler] = RPflA 2002/8825). Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rsp zu Recht ausführte, ist das Rechtsmittelverfahren im Außerstreitverfahren, soweit nicht Sonderbestimmungen gelten, grundsätzlich einseitig (gegenteilig ohne nähere Begründung 2 Ob 63/03h). Die Notwendigkeit der Anhörung der Rechtsmittelgegnerin im Rechtsmittelverfahren kann daher im vorliegenden Fall allenfalls auf verfassungsrechtliche Grundsätze (die EMRK) gestützt werden, nicht aber auf einfaches Gesetz. Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert aber die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen (6 Ob 121/00p) oder diesem nicht Folge gegeben wird (zutreffend G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]). Dann ist aber der mangelnden Einbeziehung des Rechtsmittelgegners in das außerstreitige Rechtsmittelverfahren, die dieser selbst nicht geltend gemacht hat, das Gewicht eines amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit iSd Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG nicht zuzumessen. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall, in dem der Rekurs der Antragstellerin erfolglos blieb, das Verfahren zweiter Instanz nicht an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit leidet. Die dargelegten Erwägungen erforderten aber die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung.
Vor Behandlung des Rechtsmittels der Antragstellerin ist noch festzuhalten, dass die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr darauf zurückkommt, dass über ihren Antrag auf Aufhebung der GesbR mit dem Antragsgegner nicht (ausdrücklich) entschieden wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
In der Sache vermag die Antragstellerin nicht darzulegen, weshalb aus den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts abzuleiten wäre, dass in Ansehung der Mietverträge ein Vertragswille der Parteien nicht vorläge bzw. diese nicht ausreichend bestimmt wären. In diesem Zusammenhang geht die Antragstellerin wiederholt nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist auch nicht erkennbar, dass sekundäre Feststellungsmängel vorlägen. Wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt, wurde der Gegenstand der beiden Mietverträge durch Beilage eines Lageplans determiniert. Nach den Erwägungen in der Beweiswürdigung entsprachen die Vereinbarungen dem Parteiwillen; dass bloß steuerliche Zwecke vorgelegen seien, verneinte der Erstrichter ausdrücklich. Auch zum Inhalt der Bestandverträge liegen die dargelegten Feststellungen vor.
Soweit sich die Antragstellerin auch noch im Revisionsrekurs darauf beruft, sie habe schon mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag die Auflösung der GesbR mit sofortiger Wirkung erklärt, übersieht sie, dass sich nach stRsp die GesbR mit ihrer Auflösung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft verwandelt, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird (Nachweise bei Grillberger in Rummel3 § 1215 ABGB Rz 2). § 1215 ABGB verweist ja ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache. Weiters lässt auch die Auflösung der GesbR die Haftung und Forderungsberechtigung der Gesellschafter für vorher entstandene Forderungen unberührt (Nachweise bei Grillberger, aaO §§ 1202, 1203 ABGB Rz 10). Das muss auch für die vorliegenden Mietverträge gelten, die somit zunächst aufrecht bleiben.Soweit sich die Antragstellerin auch noch im Revisionsrekurs darauf beruft, sie habe schon mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag die Auflösung der GesbR mit sofortiger Wirkung erklärt, übersieht sie, dass sich nach stRsp die GesbR mit ihrer Auflösung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft verwandelt, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird (Nachweise bei Grillberger in Rummel3 Paragraph 1215, ABGB Rz 2). Paragraph 1215, ABGB verweist ja ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache. Weiters lässt auch die Auflösung der GesbR die Haftung und Forderungsberechtigung der Gesellschafter für vorher entstandene Forderungen unberührt (Nachweise bei Grillberger, aaO Paragraphen 1202, 1203, ABGB Rz 10). Das muss auch für die vorliegenden Mietverträge gelten, die somit zunächst aufrecht bleiben.
Die behaupteten Verfahrensmängeln zweiter Instanz - soweit nicht ohnehin bloß unzulässigerweise die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft werden - liegen nicht vor, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die behaupteten Verfahrensmängeln zweiter Instanz - soweit nicht ohnehin bloß unzulässigerweise die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft werden - liegen nicht vor, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dass ausgehend von den getroffenen Feststellungen ihr Antrag grundsätzlich abzuweisen war, bestreitet die Antragstellerin zu Recht nicht mehr.
Zu Recht wendet sie sich dagegen, dass bei gleichzeitiger Abweisung des übrigen Benützungsregelungsbegehrens allein ein relativ kleiner Grundstreifen dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung (ohne Ausgleichsleistung) zugewiesen wurde.
