a) Die Rechtsmittelausführungen zur fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit (Art 13 EuGVÜ) sind aus folgenden Erwägungen nicht relevant: Nach stRp können Prozesshindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese im § 42 Abs 3 JN ua für die Unzulässigkeit des Rechtswegs normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rspr für alle Prozesshindernisse einschließlich dem der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit (1 Ob 2088/96h = SZ 70/45 mwN). Die Vorinstanzen haben hier noch vor Urteilsschöpfung mit den gesonderten Beschlüssen ON 19 und 23 das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend und damit rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) verneint.a) Die Rechtsmittelausführungen zur fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit (Artikel 13, EuGVÜ) sind aus folgenden Erwägungen nicht relevant: Nach stRp können Prozesshindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese im Paragraph 42, Absatz 3, JN ua für die Unzulässigkeit des Rechtswegs normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rspr für alle Prozesshindernisse einschließlich dem der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit (1 Ob 2088/96h = SZ 70/45 mwN). Die Vorinstanzen haben hier noch vor Urteilsschöpfung mit den gesonderten Beschlüssen ON 19 und 23 das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend und damit rechtskräftig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) verneint.
b) Zutreffend erkennt die Rechtsmittelwerberin, dass im vorliegenden Fall noch die Bestimmungen des IPRG auf die Rechtsbeziehung der Streitteile anzuwenden sind. Bei der Frage des anzuwendenden Rechts sind nach § 38 Abs 1 IPRG Bankgeschäfte, zu denen fraglos auch Kontokorrentkreditverträge wie der hier zu beurteilende gehören, nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz IPRG) hat. Das ist hier Österreich. Ist das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag iSd § 41 Abs 1 IPRG, so geht allerdings diese Verweisungsnorm dem § 38 Abs 1 IPRG vor (SZ 70/45 mwN). Gemäß § 41 Abs 1 IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staats, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Die nach österr. Recht zu prüfende Voraussetzung, ob es sich um einen Verbrauchervertrag iSd § 41 IPRG handelt, ergibt hier, dass ein solcher entgegen den Rechtsmittelausführungen deshalb nicht vorliegt, weil der Unternehmer (in casu: klagende österr. Bank) im Verbraucherland (in casu: Bundesrepublik Deutschland) keine einschlägige Geschäftstätigkeit entfaltete (7 Ob 524/93 = SZ 66/69; RIS-Justiz RS0077313; Schwimann in Rummel2, § 41 IPRG Rz 2). Gegenteilige Rechtsmittelausführungen, die sich im Übrigen nur allgemein und nicht bezogen auf den konkreten Fall mit den Voraussetzungen für ein derartiges Tätigwerden auseinandersetzen, müssen als unzulässige Neuerungen unbeachtet bleiben. Schutznormen des deutschen Verbraucher- und Bankrechts können daher nicht zum Tragen kommen.b) Zutreffend erkennt die Rechtsmittelwerberin, dass im vorliegenden Fall noch die Bestimmungen des IPRG auf die Rechtsbeziehung der Streitteile anzuwenden sind. Bei der Frage des anzuwendenden Rechts sind nach Paragraph 38, Absatz eins, IPRG Bankgeschäfte, zu denen fraglos auch Kontokorrentkreditverträge wie der hier zu beurteilende gehören, nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (Paragraph 36, zweiter Satz IPRG) hat. Das ist hier Österreich. Ist das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag iSd Paragraph 41, Absatz eins, IPRG, so geht allerdings diese Verweisungsnorm dem Paragraph 38, Absatz eins, IPRG vor (SZ 70/45 mwN). Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staats, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Die nach österr. Recht zu prüfende Voraussetzung, ob es sich um einen Verbrauchervertrag iSd Paragraph 41, IPRG handelt, ergibt hier, dass ein solcher entgegen den Rechtsmittelausführungen deshalb nicht vorliegt, weil der Unternehmer (in casu: klagende österr. Bank) im Verbraucherland (in casu: Bundesrepublik Deutschland) keine einschlägige Geschäftstätigkeit entfaltete (7 Ob 524/93 = SZ 66/69; RIS-Justiz RS0077313; Schwimann in Rummel2, Paragraph 41, IPRG Rz 2). Gegenteilige Rechtsmittelausführungen, die sich im Übrigen nur allgemein und nicht bezogen auf den konkreten Fall mit den Voraussetzungen für ein derartiges Tätigwerden auseinandersetzen, müssen als unzulässige Neuerungen unbeachtet bleiben. Schutznormen des deutschen Verbraucher- und Bankrechts können daher nicht zum Tragen kommen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).