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Entscheidung 3 Ob 30/09x×

Entscheidung 3 Ob 30/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob30/09x

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Franzjörg S*****, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Werner D*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 218.555,81 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2008, GZ 4 R 171/08s-76, womit das Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. März 2008, GZ 9 Cg 130/99y-60, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht (im Übrigen zu Unrecht: siehe RIS-Justiz RS0118697) geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwiefern Paragraph 234, ZPO in Konkurs- und Ausgleichsverfahren Anwendung finde. Davon hängt die Entscheidung aber nicht ab, weil das vorliegende Verfahren ein Streitverfahren nach der ZPO ist; um die in diesem streitverfangene Forderung geht es. Dagegen ist es - ungeachtet des Umstands, dass die strittige Abtretung (Forderungsverkauf) im Rahmen einer Nachtragsverteilung im Privatkonkursverfahren des Klägers erfolgte - irrelevant, was für Insolvenzverfahren gelten würde. In der Sache kritisiert er die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht. Um die Zulässigkeit der Revision zu bewirken, müssten - präjudizielle - Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aber konkret releviert werden (9 Ob 43/07z; RIS-Justiz RS0102059 [T9]). Das ist in diesem Punkt aber gerade nicht geschehen. Auch sonst werden in der außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E90630 3Ob30.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00030.09X.0422.000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090422_OGH0002_0030OB00030_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung