Begründung:
Am 4.7.1984 wurde die im Eigentum der beiden Verpflichteten stehende Liegenschaft EZ 131 KG Albrechtsberg versteigert und der betreibenden Partei als Ersteherin zugeschlagen. Gemäß den Versteigerungsbedingungen hatte der Ersteher die auf der versteigerten Liegenschaft unter D 10 und 11 einverleibten Dienstbarkeiten des Wohnungsrechtes zugunsten der Theresia E, des Johann C und der Maria C nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung fänden.
Nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen beantragte die Ersteherin die übergabe der Liegenschaft und Durchführung der zwangsweisen Räumung, weil sich die verpflichteten Parteien weigerten, die Liegenschaft freiwillig zu räumen. Auf die Wohnungsberechtigten wies die betreibende Partei in ihrem Antrag nicht hin.
Das Erstgericht bewilligte zugunsten der Ersteherin die zwangsweise Räumung der versteigerten Liegenschaft 'durch Entfernen der Verpflichteten Franz und Doris C, deren Familienmitgliedern und deren beweglichen Sachen' und die übergabe an die Ersteher. Gegen diesen Beschluß erhoben die verpflichteten Parteien einen Rekurs, in dem sie vor allem geltend machten, gemäß § 156 EO dürfe nur gegen sie selbst, nicht aber gegen nicht in ihrem Haushalt lebende Dritte eine zwangsweise Räumung durchgeführt werden. Gemäß ihrer Anfechtungserklärung bekämpften sie zwar den gesamten Beschluß des Erstgerichtes, gemäß ihrem Rekursantrag begehrten sie aber lediglich, es möge der Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert werden, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Räumung durch Entfernen der 'Familienmitglieder' der verpflichteten Parteien abgewiesen werde.Das Erstgericht bewilligte zugunsten der Ersteherin die zwangsweise Räumung der versteigerten Liegenschaft 'durch Entfernen der Verpflichteten Franz und Doris C, deren Familienmitgliedern und deren beweglichen Sachen' und die übergabe an die Ersteher. Gegen diesen Beschluß erhoben die verpflichteten Parteien einen Rekurs, in dem sie vor allem geltend machten, gemäß Paragraph 156, EO dürfe nur gegen sie selbst, nicht aber gegen nicht in ihrem Haushalt lebende Dritte eine zwangsweise Räumung durchgeführt werden. Gemäß ihrer Anfechtungserklärung bekämpften sie zwar den gesamten Beschluß des Erstgerichtes, gemäß ihrem Rekursantrag begehrten sie aber lediglich, es möge der Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert werden, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Räumung durch Entfernen der 'Familienmitglieder' der verpflichteten Parteien abgewiesen werde.
Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs als unzulässig zurück. Es vertrat die Auffassung, daß die beiden Verpflichteten und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige (Kinder, soweit solche vorhanden seien), die Liegenschaft jedenfalls zu räumen hätten. Ob dies auch hinsichtlich der Theresia E, des Johann C und der Maria C der Fall sei, lasse sich derzeit nicht mit Sicherheit beurteilen, weil nicht feststehe, ob ihre Wohnrechte übernommen werden müßten oder nicht. Diese dienstbarkeitsberechtigten Personen könnten daher vorerst von der angeordneten Räumung nicht umfaßt werden. Das Erstgericht habe aber auch gar nicht beabsichtigt, deren Rechte zu berühren, sondern der Räumungsbeschluß beziehe sich offensichtlich nur auf die beiden Verpflichteten und deren im gemeinsamen Haushalt lebende, von den Rechten der Verpflichteten abhängige Familienangehörige. Nur den genannten dritten Personen stehe ein Rekursrecht zu, wenn sich der Beschluß des Erstgerichtes überhaupt auf sie erstrecken sollte. Die beiden Verpflichteten seien hingegen durch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht beschwert.
Infolge Ergänzungsauftrages des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Rekurs der verpflichteten Parteien mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Erstgerichtes Folge gegeben werde und der Antrag der betreibenden Partei auf Räumung der versteigerten Liegenschaft durch Entfernen der Familienmitglieder der verpflichteten Parteien abgewiesen werde.
Die verpflichteten Parteien vertreten die Auffassung, sie seien als verpflichtete Parteien auf jeden Fall rekurslegitimiert. Die Entscheidung der zweiten Instanz vernachlässige auch den Umstand, daß die verpflichteten Parteien in ihrem zurückgewiesenen Rekurs den Beschluß des Erstgerichtes in seiner Gesamtheit, zB wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs 1 EO, bekämpft hätten, so daß auf jeden Fall eine Beschwer der verpflichteten Parteien gegeben sei. Die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, der Beschluß des Erstgerichtes beziehe sich nicht auf die erwähnten Wohnungsberechtigten, sei aktenwidrig und mit dem Wortlaut der Entscheidung des Erstgerichtes nicht vereinbar. Dies ergebe sich u.a. auch daraus, daß das Erstgericht die Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO nur hinsichtlich der Familienangehörigen, nicht aber hinsichtlich der verpflichteten Parteien aufgeschoben habe.Die verpflichteten Parteien vertreten die Auffassung, sie seien als verpflichtete Parteien auf jeden Fall rekurslegitimiert. Die Entscheidung der zweiten Instanz vernachlässige auch den Umstand, daß die verpflichteten Parteien in ihrem zurückgewiesenen Rekurs den Beschluß des Erstgerichtes in seiner Gesamtheit, zB wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 7, Absatz eins, EO, bekämpft hätten, so daß auf jeden Fall eine Beschwer der verpflichteten Parteien gegeben sei. Die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, der Beschluß des Erstgerichtes beziehe sich nicht auf die erwähnten Wohnungsberechtigten, sei aktenwidrig und mit dem Wortlaut der Entscheidung des Erstgerichtes nicht vereinbar. Dies ergebe sich u.a. auch daraus, daß das Erstgericht die Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO nur hinsichtlich der Familienangehörigen, nicht aber hinsichtlich der verpflichteten Parteien aufgeschoben habe.