Insoweit kann auch nicht ihre Beschwer verneint werden, obgleich sie in der Tagsatzung vom 4. Juni 2003 (ON 22) ausdrücklich klargestellt hat, dass die Zuweisung dieses Grundstücksstreifens an den Antragsgegner in ihrem Antrag schon von Anfang an enthalten gewesen sei und sie diesbezüglich ausdrücklich ein Benützungsentgelt bzw eine Ausgleichszahlung nicht begehre. Abgesehen davon, dass es durchaus zweifelhaft ist, ob diese Klarstellung so zu verstehen war, dass unbeschadet des Ausgangs des übrigen Verfahrens jedenfalls diese allein zu Gunsten des Antragsgegners ausfallende Benützungsregelung begehrt werden sollte, verweist sie in ihrem Rechtsmittel zu Recht darauf, dass sie in der Tagsatzung vom 19. September 2003 (ON 24), zuletzt für den Fall, dass ihrem Antrag nicht Folge gegeben werde und - was bei Abweisung des Antrags der Fall ist - die derzeitigen Benützungsverhältnisse beibehalten blieben, beantragte ein Benützungsentgelt (offenbar durch den Antragsgegner zu leistendes) als Ausgleich festzulegen. Damit weicht aber die, wie dargelegt - überhaupt kein Benützungsentgelt festlegende Teilstattgebung auch formell vom zuletzt modifizierten Antrag ab. Dadurch ist aber die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Entscheidung formell beschwert.
In der Sache ist zu erwägen, dass es grundsätzlich dem Sinn und Zweck einer Benützungsregelung in der Miteigentümergemeinschaft nach §§ 834, 835 ABGB entspricht, eine Benützungsregelung der gesamten Liegenschaft herbeizuführen. Andererseits versteht man unter Benützungsregelung die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung (Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum 18; stRsp, SZ 54/163 = JBl 1982, 599 = MietSlg 33/22; RIS-Justiz RS0013635). Daraus geht schon hervor, dass es auch möglich sein muss - etwa bei Einigkeit über die Benützung eines Teils der Liegenschaft - eine gerichtliche Benützungsregelung über einen anderen bzw den übrigen Teil herbeizuführen. Eine derartige Absicht kann aber, wie dargelegt der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, auch wenn die abgegebene Klarstellung zunächst in diese Richtung deuten hätte können. Geht man - schon mangels entsprechenden Vorbringens dazu - davon aus, dass der fragliche Grundstreifen in die mietvertragliche Regelung niemals einbezogen wurde, geht es nicht an, die Zuweisung des Streifens an den Antragsgegner allein mit dem entsprechenden Antrag der Antragstellerin selbst zu begründen. Zwar handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, deren maßgebende Gesichtspunkt im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind (Gamerith in Rummel3 § 835 ABGB Rz 7 mN), die isolierte Zuweisung eines Liegenschaftsteils ohne Festsetzung eines Benützungsentgelts an einen Miteigentümer kann allerdings mit dem Grundsatz der Billigkeit keinesfalls in Einklang gebracht werden. Vielmehr ist es erforderlich, das für die Benützung dieses Streifens angemessene Entgelt zu ermitteln und - sollte der Antrag im noch nicht erledigten Umfang aufrechterhalten werden - nach neuerlicher Erörterung der jeweiligen Parteienstandpunkte den Streifen einem der Miteigentümer gegen Leistung eines Benützungsentgelts im Ausmaß der Hälfte des angemessenen erneut zuzuweisen.In der Sache ist zu erwägen, dass es grundsätzlich dem Sinn und Zweck einer Benützungsregelung in der Miteigentümergemeinschaft nach Paragraphen 834, 835, ABGB entspricht, eine Benützungsregelung der gesamten Liegenschaft herbeizuführen. Andererseits versteht man unter Benützungsregelung die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung (Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum 18; stRsp, SZ 54/163 = JBl 1982, 599 = MietSlg 33/22; RIS-Justiz RS0013635). Daraus geht schon hervor, dass es auch möglich sein muss - etwa bei Einigkeit über die Benützung eines Teils der Liegenschaft - eine gerichtliche Benützungsregelung über einen anderen bzw den übrigen Teil herbeizuführen. Eine derartige Absicht kann aber, wie dargelegt der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, auch wenn die abgegebene Klarstellung zunächst in diese Richtung deuten hätte können. Geht man - schon mangels entsprechenden Vorbringens dazu - davon aus, dass der fragliche Grundstreifen in die mietvertragliche Regelung niemals einbezogen wurde, geht es nicht an, die Zuweisung des Streifens an den Antragsgegner allein mit dem entsprechenden Antrag der Antragstellerin selbst zu begründen. Zwar handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, deren maßgebende Gesichtspunkt im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind (Gamerith in Rummel3 Paragraph 835, ABGB Rz 7 mN), die isolierte Zuweisung eines Liegenschaftsteils ohne Festsetzung eines Benützungsentgelts an einen Miteigentümer kann allerdings mit dem Grundsatz der Billigkeit keinesfalls in Einklang gebracht werden. Vielmehr ist es erforderlich, das für die Benützung dieses Streifens angemessene Entgelt zu ermitteln und - sollte der Antrag im noch nicht erledigten Umfang aufrechterhalten werden - nach neuerlicher Erörterung der jeweiligen Parteienstandpunkte den Streifen einem der Miteigentümer gegen Leistung eines Benützungsentgelts im Ausmaß der Hälfte des angemessenen erneut zuzuweisen.
Die erforderlichen Beweisaufnahmen lassen es angezeigt erscheinen, im angegebenen Umfang die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.