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Rechtssatz RS0003817×

Rechtssatz RS0003817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003817

Geschäftszahl

1Ob449/54; 3Ob115/59; 3Ob235/61; 3Ob3/89; 8Ob549/91

Entscheidungsdatum

11.07.1991

Rechtssatz

Auf die Dauer der Zubehörswidmung der Fahrnisse teilen diese das Schicksal und die rechtlichen Eigenschaften der Liegenschaft und verlieren auf diese Zeit das Wesen einer Einzelsache. Sobald aber die fortlaufende Verbindung behoben wird, gewinnen die bisherigen Zubehörsstücke wieder ihr rechtliches Dasein als Einzelsachen, verlieren die rechtlichen Eigenschaften der Hauptsache und unterliegen wieder der Möglichkeit, als Fahrnisse gepfändet zu werden. Wird vom Schuldner aber etwa fraudulos der Betrieb aufgelassen, kann der Gläubiger das Ausscheiden der Zubehörsstücke aus der Pfandhaftung nur so verhindern, daß er sie als Fahrnisse neu pfändet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 449/54
    Entscheidungstext OGH 30.09.1954 1 Ob 449/54
    SZ 27/244
  • 3 Ob 115/59
    Entscheidungstext OGH 24.04.1959 3 Ob 115/59
  • 3 Ob 235/61
    Entscheidungstext OGH 05.07.1961 3 Ob 235/61
  • 3 Ob 3/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 3/89
    nur: Auf die Dauer der Zubehörswidmung der Fahrnisse teilen diese das Schicksal und die rechtlichen Eigenschaften der Liegenschaft und verlieren auf diese Zeit das Wesen einer Einzelsache. (T1)
  • 8 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 8 Ob 549/91
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003817

Dokumentnummer

JJR_19540930_OGH0002_0010OB00449_5400000_002