Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 472 ZPO kann als unbedingte Prozesserklärung in der hiefür vorgesehenen Form dem Gericht gegenüber zu Protokoll oder durch Schriftsatz erklärt werden, aber auch außergerichtlich gegenüber dem Prozessgegner abgegeben werden, muss in diesem Fall aber dem Gericht - wie hier in der Berufungsbeantwortung - bekannt gegeben werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 472; Fasching, LB2 Rz 1703 je mwN). Der außergerichtlich erklärte Rechtsmittelverzicht kann von Partei zu Partei, auch durch Einschaltung eines Rechtsvertreters auf einer Seite oder auf beiden Seiten erklärt werden. Da sich eine Partei nicht bloß durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, sondern auch mehrere Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte betrauen kann, ist nach außen gegenüber dem Gegner jede Erklärung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters wirksam.Der Rechtsmittelverzicht gemäß Paragraph 472, ZPO kann als unbedingte Prozesserklärung in der hiefür vorgesehenen Form dem Gericht gegenüber zu Protokoll oder durch Schriftsatz erklärt werden, aber auch außergerichtlich gegenüber dem Prozessgegner abgegeben werden, muss in diesem Fall aber dem Gericht - wie hier in der Berufungsbeantwortung - bekannt gegeben werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 472,; Fasching, LB2 Rz 1703 je mwN). Der außergerichtlich erklärte Rechtsmittelverzicht kann von Partei zu Partei, auch durch Einschaltung eines Rechtsvertreters auf einer Seite oder auf beiden Seiten erklärt werden. Da sich eine Partei nicht bloß durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, sondern auch mehrere Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte betrauen kann, ist nach außen gegenüber dem Gegner jede Erklärung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters wirksam.
Hier hat die Beklagte selbst einen Rechtsanwalt, der nicht zugleich ihr Vertreter im vorliegenden Prozess war, damit beauftragt, einen Generalvergleich über alle gerichtlichen Verfahren anzustreben, wonach jede der Parteien auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichten sollte. Damit war aber dieser Rechtsanwalt gegenüber dem Vertragspartner (Prozessgegner) bevollmächtigt, namens der Beklagten auf Rechtsmittel gegen das vorliegende erstgerichtliche Urteil vom 23. 11. 1998 zu verzichten. Einen derartigen Verzicht des Rechtsvertreters der Beklagten gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin hat das Berufungsgericht auch festgestellt. Die gegen diese Feststellung vorgetragenen Rekursausführungen stellen sich ebenso als unzulässige Bekämpfung der zweitinstanzlichen Beweiswürdigung dar wie der als Verfahrensmangel gerügte Umstand, dass die Beklagte - die beim telefonisch erklärten Rechtsmittelverzicht nicht zugegen war - nicht als Kontrollbeweis zu ihrem Rechtsvertreter vernommen worden wäre (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).Hier hat die Beklagte selbst einen Rechtsanwalt, der nicht zugleich ihr Vertreter im vorliegenden Prozess war, damit beauftragt, einen Generalvergleich über alle gerichtlichen Verfahren anzustreben, wonach jede der Parteien auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichten sollte. Damit war aber dieser Rechtsanwalt gegenüber dem Vertragspartner (Prozessgegner) bevollmächtigt, namens der Beklagten auf Rechtsmittel gegen das vorliegende erstgerichtliche Urteil vom 23. 11. 1998 zu verzichten. Einen derartigen Verzicht des Rechtsvertreters der Beklagten gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin hat das Berufungsgericht auch festgestellt. Die gegen diese Feststellung vorgetragenen Rekursausführungen stellen sich ebenso als unzulässige Bekämpfung der zweitinstanzlichen Beweiswürdigung dar wie der als Verfahrensmangel gerügte Umstand, dass die Beklagte - die beim telefonisch erklärten Rechtsmittelverzicht nicht zugegen war - nicht als Kontrollbeweis zu ihrem Rechtsvertreter vernommen worden wäre (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Zur prozessualen Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts bedurfte es aber weder der Einbindung noch der Zustimmung des Prozessvertreters der Beklagten, sondern nur der prozessordnungsgemäßen Bekanntgabe des außergerichtlichen Rechtsmittelverzichtes an das Gericht. Dies geschah auch im Wege der Berufungsbeantwortung. Zutreffend hat somit das Berufungsgericht die trotz eines Rechtsmittelverzichts der Beklagten erhobene Berufung (ihres Prozessvertreters) gemäß § 472 ZPO zurückgewiesen.Zur prozessualen Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts bedurfte es aber weder der Einbindung noch der Zustimmung des Prozessvertreters der Beklagten, sondern nur der prozessordnungsgemäßen Bekanntgabe des außergerichtlichen Rechtsmittelverzichtes an das Gericht. Dies geschah auch im Wege der Berufungsbeantwortung. Zutreffend hat somit das Berufungsgericht die trotz eines Rechtsmittelverzichts der Beklagten erhobene Berufung (ihres Prozessvertreters) gemäß Paragraph 472, ZPO zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO.