Begründung:
Am 17.6.1992 beantragte die Betreibende, ihr aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.2.1992, AZ 4 Cg 42/92, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 155.289,-- samt 16 % Zinsen seit 5.10.1991 und der Kosten von S 11.716,19 (Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.2.1992) sowie von S 4.749,78 (Kosten der Fahrnis- und Gehaltsexekution laut Beschluß des BG Dornbirn vom 2.4.1992, AZ 4 a E 2224/92), weiters der Kosten des Exekutionsantrags, die Gehaltsexekution gemäß §§ 294, 294a EO zu bewilligen.Am 17.6.1992 beantragte die Betreibende, ihr aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.2.1992, AZ 4 Cg 42/92, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 155.289,-- samt 16 % Zinsen seit 5.10.1991 und der Kosten von S 11.716,19 (Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.2.1992) sowie von S 4.749,78 (Kosten der Fahrnis- und Gehaltsexekution laut Beschluß des BG Dornbirn vom 2.4.1992, AZ 4 a E 2224/92), weiters der Kosten des Exekutionsantrags, die Gehaltsexekution gemäß Paragraphen 294, 294 a, EO zu bewilligen.
Mit Beschluß vom 24.6.1992 bewilligte das Bezirksgericht Dornbirn antragsgemäß diese Exekution.
Mit Schriftsatz vom 28.7.1992 beantragte die Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. Sie brachte vor, daß das zuvor erwähnte Versäumungsurteil, aufgrund des fälliggestellten Kredites Nr.*****, für den die Verpflichtete ursprünglich als Bürgin und Zahlerin gehaftet habe, ergangen sei. Am 13.5.1992 sei die zwischen der Verpflichteten und Roman B***** geschlossene Ehe mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau rechtskräftig geschieden; gemäß § 98 EheG sei unter anderem festgestellt worden, daß die Verpflichtete gegenüber der H*****bank des Landes *****, Filiale E*****, für den oben genannten Kredit lediglich als Ausfallsbürgin, Roman B***** dagegen als Hauptschuldner hafte. Dieser Ausspruch käme der gänzlichen bzw teilweisen Aufhebung oder sonstigen Unwirksamerklärung des Exekutionstitels durch rechtskräftige Entscheidung gleich.Mit Schriftsatz vom 28.7.1992 beantragte die Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO. Sie brachte vor, daß das zuvor erwähnte Versäumungsurteil, aufgrund des fälliggestellten Kredites Nr.*****, für den die Verpflichtete ursprünglich als Bürgin und Zahlerin gehaftet habe, ergangen sei. Am 13.5.1992 sei die zwischen der Verpflichteten und Roman B***** geschlossene Ehe mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau rechtskräftig geschieden; gemäß Paragraph 98, EheG sei unter anderem festgestellt worden, daß die Verpflichtete gegenüber der H*****bank des Landes *****, Filiale E*****, für den oben genannten Kredit lediglich als Ausfallsbürgin, Roman B***** dagegen als Hauptschuldner hafte. Dieser Ausspruch käme der gänzlichen bzw teilweisen Aufhebung oder sonstigen Unwirksamerklärung des Exekutionstitels durch rechtskräftige Entscheidung gleich.
Die zur Äußerung aufgeforderte Betreibende bestritt nicht, daß die Haftung der Verpflichteten gemäß § 98 EheG im oben aufgezeigten Sinn eingeschränkt worden sei. Sie sprach sich aber gegen eine Einstellung der Exekution aus, weil die gegen den Hauptschuldner Roman B***** eingeleitete Fahrnisexekution negativ verlaufen sei und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Verpflichteten als Ausfallsbürgin vorlägen.Die zur Äußerung aufgeforderte Betreibende bestritt nicht, daß die Haftung der Verpflichteten gemäß Paragraph 98, EheG im oben aufgezeigten Sinn eingeschränkt worden sei. Sie sprach sich aber gegen eine Einstellung der Exekution aus, weil die gegen den Hauptschuldner Roman B***** eingeleitete Fahrnisexekution negativ verlaufen sei und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Verpflichteten als Ausfallsbürgin vorlägen.
Mit Beschluß vom 29.9.1992 wies das Erstgericht den Einstellungsantrag der Verpflichteten ab, verwies sie mit ihren Einwendungen auf den Rechtsweg und bestimmte die Äußerungskosten der Betreibenden mit S 3.194,90. Es vertrat die Auffassung, daß die Entscheidung, ob die Verpflichtete als Ausfallsbürgin herangezogen werden könnte, von strittigen Tatumständen abhänge, weshalb der Einstellungsantrag nicht berechtigt sei.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Verpflichteten gab das Landesgericht Feldkirch mit dem angefochtenen Beschluß Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß die mit Beschluß des Bezirksgeriches Dornbirn vom 24.6.1992 bewilligte Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte eingestellt werde. Den (ordentlichen) Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es ging davon aus, daß auch Kreditverbindlichkeiten, für die bereits Eintreibungsmaßnahmen gesetzt wurden, von der Regelung des § 98 EheG erfaßt seien. Dem Ausfallsbürgen stünden gegen die Exekutionsführung Einwendungen nach den §§ 35, 40 EO zu, wenn der Ausspruch nach § 98 EheG zu einem Zeitpunkt gefaßt wurde, nachdem der Gläubiger schon einen Exekutionstitel gegen den nunmehrigen Ausfallsbürgen erwirkt hatte. Die Einstellung der Exekution könne auch auf Antrag unter Vorlage eines rechtskräftigen Beschlusses nach § 98 EheG erreicht werden. Die Verpflichtete könne nur als Ausfallsbürgin belangt werden, sodaß die Voraussetzungen für die Einstellung der Exekution vorlägen. Die Betreibende habe die ihr obliegende Behauptung, es lägen die Voraussetzungen für die exekutive Durchsetzung der betriebenen Forderung im Sinne des § 98 Abs 2 EheG vor, unterlassen.Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Verpflichteten gab das Landesgericht Feldkirch mit dem angefochtenen Beschluß Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß die mit Beschluß des Bezirksgeriches Dornbirn vom 24.6.1992 bewilligte Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte eingestellt werde. Den (ordentlichen) Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es ging davon aus, daß auch Kreditverbindlichkeiten, für die bereits Eintreibungsmaßnahmen gesetzt wurden, von der Regelung des Paragraph 98, EheG erfaßt seien. Dem Ausfallsbürgen stünden gegen die Exekutionsführung Einwendungen nach den Paragraphen 35, 40, EO zu, wenn der Ausspruch nach Paragraph 98, EheG zu einem Zeitpunkt gefaßt wurde, nachdem der Gläubiger schon einen Exekutionstitel gegen den nunmehrigen Ausfallsbürgen erwirkt hatte. Die Einstellung der Exekution könne auch auf Antrag unter Vorlage eines rechtskräftigen Beschlusses nach Paragraph 98, EheG erreicht werden. Die Verpflichtete könne nur als Ausfallsbürgin belangt werden, sodaß die Voraussetzungen für die Einstellung der Exekution vorlägen. Die Betreibende habe die ihr obliegende Behauptung, es lägen die Voraussetzungen für die exekutive Durchsetzung der betriebenen Forderung im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, EheG vor, unterlassen.