Rechtssatz RS0002231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002231
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Ist der Exekutionsbewilligungsbeschluss so unklar gefasst, dass ihm nicht entnommen werden kann, welche Familienangehörigen, die die Liegenschaft im Sinne des § 156 Abs 2 EO zu räumen hätten, gemeint seien, aufhalten, wird aber damit den verpflichteten Parteien die Möglichkeit genommen, die zwangsweise Räumung durch vorherige Erfüllung ihrer Räumungspflicht abzuwenden. Wenn aber nicht feststeht, bezüglich welcher dritter Personen diese Räumungsverpflichtung besteht, weil der bezügliche Beschluss diesbezüglich unklar ist, dann muss den verpflichteten Parteien ein Rekursrecht zugebilligt werden.Ist der Exekutionsbewilligungsbeschluss so unklar gefasst, dass ihm nicht entnommen werden kann, welche Familienangehörigen, die die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, EO zu räumen hätten, gemeint seien, aufhalten, wird aber damit den verpflichteten Parteien die Möglichkeit genommen, die zwangsweise Räumung durch vorherige Erfüllung ihrer Räumungspflicht abzuwenden. Wenn aber nicht feststeht, bezüglich welcher dritter Personen diese Räumungsverpflichtung besteht, weil der bezügliche Beschluss diesbezüglich unklar ist, dann muss den verpflichteten Parteien ein Rekursrecht zugebilligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002231
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00029_8500000_001