Rechtssatz RS0114988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114988
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 247/00w
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 247/00w
- 6 Ob 262/03b
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 262/03b
- 3 Ob 29/04t
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 29/04t
Auch; nur: Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T1)
- 5 Ob 209/11p
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 209/11p
Auch; Beisatz: Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T2)
- 2 Ob 202/13i
Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 202/13i
Auch; nur T1
- 6 Ob 110/19y
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 110/19y
Auch; Beisatz: Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114988
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00247_00W0000_001