Rechtssatz RS0041904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041904
Geschäftszahl
7Ob527/80; 1Ob2079/96h; 3Ob291/99m
Entscheidungsdatum
28.10.1999
Rechtssatz
Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß bloß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden; selbst eine ausdrückliche Ablehnung der Verzichtserklärung würde die Wirksamkeit nicht berühren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 527/80
Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 527/80
Veröff: EvBl 1980/179 S 522
- 1 Ob 2079/96h
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2079/96h
nur: Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden. (T1) Beisatz: Eine einseitige Erklärung genügt. (T2)
- 3 Ob 291/99m
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 291/99m
Vgl; Beisatz: Der außergerichtlich erklärte Rechtsmittelverzicht kann von Partei zu Partei, auch durch Einschaltung eines Rechtsvertreters auf einer Seite oder auf beiden Seiten erklärt werden. Da sich eine Partei nicht bloß durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, sondern auch mehrere Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte betrauen kann, ist nach außen gegenüber dem Gegner jede Erklärung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters wirksam. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041904
Dokumentnummer
JJR_19800228_OGH0002_0070OB00527_8000000_001