Rechtssatz RS0022091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022091
Geschäftszahl
2Ob135/50; 3Ob498/54; 3Ob370/55; 3Ob125/60; 7Ob247/62; 5Ob187/62; 7Ob501/81 (7Ob502/81); 1Ob527/93; 2Ob202/13i; 5Ob32/17t
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Rechtssatz
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt die durch die Aufkündigung bewirkte Auflösung das Ende der Gesellschaft mit sich. Es gibt keine Liquidation, es entfällt auch der Begriff der Abwicklungsgesellschaft mit den daraus sich ergebenden rechtlichen Folgerungen. Wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen Gesellschafter das Unternehmen weiterführt, so geschieht dies nicht mehr auf gemeinsame Rechnung und zum gemeinsamen Nutzen, sondern er führt es für eigene Rechnung und, insoweit er dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum der anderen stehende Gesellschaftsvermögen verwendet, als Geschäftsführer ohne Auftrag.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 135/50
Entscheidungstext OGH 01.03.1950 2 Ob 135/50
Veröff: SZ 23/48
- 3 Ob 498/54
Entscheidungstext OGH 24.11.1954 3 Ob 498/54
nur: Wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen Gesellschafter das Unternehmen weiterführt, so geschieht dies nicht mehr auf gemeinsame Rechnung und zum gemeinsamen Nutzen, sondern er führt es für eigene Rechnung und, insoweit er dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum der anderen stehende Gesellschaftsvermögen verwendet, als Geschäftsführer ohne Auftrag. (T1)
- 3 Ob 370/55
Entscheidungstext OGH 19.10.1955 3 Ob 370/55
Ähnlich; nur T1
- 3 Ob 125/60
Entscheidungstext OGH 20.04.1960 3 Ob 125/60
- 7 Ob 247/62
Entscheidungstext OGH 12.09.1962 7 Ob 247/62
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch in dem Fall, als er nicht in Geschäftsführungsabsicht handelte, also nicht den Willen hatte, für den anderen oder die anderen tätig zu sein. (T2)
- 5 Ob 187/62
Entscheidungstext OGH 07.11.1962 5 Ob 187/62
- 7 Ob 501/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 501/81
- 1 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 527/93
nur: Es gibt keine Liquidation, es entfällt auch der Begriff der Abwicklungsgesellschaft mit den daraus sich ergebenden rechtlichen Folgerungen. (T3)
- 2 Ob 202/13i
Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 202/13i
Auch; nur T1
- 5 Ob 32/17t
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 32/17t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022091
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19500301_OGH0002_0020OB00135_5000000_001