Rechtssatz RS0007231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007231
Entscheidungsdatum
03.02.1993
Rechtssatz
Durch eine Entscheidung nach § 98 EheG wird ein bestehender Exekutionstitel nicht für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt; eine Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO kann allein aufgrund einer solchen Entscheidung nicht erfolgen, vielmehr muß die verpflichtete Partei Einwendungen nach § 35 EO erheben.Durch eine Entscheidung nach Paragraph 98, EheG wird ein bestehender Exekutionstitel nicht für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt; eine Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO kann allein aufgrund einer solchen Entscheidung nicht erfolgen, vielmehr muß die verpflichtete Partei Einwendungen nach Paragraph 35, EO erheben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 3/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1993 3 Ob 3/93
Veröff: EvBl 1993/107 S 452 = ÖBA 1993,731 = RPflSlgE 1993/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007231
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19930203_OGH0002_0030OB00003_9300000_001