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Rechtssatz RS0013601

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013601

Geschäftszahl

3Ob291/53; 6Ob170/73

Entscheidungsdatum

22.11.1973

Rechtssatz

Die einseitige und ohne Zustimmung einer Miteigentümerin erfolgte Inanspruchnahme einer bisher an eine Hauspartei vermieteten Wohnung, die Vereinigung dieser bisher abgesonderten Wohnung mit einer anderen Wohnung, die Abtretung eines Teiles des allen Hausbewohnern gemeinsamen Ganges und die Errichtung einer Abgrenzungsmauer, die Umwandlung der in der Wohnung befindlichen Küche in ein Badezimmer und die Verlegung und Errichtung von Eingangstüren sind wichtige Veränderungen, die den Rahmen der ordentlichen Verwaltung überschreiten und zu deren Vornahme die Mehrheit mangels Erzielung einer Einhelligkeit aller Miteigentümer der Entscheidung des Außerstreitrichters bedarf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 291/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 3 Ob 291/53
  • 6 Ob 170/73
    Entscheidungstext OGH 22.11.1973 6 Ob 170/73
    Auch; Veröff: MietSlg 25461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0013601

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0030OB00291_5300000_001