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Entscheidung 3 Ob 299/98m×

Entscheidung 3 Ob 299/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob299/98m

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt, Wien 7, Mariahilferstraße 50, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH und 2. K***** GmbH, beide *****, die zweitbetreibende Partei vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte - Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt, Wien 7, Mechitaristengasse 1, als Masseverwalter in Konkurs über das Vermögen der F***** GmbH, nunmehr "C***** GmbH, *****, wegen Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen und zur Hereinbringung von S 3,000.000, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. September 1998, GZ 46 R 803/98y, 46 R 804/98w-33, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. März 1998, GZ 16 E 1055/98y-3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der früheren ersten betreibenden Partei wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er die Einbringung des Rekurses, den diese Partei am 3. 4. 1998 gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhoben hat, und des vorliegenden Revisionsrekurses für die Gemeinschuldnerin genehmigt.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der als ersten betreibender Partei einschreitenden Gesellschaft wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. 4. 1998, also nach Exekutionsbewilligung in diesem Verfahren, das Konkursverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Zur Konkursmasse gehört gemäß Paragraph eins, KO das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu eigen war oder das er nach dieser erlangte. Es ist der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogen und zur Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. Unter "Vermögen" sind die Sachen des Schuldners und alle ihm zustehenden privatrechtlichen (dinglichen und persönlichen) und öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüche, soweit sie verwertbar sind, zu verstehen (Bartsch/Pollak, KO3 römisch eins 17 Anmerkung 11, römisch zwei 115 Anmerkung 6). In die Konkursmasse fallen daher insbesondere auch die Geschäftsforderungen des Gemeinschuldners; sie sind vom Masseverwalter einzuziehen. Durch die Konkurseröffnung ist eben die Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über diese Forderungen gemäß den Paragraphen eins, 3, KO auf den Masseverwalter übergegangen (ÖBA 1996/558 = ZIK 1996, 97 mwN). Daß es sich bei den - allein den Gegenstand der Rechtsmittelverfahren bildenden - Pönaleforderungen um solche in die Masse fallenden Aktiva handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Damit ist die Gemeinschuldnerin aber ab Konkurseröffnung im Exekutionsverfahren, als prozeßunfähig im Sinn der Paragraph eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zu behandeln (Fasching LB**2 Rz 350; Fucik in Rechberger Rz 1 zu Paragraph eins, ZPO je mN).

Ebenso wie beim in Konkurs verfallenen Verpflichteten (ZIK 1998, 68; 3 Ob 198/97g und weitere E zu RIS-Justiz RS0002293) ist demnach zunächst zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO bezüglich derjenigen Rechtsmittel zu beheben, die sie nach der Konkurseröffnung erhoben hat.

Anmerkung

E56999 03A02998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00299.98M.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0030OB00299_98M0000_000

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