Aus der Begründung:
Mit Recht hat das Rekursgericht angenommen, daß der Kläger selbst mit den unlauteren Wettbewerbshandlungen begonnen hat. Die Bezeichnung des Geschäftes mit dem bürgerlichen Namen des Klägers und die ganze Aufmachung des Betriebes hat den vom Kläger zugestandenen und von der Auskunftsperson auch bezeugten Zweck, den guten Ruf des väterlichen Geschäftes für sich auszunützen. Nun kann aber nicht übersehen werden, daß der Kläger, wie bereits ausgeführt, keineswegs das väterliche Geschäft weiterführt, sondern die Beklagte, daß sein Geschäft vielmehr eine im Jahre 1953 erfolgte Neugrundung ist, die mit dem väterlichen Geschäft, also dem Geschäfte der Beklagten, in keinem Zusammenhang steht, vielmehr im scharfen Wettbewerb. Der Kläger ist daher auch nicht berechtigt, den guten Ruf des Vaters und des väterlichen Geschäftes für seinen Betrieb zu Wettbewerbszwecken zu nutzen. Diese Handlung verstößt bereits gegen die Regeln des anständigen Wettbewerbs, stellt sich als sittenwidrig dar und berechtigt die Beklagte zur angemessenen Abwehr. Es ist daher auch verfehlt, wenn sich der Kläger hinsichtlich der Anbringung der Steckschilder und seiner sonstigen Reklame auf seine lauteren Absichten beruft, der die Beklagte mit unlauteren Mitteln begegnet wäre. Dem gleichen bereits dargestellten unlauteren Zweck dienen auch die verschiedenen Steckschilder, Hinweistafeln und Reklamefiguren, die der Kläger bei seinem Geschäfte anbringen ließ. Dazu kommt, daß gerade diese Reklamefiguren darüber hinaus nichts anderes sind, als ein Mittel zur Anlockung von Kunden durch aufdringliche Einwirkung, und daß nach den aus den Lichtbildern ersichtlichen örtlichen Verhältnissen und dem Zweck der ganzen Aufmachung seitens des Klägers die verschiedenen Tafeln und Reklamefiguren nicht nur die Aufgabe haben, den Weg zum eigenen Betrieb zu weisen, sondern vom Besuch des Betriebes der Beklagten, seiner leiblichen Mutter, abzuhalten. Diese Art der Reklame verstößt gegen die guten Sitten und berechtigt die Beklagte zu angemessenen Abwehrmaßnahmen.
Die Anbringung der Tafel stellt nun, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, eine solche angemessene Abwehr dar. Das Geschäft der Beklagten ist das Stammgeschäft, der Eingang in dieses Stammgeschäft befindet sich tatsächlich nur an der von der Tafel gewiesenen Stelle. Der Inhalt der Tafel ist daher zur Gänze wahr. Mit dieser Tafel kann auch nicht der Eindruck erweckt werden, daß das danebenliegende Geschäft mit dem Namen P. überhaupt nichts zu tun habe, denn gerade der Umstand, daß auf ein Stammhaus verwiesen wird, gibt zu erkennen, daß es daneben noch ein Schuhhaus P. gibt, das aber nicht das Stammhaus ist. Die Tafel wendet sich auch keineswegs an die Kunden des Klägers, sondern soll nur dazu dienen, die Kunden der Beklagten darauf aufmerksam zu machen, daß das eingeführte Geschäft der Beklagten mit der daneben befindlichen Neugrundung in keinem Zusammenhang steht, und soll auch verhindern, daß der Kläger den Ruf des väterlichen Geschäftes, dessen Nachfolger er nicht ist, für sich ausnutzen kann.
Diese Tafel enthält auch keine Vergleiche. Es ist daher nicht einzusehen, wieso durch diese Tafel der Eindruck erweckt werden sollte, daß nur in diesem Geschäft Qualitätsware zu beziehen oder der Kläger nicht in der Lage sei, gleichwertige Schuhe in den Handel zu bringen. Daß die Beklagte durch ihre Reklame aber auf die Existenz des Klägers und seinen Konkurrenzbetrieb verweisen soll, kann füglich nicht verlangt werden. Im übrigen ist der Antrag auf diese Umstände nicht gestützt.
Da somit der Anspruch des Klägers nicht im geringsten bescheinigt wurde, wurde der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mit Recht abgewiesen.