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Entscheidung 3 Ob 3/10b×

Entscheidung 3 Ob 3/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob3/10b

Entscheidungsdatum

24.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith J*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 19. August 2009, GZ 3 R 86/08a-80, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 20. März 2008, GZ 7 C 107/04x-58, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach Paragraph 1487, ABGB dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) beginnt nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre mit dem Vertragsschluss bzw dessen Wirksamkeit (RS0019052 [T1], RS0018798; P. Bydlinski in KBB² Paragraph 934, Rz 5; Dehn aaO Paragraph 1487, Rz 3; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 934, Rz 19; Mader/Janisch aaO Paragraph 1487, Rz 10; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1487, Rz 6, je mwN). Die Entscheidung 3 Ob 45/88 = SZ 61/126 vom 18. Mai 1988 kann schon deshalb nicht als abweichend angesehen werden, weil sie sich in dieser Frage nicht festlegt und nur hervorhebt, dass Vertragsschluss und Kenntnis von der Unverhältnismäßigkeit (eines Pachtzinses) in concreto zusammenfielen („jedenfalls ... verjährt“). Die von Reischauer (in Rummel, ABGB³ Paragraph 934, Rz 13), der ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (mwN aaO) folgt, an der zuletzt zitierten Entscheidung insoweit geübte knappe Kritik („gegen SZ 61/126“) kann sich demnach nur dagegen richten, dass darin der Zeitpunkt der Kenntnis von der Unverhältnismäßigkeit überhaupt als fristauslösend in Erwägung gezogen wurde. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage kann daher keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E93595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00003.10B.0324.000

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100324_OGH0002_0030OB00003_10B0000_000

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