Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist allerdings nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil hiezu nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache in Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg. 34.501; JBl. 1982, 311 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß § 84 Abs. 2 ZPO unerheblich ist.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist allerdings nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil hiezu nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache in Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg. 34.501; JBl. 1982, 311 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich ist.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die klagende Partei durch den Zuschlag Eigentum an den gepfändeten Gegenständen erworben hat. Da auch der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen einen Rechtsirrtum der Vorinstanzen nicht zu erkennen vermag, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Die beklagte Partei macht in der Revision aber mit Recht geltend, daß damit noch nicht entschieden ist, ob die klagende Partei das Eigentumsrecht an den Gegenständen behalten hat. Nur wenn die gepfändeten Gegenstände auch zur Zeit der Übergabe an die verpflichtete Partei noch Zubehör der verkauften Liegenschaften waren, wurde ein Eigentumsübergang nicht bewirkt, weil sie nur dann deren rechtliches Schicksal geteilt hätten und das Eigentum daran daher ebenso wie jenes an den Liegenschaften erst mit der Einverleibung im Grundbuch übergangen wäre (NZ 1979, 63). Waren die gepfändeten Gegenstände hingegen zur Zeit der Übergabe an die verpflichtete Partei nicht (mehr) Zubehör, so bewirkte schon die Übergabe gemäß den §§ 425 bis 428 ABGB den Erwerb des Eigentums daran. Dies hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nichts mit einer "Umdeutung" des Kaufvertrages zu tun, sondern ist eine Folge der sachenrechtlichen Bestimmungen, wonach das Eigentumsrecht an beweglichen körperlichen Sachen, die nicht Zubehör einer Liegenschaft sind, auf Grund eines tauglichen Titels mit der Übergabe erworben wird. Nur wenn im Kaufvertrag vereinbart worden wäre, daß auch das Eigentum an den beweglichen Sachen erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken übergeht, wäre die Verbücherung des Kaufvertrages Voraussetzung für den Übergang des Eigentums an den beweglichen Sachen auch dann gewesen, wenn diese nicht Zubehör der Grundstücke waren. Eine solche Vereinbarung ist dem Kaufvertrag aber nicht zu entnehmen. Die beklagte Partei brachte schon im Verfahren erster Instanz vor, daß der auf den versteigerten Grundstücken geführte Betrieb mehrere Monate vor der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens stillgelegt worden sei. Dies hätte unter der Voraussetzung einer gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Übersicht bei Pimmer in Schwimann, ABGB, § 294 Rz 22) zur Aufhebung der Zubehörseigenschaft geführt. Aus dem weiteren Vorbringen der beklagten Partei, daß die klagende Partei die gepfändeten Gegenstände "als Zubehör" verkauft habe, kann nicht das Zugeständnis der Zubehöreigenschaft abgeleitet werden, zumal es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt. Das Erstgericht hätte daher Feststellungen über die behauptete Stillegung des Betriebes treffen müssen. Es reicht nicht aus, daß die gepfändeten Gegenstände im Zwangsversteigerungsverfahren als Zubehör behandelt wurden, weil damit keine Wirkungen für den hier maßgebenden Zeitpunkt der Übergabe an die verpflichtete Partei verbunden sind. Der Frage, ob die klagende Partei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, kommt keine Bedeutung zu. Sollte sich auf Grund der im ergänzenden Verfahren zu treffenden Feststellungen ergeben, daß die gepfändeten Gegenstände zur Zeit der Übergabe an die verpflichtete Partei nicht Zubehör der verkauften Grundstücke waren und sie hiedurch Eigentum daran erworben hat, so hätte die klagende Partei auch bei Wirksamkeit der Rücktrittserklärung gemäß § 921 ABGB nur einen Anspruch auf Rückstellung der Gegenstände, auf Grund dessen sie erst mit der Rückgabe wieder Eigentum erworben hätte. Der bloß obligatorische Anspruch auf Rückstellung der dann zum Vermögen