Die Revision macht zunächst geltend, daß § 828 ABGB dem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nur die Möglichkeit gebe, den anderen Teilhabern Veränderungen zu untersagen, durch die über seinen Anteil verfügt wird. Eine solche Veränderung liege aber nicht vor, weil es sich nur um Maßnahmen handle, die in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung fallen.Die Revision macht zunächst geltend, daß Paragraph 828, ABGB dem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nur die Möglichkeit gebe, den anderen Teilhabern Veränderungen zu untersagen, durch die über seinen Anteil verfügt wird. Eine solche Veränderung liege aber nicht vor, weil es sich nur um Maßnahmen handle, die in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung fallen.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, daß unter Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes nur solche zu verstehen sind, die gewöhnlich vorkommende Angelegenheiten, wie die Instandhaltung des Hauses, den Abschluß und die Kündigung von Mietverträgen, sofern sie nicht auf längere Dauer abgeschlossen werden, udgl. betreffen und im gemeinsamen Interesse aller Miteigentümer gelegen sind. Die einseitige und ohne Zustimmung der klagenden Miteigentümerin erfolgte Inanspruchnahme der bisher an eine Hauspartei vermieteten Wohnung Nr. 16 die Vereinigung dieser bisher abgesonderten Wohnung mit der von der Zweitbeklagten benützten Wohnung Nr. 14/15, die Abtrennung eines Teiles des allen Hausbewohnern gemeinsamen Ganges und der Errichtung einer Abgrenzungsmauer, die Umwandlung der in der Wohnung Nr. 16 befindlichen Küche in ein Badezimmer und die Verlegung und Errichtung von Eingangstüren sind aber wichtige Veränderungen, die den Rahmen der ordentlichen Verwaltung überschreiten und zu deren Vornahme die Mehrheit mangels Erzielung einer Einhelligkeit aller Miteigentümer der Entscheidung des Außerstreitrichters bedarf. Die Revision irrt, wenn sie vermeint, daß wichtige Veränderungen nur im Rahmen des § 834 ABGB bekämpft werden können. § 834 ABGB muß im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 835 ABGB ausgelegt werden. Aus dem Zusammenhalt beider gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, daß die Mehrheit, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken muß. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, daß heißt ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtswege die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren. Es ist aber auch nicht richtig, daß die vorgenommenen und beabsichtigten Veränderungen nicht geeignet seien, den Anteil der Klägerin in seinem Wert oder Bestand zu ändern. Denn durch die Veränderungen werden bisher selbständige Wohnungen, die zum Teil an andere Mieter vergeben waren, zusammengelegt, ein Teil des allgemein zugänglichen Ganges abgetrennt und mit einer Wohnung vereinigt, wodurch eine Änderung des Wertes des Hauses und damit auch des Anteiles der Klägerin zu deren Nachteil verbunden sein kann. Im übrigen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin das Recht zusteht, die Unterlassung und Beseitigung des durch die vorgenommenen und beabsichtigten Veränderungen erfolgten Eingriffes zu begehren, nicht darauf an, ob durch die Veränderungen der Wert oder Bestand des Anteiles der Klägerin geändert wird. Denn es steht jedem Miteigentümer schon kraft seines Eigentumsrechtes das Recht zu, sich gegen jeden Eingriff in sein Eigentumsrecht, sei es durch Dritte, sei es durch die anderen Miteigentümer, zur Wehr zu setzen, wenn wichtige Veränderungen gegen den Willen des Miteigentümers ohne Entscheidung des Außerstreitrichters durchgeführt werden.Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, daß unter Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes nur solche zu verstehen sind, die gewöhnlich vorkommende Angelegenheiten, wie die Instandhaltung des Hauses, den Abschluß und die Kündigung von Mietverträgen, sofern sie nicht auf längere Dauer abgeschlossen werden, udgl. betreffen und im gemeinsamen Interesse aller Miteigentümer gelegen sind. Die einseitige und ohne Zustimmung der klagenden Miteigentümerin erfolgte Inanspruchnahme der bisher an eine Hauspartei vermieteten Wohnung Nr. 16 die Vereinigung dieser bisher abgesonderten Wohnung mit der von der Zweitbeklagten benützten Wohnung Nr. 14/15, die Abtrennung eines Teiles des allen Hausbewohnern gemeinsamen Ganges und der Errichtung einer Abgrenzungsmauer, die Umwandlung der in der Wohnung Nr. 16 befindlichen Küche in ein Badezimmer und die Verlegung und Errichtung von Eingangstüren sind aber wichtige Veränderungen, die den Rahmen der ordentlichen Verwaltung überschreiten und zu deren Vornahme die Mehrheit mangels Erzielung einer Einhelligkeit aller Miteigentümer der Entscheidung des Außerstreitrichters bedarf. Die Revision irrt, wenn sie vermeint, daß wichtige Veränderungen nur im Rahmen des Paragraph 834, ABGB bekämpft werden können. Paragraph 834, ABGB muß im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 835, ABGB ausgelegt werden. Aus dem Zusammenhalt beider gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, daß die Mehrheit, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken muß. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, daß heißt ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtswege die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren. Es ist aber auch nicht richtig, daß die vorgenommenen und beabsichtigten Veränderungen nicht geeignet seien, den Anteil der Klägerin in seinem Wert oder Bestand zu ändern. Denn durch die Veränderungen werden bisher selbständige Wohnungen, die zum Teil an andere Mieter vergeben waren, zusammengelegt, ein Teil des allgemein zugänglichen Ganges abgetrennt und mit einer Wohnung vereinigt, wodurch eine Änderung des Wertes des Hauses und damit auch des Anteiles der Klägerin zu deren Nachteil verbunden sein kann. Im übrigen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin das Recht zusteht, die Unterlassung und Beseitigung des durch die vorgenommenen und beabsichtigten Veränderungen erfolgten Eingriffes zu begehren, nicht darauf an, ob durch die Veränderungen der Wert oder Bestand des Anteiles der Klägerin geändert wird. Denn es steht jedem Miteigentümer schon kraft seines Eigentumsrechtes das Recht zu, sich gegen jeden Eingriff in sein Eigentumsrecht, sei es durch Dritte, sei es durch die anderen Miteigentümer, zur Wehr zu setzen, wenn wichtige Veränderungen gegen den Willen des Miteigentümers ohne Entscheidung des Außerstreitrichters durchgeführt werden.
Wenn die Revision weiters vermeint, der Klägerin stehe lediglich eine negative Feststellungsklage, nicht aber eine Unterlassungsklage zu, so ist sie darauf zu verweisen, daß sie für diese rechtlich haltlose Behauptung keinerlei Begründung vorzubringen in der Lage ist. Daß es sich bei den vorgenommenen oder beabsichtigten Veränderungen um wichtige im Sinne des § 834 ABGB handelt, wurde bereits oben festgestellt. Da diese wichtigen Veränderungen gegen den Willen der Minderheitseigentümerin und ohne Entscheidung des Außerstreitrichters erfolgten, steht, wie bereits oben ausgeführt, der Klägerin das Recht zu, nicht bloß die Feststellung zu begehren, daß den Beklagten das Recht zur Vornahme der Veränderungen nicht zustehe, sondern auch ein Unterlassungsbegehren zu stellen, wobei unerörtert bleiben kann, ob ein derartiges Feststellungsbegehren überhaupt zulässig wäre, da ein Unterlassungsbegehren möglich ist.Wenn die Revision weiters vermeint, der Klägerin stehe lediglich eine negative Feststellungsklage, nicht aber eine Unterlassungsklage zu, so ist sie darauf zu verweisen, daß sie für diese rechtlich haltlose Behauptung keinerlei Begründung vorzubringen in der Lage ist. Daß es sich bei den vorgenommenen oder beabsichtigten Veränderungen um wichtige im Sinne des Paragraph 834, ABGB handelt, wurde bereits oben festgestellt. Da diese wichtigen Veränderungen gegen den Willen der Minderheitseigentümerin und ohne Entscheidung des Außerstreitrichters erfolgten, steht, wie bereits oben ausgeführt, der Klägerin das Recht zu, nicht bloß die Feststellung zu begehren, daß den Beklagten das Recht zur Vornahme der Veränderungen nicht zustehe, sondern auch ein Unterlassungsbegehren zu stellen, wobei unerörtert bleiben kann, ob ein derartiges Feststellungsbegehren überhaupt zulässig wäre, da ein Unterlassungsbegehren möglich ist.
