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Entscheidung 2 Ob 202/13i×

Entscheidung 2 Ob 202/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022091 Rechtssatz 01.03.1950Zivilrecht
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt die durch die Aufkündigung bewirkte Auflösung das Ende der Gesellschaft mit sich. Es gibt keine Liquidation, es entfällt auch der Begriff der Abwicklungsgesellschaft mit den daraus sich ergebenden rechtlichen …
RS0022121 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Art und Umfang der Ausübung des Einsichtsrechtes regeln sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Die Einsicht wird solange und so oft zu gewähren sein, als sie eine sachgemäße Prüfung erfordert. Der Einsichtsberechtigte braucht den Zw …
RS0022130 Rechtssatz 23.06.1965Zivilrecht
Der Anspruch auf Bucheinsicht und Überprüfung der Bilanzen ist zeitlich in die Zukunft und, abgesehen vom Gegenstand, umfänglich nicht begrenzt , wenn auch nach dem Inhalt des im Exekutionstitel zitierten Klagsvorbringens mit der Klage das Recht auf Buchein …
RS0024982 Rechtssatz 01.02.1961Zivilrecht
Festhalten an der Rechtsprechung, daß bei faktischer Verhinderung eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts und bei Weiterbenützung seiner Anteilsrechte ohne seine Zustimmung durch den anderen Gesellschafter dieser als Geschäftsführer ohne Auftrag rechnungs …
RS0029105 Rechtssatz 07.06.1950Zivilrecht
Weder der Handelsagent, noch der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht hat gegenüber seinem Geschäftsherrn, bzw Mitgesellschafter einen Anspruch auf eidliche Angabe der Höhe der Provision oder des Rabattes. Er hat aber Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung …
RS0112712 Rechtssatz 09.11.1999Zivilrecht
Zu dem der Aufteilung unterliegenden Gesellschaftsvermögen gehören auch Bestandrechte. Sie bleiben auch dann bis zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht, wenn der Bestandvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter zustande gekommen ist. D …
RS0114988 Rechtssatz 21.03.2001Zivilrecht
Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, z …