der verpflichteten Partei gehörenden Sachen berechtigte nicht zum Widerspruch gemäß § 37 EO (EvBl. 1981/48). Daß der Anspruch auf Rückstellung schon erfüllt worden sei, hat die klagende Partei nicht behauptet. Wären die Gegenstände hingegen Zubehör der verkauften Liegenschaften gewesen, so hätte die klagende Partei ihr Eigentum unabhängig von der Rücktrittserklärung mangels Verbücherung des Kaufvertrages nicht verloren gehabt.Die beklagte Partei macht in der Revision aber mit Recht geltend, daß damit noch nicht entschieden ist, ob die klagende Partei das Eigentumsrecht an den Gegenständen behalten hat. Nur wenn die gepfändeten Gegenstände auch zur Zeit der Übergabe an die verpflichtete Partei noch Zubehör der verkauften Liegenschaften waren, wurde ein Eigentumsübergang nicht bewirkt, weil sie nur dann deren rechtliches Schicksal geteilt hätten und das Eigentum daran daher ebenso wie jenes an den Liegenschaften erst mit der Einverleibung im Grundbuch übergangen wäre (NZ 1979, 63). Waren die gepfändeten Gegenstände hingegen zur Zeit der Übergabe an die verpflichtete Partei nicht (mehr) Zubehör, so bewirkte schon die Übergabe gemäß den Paragraphen 425 bis 428 ABGB den Erwerb des Eigentums daran. Dies hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nichts mit einer "Umdeutung" des Kaufvertrages zu tun, sondern ist eine Folge der sachenrechtlichen Bestimmungen, wonach das Eigentumsrecht an beweglichen körperlichen Sachen, die nicht Zubehör einer Liegenschaft sind, auf Grund eines tauglichen Titels mit der Übergabe erworben wird. Nur wenn im Kaufvertrag vereinbart worden wäre, daß auch das Eigentum an den beweglichen Sachen erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken übergeht, wäre die Verbücherung des Kaufvertrages Voraussetzung für den Übergang des Eigentums an den beweglichen Sachen auch dann gewesen, wenn diese nicht Zubehör der Grundstücke waren. Eine solche Vereinbarung ist dem Kaufvertrag aber nicht zu entnehmen. Die beklagte Partei brachte schon im Verfahren erster Instanz vor, daß der auf den versteigerten Grundstücken geführte Betrieb mehrere Monate vor der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens stillgelegt worden sei. Dies hätte unter der Voraussetzung einer gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung nach ständiger Rechtsprechung vergleiche die Übersicht bei Pimmer in Schwimann, ABGB, Paragraph 294, Rz 22) zur Aufhebung der Zubehörseigenschaft geführt. Aus dem weiteren Vorbringen der beklagten Partei, daß die klagende Partei die gepfändeten Gegenstände "als Zubehör" verkauft habe, kann nicht das Zugeständnis der Zubehöreigenschaft abgeleitet werden, zumal es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt. Das Erstgericht hätte daher Feststellungen über die behauptete Stillegung des Betriebes treffen müssen. Es reicht nicht aus, daß die gepfändeten Gegenstände im Zwangsversteigerungsverfahren als Zubehör behandelt wurden, weil damit keine Wirkungen für den hier maßgebenden Zeitpunkt der Übergabe an die verpflichtete Partei verbunden sind. Der Frage, ob die klagende Partei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, kommt keine Bedeutung zu. Sollte sich auf Grund der im ergänzenden Verfahren zu treffenden Feststellungen ergeben, daß die gepfändeten Gegenstände zur Zeit der Übergabe an die verpflichtete Partei nicht Zubehör der verkauften Grundstücke waren und sie hiedurch Eigentum daran erworben hat, so hätte die klagende Partei auch bei Wirksamkeit der Rücktrittserklärung gemäß Paragraph 921, ABGB nur einen Anspruch auf Rückstellung der Gegenstände, auf Grund dessen sie erst mit der Rückgabe wieder Eigentum erworben hätte. Der bloß obligatorische Anspruch auf Rückstellung der dann zum Vermögen der verpflichteten Partei gehörenden Sachen berechtigte nicht zum Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO (EvBl. 1981/48). Daß der Anspruch auf Rückstellung schon erfüllt worden sei, hat die klagende Partei nicht behauptet. Wären die Gegenstände hingegen Zubehör der verkauften Liegenschaften gewesen, so hätte die klagende Partei ihr Eigentum unabhängig von der Rücktrittserklärung mangels Verbücherung des Kaufvertrages nicht verloren gehabt.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.