Zur Widerlegung der Ausführungen der Revision bei den in Angriff genommenen und beabsichtigten Maßnahmen handle es sich um solche des Gebrauches der eigenen gemeinschaftlichen Sache, die sich in ausschließlicher Benützung der Beklagten befinde, genügt es, darauf zu verweisen, daß die Zweitbeklagte weder im ausschließlichen Besitz der Wohnung Nr. 16 noch des nunmehr abgetretenen Stückes des zum Gemeingebrauch bestimmten Ganges war und daß sie sich eigenmächtig und gegen den Willen der Klägerin in den Besitz dieser Räume gesetzt hat. Was weiters die Ausführung der Revision anlangt, daß die Untersagung des gemeinschaftlichen Gebrauches einer Sache durch einen Teilhaber dann nicht zulässig sei, wenn der Gebrauch des einen Teilhabers den Gebrauch des anderen nicht störe, so muß sie darauf verwiesen werden, daß die Klägerin im Rechtsbesitz des allen Hausbewohnern gemeinsamen Ganges und im Besitz des Miteigentumsrechtes an der Wohnung Nr. 16 durch die eigenmächtige Inanspruchnahme des Gangstückes und der Wohnung Nr. 16 sowie der Vereinigung dieser Wohnung mit der Nr. 14/15 beeinträchtigt wurde. Das weitere Vorbringen der Revision, es liege eine Veränderung, die gleichzeitig eine Verfügung über den Anteil der Klägerin bedeuten würde, nicht vor, wurde bereits oben widerlegt.
Das Vorbringen der Revision, die Geltendmachung des Anspruches stelle eine schikanöse Rechtsausübung dar, kann als Neuerung keine Beachtung finden, da die Beklagten eine Behauptung, daß die Klägerin ihren Anspruch lediglich zu dem Zwecke geltend mache, um die Beklagten zu schädigen, in erster Instanz nicht vorgebracht haben. Die Revision ist der Ansicht, das Klagebegehren könne nicht darauf gerichtet werden, Veränderungen, die bloß beabsichtigt sind, zu unterlassen. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung eine vorbeugende Unterlassungsklage nur dann erhoben werden kann, wenn Wiederholungsgefahr besteht (JBl 1936, S 190, 1937 S 169). Allein im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine vorbeugende Unterlassungsklage, denn die Beklagten beabsichtigen nicht bloß die Vornahme der von der Kläger nicht erwünschten Veränderungen, sondern haben einen Teil dieser Veränderungen, nämlich die Abtrennung des Gangstückes und Errichtung einer Trennungswand bereits durchgeführt und stellen auch in der Revision nicht in Abrede, daß sie die Vollendung ihres Vorhabens beabsichtigen.
Was aber die Behauptung der Revision anlangt, daß dem Erstbeklagten die passive Klagslegitimation mangle, so hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß es sich diesbezüglich um ein neues in erster Instanz nicht erstattetes Vorbringen handelt, das als Neuerung keine Beachtung finden kann. Abgesehen davon wurde von den Parteien in erster Instanz außer Streit gestellt, daß beide Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin die in der Klage angeführten baulichen Veränderungen vorgenommen, bzw beabsichtigt haben.
Wenn endlich die Revision ausführt, die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß Handlungen, deren Vornahme ein Verwaltungsgesetz verbiete, von vornherein eine rechtswidrige Handlung im Sinne des § 828 ABGB darstellen, sei verfehlt, so gehen ihre Ausführungen ins Leere, weil sich die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der vorgenommenen und beabsichtigten Veränderungen bereits aus dem Umstand ergibt, daß die Beklagten wichtige bauliche Veränderungen einseitig entgegen dem Willen der Klägerin und ohne Beschlußfassung des Außerstreitrichters vorgenommen haben und es daher gar nicht darauf ankommt, ob diese wichtigen Veränderungen auch gegen ein Gesetz verstoßen oder nicht. Ob aber eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst, sondern lediglich vom Gericht beurteilt und, wie bereits erörtert, vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden worden ist. Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.Wenn endlich die Revision ausführt, die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß Handlungen, deren Vornahme ein Verwaltungsgesetz verbiete, von vornherein eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Paragraph 828, ABGB darstellen, sei verfehlt, so gehen ihre Ausführungen ins Leere, weil sich die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der vorgenommenen und beabsichtigten Veränderungen bereits aus dem Umstand ergibt, daß die Beklagten wichtige bauliche Veränderungen einseitig entgegen dem Willen der Klägerin und ohne Beschlußfassung des Außerstreitrichters vorgenommen haben und es daher gar nicht darauf ankommt, ob diese wichtigen Veränderungen auch gegen ein Gesetz verstoßen oder nicht. Ob aber eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst, sondern lediglich vom Gericht beurteilt und, wie bereits erörtert, vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden worden ist. Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus den Paragraphen 41, 50, ZPO.