Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0002231×

Rechtssatz RS0002231

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002231

Geschäftszahl

3Ob29/85

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Rechtssatz

Ist der Exekutionsbewilligungsbeschluss so unklar gefasst, dass ihm nicht entnommen werden kann, welche Familienangehörigen, die die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, EO zu räumen hätten, gemeint seien, aufhalten, wird aber damit den verpflichteten Parteien die Möglichkeit genommen, die zwangsweise Räumung durch vorherige Erfüllung ihrer Räumungspflicht abzuwenden. Wenn aber nicht feststeht, bezüglich welcher dritter Personen diese Räumungsverpflichtung besteht, weil der bezügliche Beschluss diesbezüglich unklar ist, dann muss den verpflichteten Parteien ein Rekursrecht zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 29/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00029_8500000_001