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Rechtssatz RS0041904

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041904

Geschäftszahl

7Ob527/80; 1Ob2079/96h; 3Ob291/99m

Entscheidungsdatum

28.10.1999

Rechtssatz

Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß bloß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden; selbst eine ausdrückliche Ablehnung der Verzichtserklärung würde die Wirksamkeit nicht berühren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 527/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 527/80
    Veröff: EvBl 1980/179 S 522
  • 1 Ob 2079/96h
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2079/96h
    nur: Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden. (T1) Beisatz: Eine einseitige Erklärung genügt. (T2)
  • 3 Ob 291/99m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 291/99m
    Vgl; Beisatz: Der außergerichtlich erklärte Rechtsmittelverzicht kann von Partei zu Partei, auch durch Einschaltung eines Rechtsvertreters auf einer Seite oder auf beiden Seiten erklärt werden. Da sich eine Partei nicht bloß durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, sondern auch mehrere Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte betrauen kann, ist nach außen gegenüber dem Gegner jede Erklärung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters wirksam. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041904

Dokumentnummer

JJR_19800228_OGH0002_0070OB00527_8000000_001