Entscheidung 3 Ob 3/24y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
03.04.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. P.* GmbH, *, und 3. M* GmbH, *, wegen Nichtigkeitsklage (§ 529 ZPO), denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. P.* GmbH, *, und 3. M* GmbH, *, wegen Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, ZPO), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Senat wies am 6. September 2023 zu 3 Ob 118/23h die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung seiner Exszindierungsklage mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] Der Senat wies am 6. September 2023 zu 3 Ob 118/23h die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung seiner Exszindierungsklage mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück.
[2] Mit seiner dagegen gerichteten (beim Erstgericht eingebrachten und von diesem zuständigkeitshalber an den Obersten Gerichtshof überwiesenen) Nichtigkeitsklage macht der Kläger zusammengefasst geltend, der Erstrichter in der Exszindierungssache sei befangen gewesen. Daher seien alle im Verfahren über die Exzindierungsklage ergangenen Entscheidungen nichtig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 529 Abs 1 Z 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Daher kann eine Nichtigkeitsklage nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass ein angeblich befangener Richter entschieden hat. Die Befangenheit eines Richters ist also kein Nichtigkeitsklagegrund (vgl RS0041972 [T2 und T4]; RS0042070 [T2]), sondern es müsste einer der in § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe geltend gemacht werden (RS0044390; Jelinek in Fasching/Konecny3 § 529 ZPO Rz 29 mwN). Ein solcher wird in der Nichtigkeitsklage nicht behauptet. [3] Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Daher kann eine Nichtigkeitsklage nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass ein angeblich befangener Richter entschieden hat. Die Befangenheit eines Richters ist also kein Nichtigkeitsklagegrund vergleiche RS0041972 [T2 und T4]; RS0042070 [T2]), sondern es müsste einer der in Paragraph 20, JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe geltend gemacht werden (RS0044390; Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 529, ZPO Rz 29 mwN). Ein solcher wird in der Nichtigkeitsklage nicht behauptet.
[4] Die Nichtigkeitsklage ist gemäß § 538 Abs 1 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgrund geltend gemacht wird. [4] Die Nichtigkeitsklage ist gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgrund geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00003.24Y.0403.000
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
JJT_20240403_OGH0002_0030OB00003_24Y0000_000